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Pensionszusage

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Bei Pensionszusagen handelt es sich um betriebliche Versorgungsbezüge, die nach Ablauf der aktiven Dienstzeit bei einer Körperschaft, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma als Altersversorgung gezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat die Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern ( § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ).

Bei Personengesellschaften spricht man auch von einer betrieblichen Versorgungsrente . Eine betriebliche Versorgungsrente ist gegeben, wenn als Zweck der Rente die Entlohnung von früher für den Betrieb geleisteter Dienste im Vordergrund steht; ihr Rechtsgrund wird überwiegend durch das betrieblich veranlasste Bestreben bestimmt, den Rentenberechtigten zu versorgen und ihn vor materieller Not zu schützen (BFH Urteil vom 07.10.1997, NV 1998, 820). Die Voraussetzungen des § 104 Abs. 2 BewG sollten vorliegen. Bei dem Rentenberechtigten handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 2 EStG .
Indizien für eine betriebliche Versorgungsrente sind:

  • keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und dem Begünstigten,
  • Zusage an alle Gesellschafter bzw. langjährig Beschäftigte,
  • Gewährung der Zusage nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteiles,
  • Bemessung der Höhe nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten, nicht um stille Reserven o.ä. abzugelten.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine Pensionszusage besonders interessant sein.