Direktversicherung // Pensionskasse // Unterstützungskasse // Pensionszusage // Pensionsfonds

Betriebliche Altersversorgung

Hier erhalten Sie Informationen zu den Altersversorgungsmöglichkeiten über den Betrieb.

1. Allgemeines

Durch freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers kann die Versorgung von Arbeitnehmern im Alter, bei Invalidität und auch für die Hinterbliebenen sichergestellt werden. Entsprechende nicht auf gesetzlicher Pflicht beruhende Leistungen dienen zur Ergänzung der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Aufwendungen können unter bestimmten Umständen bereits vor Erreichen der Altersgrenze als Betriebsausgaben abgezogen werden.Möglich sind Beiträge zu betriebsfremden Einrichtungen, die später die Zahlung der Altersversorgung übernehmen, z.B. Zahlungen an Direktversicherungen, Zuwendungen an Pensionskassen und Unterstützungskassen. Andererseits kann der Betrieb für die Zusage einer Altersversorgung aus eigenen Mitteln bereits im Laufe der Jahre steuermindernde Rückstellungen zur späteren Finanzierung bilden, Pensionsrückstellung.Das Gesetz über die betriebliche Altersversorgung regelt bestimmte arbeitsrechtlichen Mindestvoraussetzungen und die Absicherung der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Betriebes.

2. Unterschiedliche Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung

Man unterscheidet folgende Gruppen der betrieblichen Altersversorgung:

Unmittelbare Versorgungszusage durch den Betrieb selbst (Pensionszusage)

  • Einschaltung eines rechtlich selbstständigen Versorgungsträgers
  • Pensionskasse
  • Unterstützungskasse
  • Versicherungsgesellschaft

Bei der Pensionszusage kann der Betrieb schon ab der Zusage steuerbegünstigte Pensionsrückstellungen bilden ( § 6a EStG ). Im Versorgungsfall sind die Zahlungen steuerpflichtige Versorgungsbezüge ( § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG ), der Arbeitgeber hat beim Lohnsteuerabzug den Versorgungsfreibetrag von 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens 3.072 EUR / 6.000 DM zu berücksichtigen.

Pensions- und Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Einrichtungen. Im Gegensatz zu den Pensionskassen wird bei den Unterstützungskassen erst im Versorgungsfall über die Leistung entschieden.

3. Neue Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge wurde der Pensionsfonds ab 1.1.2002 als fünfte Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung aufgenommen. Zahlungen an eine Pensionskasse , einen Pensionsfonds oder an eine Direktversicherung gehören nur dann zu den mit Altersvorsorge/Zulage oder Altersvorsorge/Sonderausgabenabzug begünstigten Altersvorsorgebeiträgen, wenn sie aus individuell versteuertem Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden und eine lebenslange Altersversorgung i. S. d. Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes ( AltZertG ) gewährleistet ist. Eine Zertifizierung ist im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann also ggf. seine „Riester-Förderung“ über die betriebliche Altersversorgung erreichen, ohne einen Privat-Vertrag abschließen zu müssen.

Ab dem 1.1.2002 hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Arbeitnehmer auf einen/mehrere Durchführungsweg(e) einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann der Arbeitnehmer auf jeden Fall den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Tarifvorbehalte sind zu beachten ( § 17 Abs. 3 BetrAVG ). Der Tarifvertrag darf die gesetzliche Regelung nicht aushebeln. Sieht hingegen ein Tarifvertrag Regelungen vor, die eine Ausschöpfung des gesetzlichen Anspruchs nach § 1a BetrAVG für jeden Arbeitnehmer ermöglichen, sind diese in tarifgebundenen Unternehmen (auch Unternehmen mit Anwendungsvereinbarungen) maßgeblich für die Durchführung der Entgeltumwandlung für die Altersvorsorge. Bestehende „Umwandlungen“ sind mit einzubeziehen (§ 1a Abs. 2 BetrAVG).Steuerlich flankiert wird der Anspruch auf Entgeltumwandlung durch die Möglichkeit, Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis gem. § 3 Nr. 63 EStG an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (nicht jedoch eine Direktversicherung!) bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung als steuerfrei zu behandeln. Insoweit scheidet eine Zulagen- bzw. Sonderausgabenförderung aus (vgl. o. 1. Absatz). Die späteren Leistungen sind dann auch gem. § 22 Nr. 5 EStG voll als sonstige Einkünfte zu versteuern, Altersvorsorge/Besteuerung.

Für die Steuerfreiheit ist unerheblich, ob die Beitragsleistung aus einer Entgeltumwandlung oder einer (zusätzlichen) Arbeitgeberleistung erfolgt. Die Steuerfreiheit ist auch nicht gebunden an den Personenkreis, der die private Förderung mit Zulagen oder Sonderausgaben erhalten kann (= in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte), vgl. Altersvorsorge/Personenkreis Somit sind z. B. auch steuerfreie Leistungen bezüglich eines Gesellschafter-Geschäftsführers möglich.

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