Betriebshaftpflichtversicherung und deren Erweiterungen

Eine entscheidende Versicherung für Unternehmen ist die Betriebshaftpflichtversicherung. Ein Unternehmen haftet unbegrenzt für verschuldete Schäden. Diese Haftung lässt sich weder einschränken noch in ihrer Höhe begrenzen. Das heißt, dass es unbedingt notwendig ist, sich gegen solche Fälle abzusichern. Die Haftpflichtversicherung sichert ein Unternehmen gegen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden ab.

Personenschaden

Die Betriebshaftpflichtversicherung versichert gegen Schäden, die durch Ihr Unternehmen oder Mitarbeiter Ihres Unternehmens  Personen zugefügt werden. Ein Personenschaden wird als der Schaden an einer Person definiert, welcher Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen zur Folge hat. Rechtsverletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind dabei ausgeschlossen. In der Regel besteht für Personenschäden eine gesonderte, meist sogar die höchste Deckungssumme.

Beispiel:
In Ihrem Geschäft fällt ein Regal von der Wand. Einer Ihrer Kunden wird verletzt. Den Schaden bzw. die Kosten in Form von Schmerzensgeld, Arztkosten und Verdienstausfall sind von Ihnen zu begleichen.

Sachschaden

Allgemein bezeichnet man als Sachschaden die Substanzbeschädigung oder Vernichtung von Sachen. Ausgeschlossen ist dabei das Abhandenkommen von Sachen. Die Deckungssumme bei einem solchen Schaden ist in der Regel gering und wird gesondert ausgehandelt.

Beispiel:
Einer Ihrer Mitarbeiter macht beim Ölwechsel einen Fehler und zieht die Ölablassschraube nicht korrekt fest. Ihr Kunde fährt davon und verliert auf der Fahrt Öl. Durch den Ölverlust erleidet das Auto einen Motorschaden, der von Ihnen getragen werden muss.

Vermögensschäden

Bei einer Haftpflichtversicherung wird generell zwischen zwei Formen eines Vermögensschadens unterschieden, dem echten und dem unechten Vermögensschaden. Der unechte Vermögensschaden entsteht aufgrund von Schäden an Personen oder Sachen, den so genannten Personen- und Sachschäden z.B. Verletzung einer Person und der daraus resultierende Verdienstausfall. Diese Schäden sind in der Haftpflicht grundsätzlich versichert. Echte Vermögensschäden sind hingegen nicht durch einen Sach- oder Personenschaden entstanden und sind nur durch bestimmte Vereinbarungen versicherbar.

Beispiel:
Sie sind ein Hersteller von Leitern. Eine Leiter ist von mangelhafter Qualität. Ein Kunde, der die Leiter kauft, fällt von dieser, da sie in dem Moment zu Bruch geht, in dem er sie benutzt. Sie haften als Hersteller für den entstandenen Schaden. Dazu gehören Arztkosten, Schmerzensgeld oder auch Verdienstausfall.

Eine gute Übersicht über notwendige Inhalte einer Betriebshaftpflicht bietet auch unsere Checkliste zur Betriebshaftpflichtversicherung.

Sie sehen, dass es schnell zu Situationen kommen kann, in denen Sie als Unternehmer für einen Schaden haften müssen, wenn er durch Sie oder einen Ihrer Mitarbeiter verursacht wurde. Das gleiche gilt, wenn in Ihrer Firma Produkte hergestellt werden, die durch Dritte benutzt werden. Kommt eine Person durch eines Ihrer Produkte zu Schaden, müssen Sie dafür haften. Diese Haftung aus dem in Verkehr bringen eines Produktes ist zwar eine Art von Produkthaftpflicht, aber in der Regel noch in der „normalen“ Betriebshaftpflicht mitversichert.

Anders verhält es sich, wenn Sie z.B. Produkte an Unternehmen verkaufen und diese dann diese Produkte weiterverarbeiten oder mit Ihren Produkten etwas anderes produzieren. Um diese Haftung abzusichern ist eine separate Produkthaftpflichtversicherung notwendig.

Eine Produkthaftpflichtversicherung wird notwendig

Ist dieses zeitliche Kriterium erfüllt, muss als Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung eine Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, um sich gegen nun eventuell folgende Schäden abzusichern. Sie dient zum Schutz für bestimmte Vermögensschäden. Dazu zählen Personen- oder Sachschäden, die durch ein Produkt verursacht werden, welches das Unternehmen produziert und die nach Abschluss der Arbeiten bzw. Auslieferung der Produkte entstehen.

