Wohngebäudeversicherung und Gefahrerhöhung bei Leerstand

Eine Wohngebäudeversicherung ist besonders ratsam für Hausbesitzer und Wohnungseigentümer, um im Schadenfall auf der sicheren Seite zu sein. Die Schäden und Gefahren, die versichert werden können, unterscheiden sich nach Versicherer und Tarif. In der Regel umfasst eine Wohngebäudeversicherung Versicherungsschutz bei Schäden, die durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel verursacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Gefahren zu versichern (zum Beispiel Erdbeben, Absturz eines Luftfahrzeuges etc.).

Leerstand als gefahrerhöhender Umstand

Der Leerstand eines Wohngebäudes wird den besonders gefahrerhöhenden Umständen zugeordnet, da das Gebäude in solch einem Fall für einen längeren Zeitraum komplett oder zumindest zum größten Teil nicht mehr genutzt wird. Diese Art der Gefahrerhöhung gilt als anzeigepflichtig, da das Risiko für defekte Wasserleitungen, Brandstiftung und Vandalismus bei einer Nichtnutzung deutlich erhöht ist. Dies ist darin begründet, dass aufgrund mangelnder Beaufsichtigung Schäden und notwendige Reparaturen länger unbemerkt bleiben im Vergleich zu bewohnten Gebäuden.

Unbewohnte Objekte müssen der Versicherung gemeldet werden

Neben der Versicherungssumme, dem Alter und der Lage des Hauses existieren viele weitere Angaben, die in dem Vertragsformular für eine Wohngebäudeversicherung gemacht werden müssen. Dazu zählt auch die Gebäudenutzung, bei der angegeben muss, ob das Haus bewohnt ist. Sollte das versicherte Gebäude bei Vertragsabschluss bewohnt sein und im Laufe der Vertragszeit sich dieser Status ändern, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dies zu melden. Sollte eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegen, wird in der Regel differenziert, ob diese seitens des Versicherungsnehmers fahrlässig oder vorsätzlich unternommen wurde. Die Art der Pflichtverletzung kann sich somit auf die vertragsrechtlichen Konsequenzen auswirken.

Zwar ist bei einem Leerstand mit einer Erhöhung der Versicherungsbeiträge zu rechnen, jedoch fällt diese in den meisten Fällen moderat aus. Das leerstehende Gebäude wäre in solch einem Fall weiterhin versichert und Sie im Schadenfall auf der sicheren Seite.

Leerstandsfristen: „vorübergehend unbewohnt“ vs. „Leerstand“

Bei der sogenannten Leerstandsfrist handelt es sich meistens um einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten, in welchem der vereinbarte Versicherungsschutz weiterhin greift. Dieser Zustand wird bei den Versicherern als „vorübergehend unbewohnt“ bezeichnet. Die Grenze zwischen „vorübergehend unbewohnt“ und „Leerstand“ bestimmt dabei jedes Versicherungsunternehmen selbst.

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer bei Leerstand?

Es liegt in der Verpflichtung des Versicherungsnehmers, bei einem Leerstand dafür zu sorgen, das Risiko von Schäden bestmöglich zu minimieren. In diesem Zusammenhang sind regelmäßige Kontrollen und Begehungen, eine Beheizung im Winter, die Absperrung des Hauptwasserhahns sowie die Absperrung und Entleerung wasserführender Anlagen und Einrichtungen besonders wichtige Maßnahmen.

Die im Versicherungsvertrag festgelegten Maßnahmen gilt es dringend einzuhalten, da bei Nichteinhaltung die Gefahr besteht, dass im Schadenfall eine gekürzte oder gegebenenfalls auch keine Leistung erfolgt. In manchen Fällen ist der Versicherer sogar dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Leerstand und Sonderkündigungsrecht

Der Versicherer hat das Recht, im Falle einer Gefahrerhöhung durch Leerstand den Vertrag zu kündigen oder die Prämien zu erhöhen. Sollte diese Prämienerhöhung mehr als 10 Prozent betragen oder eine erhöhte Gefahr ausgeschlossen werden, besteht für Sie als Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen.

Hilfe bei der Wohngebäudeversicherung benötigt?

Sie befinden sich gerade in der Situation, in der Ihnen der Versicherer die Wohngebäudeversicherung gekündigt hat? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Nehmen Sie dazu gerne telefonisch oder per Formular Kontakt zu uns auf, um eine kostenlose Beratung zu erhalten.

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