Diensthaftpflichtversicherung
Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes haften bei Schäden, die durch die Ausübung ihres Amtes bzw. ihrer Tätigkeit verursacht werden, mit dem persönlichen Vermögen, was diese Berufsgruppe einem gesonderten Risiko aussetzt.
Rechtslage der Haftung von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst
Die Haftung eines Beamten wird im Wesentlichen in folgenden Gesetzesparagraphen geregelt:
Für Angestellte im öffentlichen Dienst sind diese Paragraphen die Grundlage:
- § 3 Abs. 6 und Abs. 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- § 3 Abs. 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Ohne auf den konkreten Wortlaut der Paragraphen genauer einzugehen, lässt sich die Haftung für Beamte und Angestellte gleichermaßen wie folgt zusammenfassen:
- Verursacht der Beamte/Angestellte durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gegenüber seinem Dienstherren einen Schaden, muss er für diesen aufkommen.
- Entsteht gegenüber einem Dritten (z. B. einem Bürger) ein Schaden durch den Beamten/Angestellten, tritt für Schadensersatzansprüche zunächst der Dienstherr ein. Dieser kann allerdings den Beamten/Angestellten in Regress nehmen, sofern er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Wichtig
Diensthaftpflicht, Amtshaftpflicht oder Vermögensschadenhaftpflicht?
Diese drei Begriffe können schnell für Verwirrung sorgen. ‚Amtshaftplicht‘ wird von einigen Versicheren für die Absicherung gegen Personen- und Sachschäden verwendet. Andere Versicherer verstehen unter Amtshaftpflicht nur die Haftpflicht gegen Vermögensschäden, also eine ‚Vermögensschadenhaftpflicht‘. ‚Diensthaftpflicht‘ wiederum ist aber der Begriff, der sowohl Personen- als auch Sach- und Vermögensschäden mit einbezieht.
Wer kann eine Diensthaftpflichversicherung abschließen?
- Lehrer
- Soldaten, Bundeswehrangestellte
- Polizisten, Bedienstete von Zollbehörden
- Rechtspfleger, Richter, Bedienstete im Justizdienst, Staatsanwälte
- Verwaltungsbeamte
- Bedienstete im Sozialdienst
Hinweis
Dabei ist wichtig zu wissen, dass nicht nur die eigentlichen die Geschädigten ihre Schadensersatzansprüche geltend machen können, sondern unter Umständen ebenfalls der Dienstherr Regressansprüche anmelden. Dies kann geschehen, wenn der Dienstherr z.B. durch die Fahrlässigkeit eines Beamten oder eines Angestellten des öffentlichen Dienstes mit Entschädigungsanforderungen konfrontiert wird.
Der Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung kann in der Regel zusammen mit der privaten Haftpflichtversicherung erfolgen. Manche Anbieter von Privathaftpflichtversicherung haben diese Erweiterung ggf. schon im Versicherungsschutz enthalten oder bieten diesen gegen geringen Mehrbeittrag an.
Was ist im Rahmen einer Diensthaftpflicht versichert?
Eine Diensthaftpflichtversicherung kommt für Personen-, Vermögens- und Sachschäden bis zur vertraglichen vereinbarten Obergrenze auf, die bei der Ausübung des Dienstes Dritten zugefügt werden. Im Rahmen von festgelegten Versicherungssummen ist zudem die Schadenshaftung mitversichert, die dem Dienstherrn oder dem Arbeitgeber unmittelbar zugefügt werden.
Neben der Erstattung berechtigter Ansprüche übernimmt die Diensthaftpflichtversicherung außerdem die Prüfung der Haftpflichtfrage, sodass sich der Versicherungsnehmer etwa nicht selbst mit dem Dienstherren auseinandersetzen muss. Sollten Schadensanforderungen unberechtigt sein, wehrt die Diensthaftpflichtversicherung diese ab, fungiert also ein gewisser Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer.
In der Regel ist der Abhandenkommen von Dienstschlüsseln nicht versichert, kann jedoch bei bestimmten Versicherern gegen Zuschlag mitversichert werden. Auch Schutz bei Verlust von fiskalischem Eigentum, etwa Ausrüstungsgenstände oder Dienstbekleidung, lassen sich in der Regel versichern (sinnvoll z. B. für Beamte bei der Polizei, der Bundeswehr oder Zollmitarbeiter) sowie Schäden an KFZ. Ebenso ist ggf. die Mitversicherung vom dienstlicher Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen mitzuversichern.
Andocken einer Diensthaftpflicht an die Privathaftpflicht oder separate Lösung?
Die Möglichkeit, eine Diensthaftpflicht an die Privathaftpflicht anzudocken, stellt an sich den optimalen Fall dar. Allerdings gibt es in der Realität zwei Probleme:
- Nicht jeder Versicherer ermöglicht das Andocken einer Diensthaftpflicht an die Privathaftpflicht.
- Ist das Andocken möglich, beschränkt sich diese Möglichkeit oft auf bestimmte Zielgruppen (z. B. Lehrer) und bestimmte Leistungen (z. B. kein Regress bei Dienstwagenbeschädigung oder keine Abdeckung von Vermögensschäden).
Das Auslagern der dienstlichen Risiken auf einen separaten Haftpflichtvertrag kann angesichts dieser Probleme sinnvoller sein, als am Privathaftpflichtversicherer unbedingt festzuhalten. Besonders vorteilhaft ist eine separate Diensthaftpflicht, die auch reine Vermögensschäden mit einbezieht.
Weitere wichtige Informationen
Interessant für (Ehe-)Partner der Versicherungsnehmer, die ebenfalls im Öffentlichen Dienst angestellt sind, ist, dass diese teilweise in den Versicherungsschutz günstig mit eingeschlossen werden können.
Beachtet werden sollte, dass es verschiedene Berufsverbände gibt, denen Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst beitreten können. Einige Mitgliedsbeiträge enthalten bereits eine Diensthaftpflichtversicherung, sodass es vor dem Abschluss einer solchen Versicherung sinvoll ist, sich bei den entsprechen Berufsverbänden zu erkundigen.
Im Gegensatz zu diversen anderen Versicherungen, ist die Diensthaftpflichtversicherung eine eher preisgünstige Versicherungsart. Doch trotz dieser Tatsache lohnt es sich, zu vergleichen, da die Erfahrung zeigt, dass Beitragsforderungen, aber auch die Leistungsumfänge und Vertragsbestimmungen sehr unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist in jedem Fall, bei dem Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung auf die abgedeckte Schadenssumme zu achten.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz von Beamten finden Sie hier: Beamte und Versicherungen