Die Bausteine der Produkthaftpflichtversicherung

Für solche Fälle bietet die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung verschiedene Bausteine an, die die entsprechenden Schadensersatzansprüche abdecken sollen. Dazu zählt die Deckung von Schäden, die ein Abnehmer von Produkten erleidet, weil beispielsweise bei der Weiterverarbeitung eines mangelhaften Rohproduktes das End- oder Zwischenprodukt unbrauchbar geworden ist. Auch bei der Beschädigung anderer Produkte des Abnehmers greift die Produkthaftpflichtversicherung. Folge davon können nämlich beispielsweise Produktionsausfall oder entgangener Gewinn sein. Auch Folgeschäden gelieferter fehlerhafter Maschinen oder Maschinenteile an einen Abnehmer können durch eine solche Versicherung abgedeckt werden.

Die fünf Bausteine des Produkthaftpflichtmodells können wahlweise für die Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbart werden. Vermögensschäden werden hierbei wie Sachschäden behandelt. Dies gilt für alle fünf Bausteine. Das bedeutet, dass die Deckung jeweils in Höhe der Sachschadendeckungssumme besteht.

Die Bausteine der Produkthaftungsversicherung

Die Produkthaftungsversicherung gilt als eine Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung und soll vor allem Hersteller und Händler bei Personen- oder Sachschaden durch ihre Produkte absichern. Die Produkthaftungsversicherung enthält fünf Bausteine, die individuell vom Versicherungsnehmer bei Abschluss vereinbart werden können.

Baustein 1

Personen-und Sachschäden infolge Fehlens zugesicherter Eigenschaften

Der erste Baustein der Produkthaftungsversicherung schließt Personen-und Sachschäden und deren Folgeschäden(in der Regel Vermögensschäden) ein, die durch fehlende zugesicherte Eigenschaften der Erzeugnisse oder Arbeiten Falschlieferungen entstanden sind.

Beispiel:

Von einem Kfz-Zulieferer hergestellte Einspritzanlagen für turbo-aufgeladene Motoren halten den notwendigen hohen Temperaturen nicht stand. Der Hersteller der Motoren ist daher gezwungen, für einige Tage die Produktion einzustellen. Für den Produktionsausfall muss der Zulieferer aufkommen.

Baustein 2

Verbindungs-Vermischungs-Verarbeitungsschäden

Schadensersatzansprüche entstehen beim zweiten Baustein, wenn aus der Herstellung oder Lieferung von mangelhaften Erzeugnissen oder Leistungen Erzeugnisse resultieren, die Dritten Schaden zufügt. Dies kann beispielsweise zutreffen, wenn durch Mängel an den Erzeugnissen in Verbindung, Vermischung und Verarbeitung minderwertige Produkte entstehen, wenn andere Produkte beschädigt oder vernichtet werden, bei höheren Kosten für die Endprodukte z.B. durch notwendige Verbesserungen am Endprodukt oder wenn das Endprodukt durch Mängel zu einem geringerem Preis verkauft werden muss. Das heißt, dass es sich bei der Lieferung eines mangelhaften Produktes nicht um einen Sachschaden, sondern um einen Vermögensschaden handelt.
Wenn Produkte des Herstellers bzw. Lieferanten so mit anderen Zutaten des Weiterverarbeiters vermischt werden, dass keine Trennung durch Ausbau und ein Austausch nicht mehr möglich ist, tritt dieser Teil der Produkthaftpflichtversicherung in Kraft.

Beispiel:

Ein Unternehmen stellt Aromen her, die in der Getränkeindustrie verwendet werden. Ein bestimmtes Aroma ist unverträglich mit Kohlensäure. Das hergestellte Sprudelgetränk wird ungenießbar.  2. Beispiel: Ein Samenhersteller liefert einen  Samen eine bestimmten Blume an einer Verarbeiter der diese Blumensamen als Teil einer Mischung  Blumensamen verkauft. Die gelieferten Samen aber keimen nicht und desthalb kann der Verarbeiter die Pakete der Blumenmischung nicht weiterverkaufen.

Baustein 3

Weiterver-oder Bearbeitungsschäden

In diesem Fall werden Produkte ohne Vermischung oder Verbindung weiterverarbeitet. Da die gelieferten Produkt Mängel aufweisen, wird das Endprodukt unbrauchbar oder zumindest minderwertig. Die Versicherung tritt jedoch nur in Kraft, wenn der Abnehmer auch eine Weiterverarbeitung vornimmt. Wird der Mangel erst durch den Endverbraucher bemerkt, kommt dieser Baustein der Produkthaftungsversicherung nicht zum Einsatz. Ausgeschlossen sind auch Verpackungsmaterialien, die z.B. verformt, gepresst oder gefalzt werden. Als Weiterverarbeitung gilt auch nicht, wenn dass gelieferte Produkt, z.B. eine Maschine dazu benutzt wird, um andere Produkte zu bearbeiten.

Beispiel:

Aluminiumbleche werden zur Herstellung von Schüsseln an einen Abnehmer geliefert. Bei der Herstellung der Schüsseln, bei der die Aluminiumbleche gestanzt und gezogen werden, stellt man fest, dass die erforderliche Verwindungsfestigkeit nicht gegeben ist und sich die Schüsseln daher verbiegen.

Baustein 4

Aus-und Einbaukosten

Bei diesem Baustein sind Lieferanten von Produkten angesprochen, deren Produkte bei Mängeln ausgebaut bzw. freigelegt werden müssen, damit eine Reparatur oder ein Austausch stattfinden kann. Zu diesen Lieferanten zählen z.B. Baustofffirmen, Lieferanten von Maschinen und Maschinenteilen, Rohren, Armaturen, Aggregaten und Zubehör aller Art. Im Versicherungsumfang enthalten sind die Kosten für den Ausbau und die Freilegung eines fehlerhaften Produktes und die Montagekosten für den Einbau eines fehlerfreien Produktes. Nicht eingeschlossen sind jedoch die Kosten für das fehlerfreie Produkt. Nicht versichert ist weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer die fehlerhaften Produkte selbst montiert hat und montieren ließ. Das wäre dann ein originärer Gewährleistungsanspruch, der aber nicht in den Rahmen einer Haftpflichtversicherung fällt. Des Weiteren ist die Lieferung von Teilen und Zubehör für Kfz, Luft- und Wasserfahrzeuge nicht versicherbar, da in dieser Branche häufig der so genannte Rückruf vorkommt. Für Zulieferer der Kfz-Branche ist jedoch eine spezielle Rückrufkostenversicherung zu empfehlen.

Beispiel:

Eine Firma liefert Sanitärzubehör aller Art. Rohrverbinder, die an einen Kunden geliefert wurden, sind mangelhaft und nach kurzer kommt es aufgrund von Korrosion zu Wasserschäden. Die montierten Rohrverbinder müssen allesamt freigelegt und ausgetauscht werden.

Baustein 5

Schäden durch mangelhafte Maschinen

Dieser Baustein der Produkthaftungsversicherung gilt als ein Sondertatbestand und wird auch „Maschinenklausel“ genannt. Sie regelt den Schaden der einer Firma entsteht, wenn gelieferte Maschinen, die zu Be- oder Verarbeitung von Produkten verwendet werden, mangelhaft sind. Durch diese Maschinenmängel kann es zu Produktionsausfällen oder zu Fehlern an den Produkten kommen. Dieser Teil der Produkthaftungsversicherung ist also besonders Firmen zu empfehlen, die Produktionsmaschinen oder Teile dafür herstellen.

Beispiel:

Eine Firma stellt Windschutzscheiben her. Da die Maschine zur Herstellung der Scheiben nicht einwandfrei funktioniert, ist die Windschutzscheibe zerkratzt.

Welche Fälle sind bei einer Produkthaftungsversicherung ausgeschlossen?

Nicht versichert in einer Produkthaftungsversicherung sind z.B. Ansprüche auf Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Neu- bzw. Ersatzlieferung. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche aus Verzug, Ansprüche wegen Nichterfüllung und Ansprüche wegen Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung. Auch gelieferte Sachen oder Arbeiten, die mit einem Rechtsmangel behaftet sind, wie beispielsweise Urheberrechtsverletzungen, zählen nicht zu der Versicherung.

Baustein 6

Prüf-und Sortierkosten

Über diesen Baustein sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und auf Grund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach den Ziffer 4.2 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. Ohne die Vereinbarung des Bausteines 2 ist eine Vereinbarung/Versicherung von Baustein 6 nicht möglich.

Beispiel:

Eine Firma stellt Lebensmittelverpackungsmaschinen her. Bei der Verpackung werden die Lebensmittel mit Maschinenöl verunreinigt. Die produzieren Lebensmittel müssen auf Kontamination geprüft werden. Ein Versicherungsschutz für Prüf-und Sortierkosten besteht nur dann wenn gleichzeitig im Versicherungsschutz Baustein 5 vereinbart ist.

An wen richtet sich die Produkthaftpflichtversicherung?

Besonders richtet sich die Produkthaftpflichtversicherung an Hersteller und Händler (Import aus nicht EU-Ländern), deren Produkte von Abnehmern weiterverarbeitet oder sonst wie verarbeitet werden oder aber an Endverbraucher verkauft werde

Rückrufkostenversicherung

Hersteller, Importeure, Zulieferer und Händler von Erzeugnissen können dem Risiko von Rückrufen unterliegen. Die deliktische Verkehrssicherheitspflicht (Bürgerliches Gesetzbuch § 823) sowie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (kurz GPSG) geben vor, dass es eine privatrechtliche Verpflichtung zum Rückruf gefährlicher Produkte gibt. Produkte dürfen nur dann abgegeben werden, wenn die Gesundheit und Sicherheit der Verwender oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gesichert ist. Auch müssen solche Produkte fortwirkend beobachtet und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Neben einer Verwarnung kann es somit auch zu der Notwendigkeit eines Rückrufes der gefährlichen Produkte kommen. Hier bietet eine Rückrufkostenversicherung für Handelsbetriebe und produzierendes Gewerbe einen notwendigen Versicherungsschutz.

Wichtig: Die Verpflichtung zum Rückruf ist deliktisch und dient dem Integritätsschutz. Sie ist nicht zu verwechseln mit dem etwaigen Recht auf Nachbesserung. Es kann möglicherweise zu Überschneidungen zwischen einem haftungsrechtlichen Rückruf und der vertraglich festgelegten Gewährleistung kommen, die Ansprüche unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen und haben damit auch verschiedene Zielrichtungen.

Wann kommt es zu einem Rückruf?

Der Rückruf eines Produktes ist dann notwendig, wenn deliktsrechtlich geschützte, hochrangige Rechtsgüter (also beispielsweise das Leben und/oder die Gesundheit) des Endabnehmers oder Dritter, die mit dem Produkt in Berührung kommen, durch das Produkt unmittelbar erheblich gefährdet sind. Auch muss sich die Gefahrenlage nicht mit einem geringen Aufwand beheben lassen (z.B. durch eine Warnung auf dem Produkt). Zumeist kommt es erst dann zu einer Rückrufaktion, wenn konkrete Personenschäden drohen. Sollte ersichtlich sein, dass durch gefährliche Produkte ausschließlich eine Gefahr für die Schädigung des Eigentums des Produktnutzers entsteht, so wird sich als Schadensverhütungsmaßnahme oft ausschließlich für eine Warnung entschieden. Auch Behörden können öffentlich-rechtliche Anordnungen zu Rückrufaktionen aussprechen.

Was ist versichert und was ist u.a. nicht versichert?

Wenn es zu einem Rückruf kommt, so entsteht ein reiner Vermögensschaden. Die Kosten aus einem Rückruf sind jedoch weder in der Betriebshaftpflichtversicherung noch in der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung abgesichert (diese versichern Personen- und Sachschäden aus den Produkten). Nicht versichert sind weiterhin die Kosten eines Rückrufs, der im Rahmen von reinen Erfüllungsansprüchen erfolgt, beispielsweise bei Schönheitsfehlern.

Mitversichert können u.a. folgende Ansprüche sein:

  • Kosten zur Überprüfung des Produkts
  • Kosten, die durch die Benachrichtigung von Händlern/Endverbrauchern entstehen
  • Transportkosten, sonstige Kosten der Rückführung
  • Vor-Ort-Reparaturen, sollte sich der Austausch eines Produktes als günstiger erweisen
  • Kosten für die Beseitigung/Vernichtung gefährlicher Produkte
  • Aufrufe in den Medien
  • Kosten für die Kontrolle von Ablauf und Erfolg der Rückrufaktion

Ausgeschlossen können u.a. folgende Ansprüche sein:

  • Ansprüche aus selbständigen Garantiezusagen
  • Ansprüche aus Folgeschäden wie Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Gewinnverlust, usw.

Weitere wichtige Informationen:

Eine Rückrufkostenversicherung wird mit einem separaten Vertrag zusammen mit einer Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Es kann empfehlenswert sein, die Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung gemeinsam mit der Rückrufkostenversicherung bei einem Versicherer abzuschließen, da aus demselben Schadenvorgang gedeckte Ansprüche sowohl über die Betriebs- und Produkthaftpflicht- als auch über die Rückrufkostenversicherung resultieren können. Die Schadensabwicklung durch einen einzelnen Versicherer gestaltet sich in so einem Fall als wesentlich unkomplizierter.

Der Versicherungsschutz aus der Rückrufkostenversicherung besteht zum einen für den Versicherungsnehmer, aber auch für seine gesetzlichen Vertreter und sämtliche Betriebsangehörige des versicherten Betriebs. Im Versicherungsfall wird der Vermögensschaden bis zur vertraglich vereinbarten Deckungssumme erstattet. Die Versicherungsprämie ergibt sich aus unternehmensindividuellen Angaben. So beeinflusst die jeweilige Risikosituation, die Herstellungsmenge, die Produktionsart, der Marktanteil und die Menge der Lieferungen ins Ausland die Prämie. Zumeist wird ein Selbstbehalt vereinbart.

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