Optimaler Versicherungsschutz für gleichgeschlechtliche Paare

Das Thema der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen ist heutzutage aktueller denn je. Tatsächlich erfahren homosexuelle Paare in unserer Gesellschaft eine immer stärkere Akzeptanz und Toleranz. Trotzdem ist die Gesetzesgebung noch nicht in allen Aspekten an diese Lebensform angepasst. Aus diesem Grund sollten gleichgeschlechtliche Paare unbedingt prüfen, inwieweit der bestehende Versicherungsschutz ihrer Situation angepasst ist.

Parallelen und Differenzen in der deutschen Gesetzesgebung

In vielerlei Hinsicht sind eingetragene Lebenspartnerschaften bereits der Institution der Ehe aus rechtlicher Sicht angeglichen, sodass eine gewisse Basisversorgung beider Partner gewährleistet werden kann. Ebenso entspricht die steuerliche Behandlung größtenteils der eines Ehepaares. Zudem besteht in Hinblick auf die Krankenversicherung die Möglichkeit, den Lebenspartner im Rahmen einer Familienversicherung gesetzlich mitzuversichern. Voraussetzung ist jedoch, dass dessen Erwerbsstatus keine eigene Krankheitsvorsorge vorsieht.

Ein Punkt, der Lebenspartnerschaften bisher deutlich von verheirateten Paaren unterscheidet, ist der Versorgungsausgleich nach einer Trennung. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser ausschließlich den heterosexuellen Ehepaaren vorbehalten.

Witwen- und Witwerrente für gleichgeschlechtliche Paare

Verstirbt ein Lebenspartner, erhält der Hinterbliebene – ebenso wie es bei Ehepaaren üblich ist – eine Witwen- bzw. Witwerrente. Allerdings wird diese nur ausgezahlt, wenn die Lebenspartnerschaft zum Todeszeitpunkt bereits mindestens ein Jahr lang bestand. Ist dies nicht der Fall, können konkrete Ausnahmeregelungen erfolgen. Eine weitere Bedingung ist, dass die verstorbene Person wenigstens fünf Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben muss.

Bezüglich der Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente unterscheidet die gesetzliche Rentenversicherung zwischen zwei Rentenleistungen:

  • kleine Witwen- bzw. Witwerrente: Die hinterbliebene Person erhält für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten etwa 25% der Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. War dieser bereits im Ruhestand, wird als Berechnungsbasis die entsprechende Rentenzahlung genutzt. Ist zudem ein eigenes Einkommen vorhanden, wird dieses nach Berücksichtigung eines Freibetrags mit der jeweiligen Summe verrechnet.
  • große Witwen- bzw. Witwerrente: Ebenso wie bei der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente bildet hier die Erwerbsminderungs– bzw. tatsächliche Rente die Basis der Hinterbliebenenversorgung. Die Höhe beträgt allerdings nicht 25%, sondern 55%. Die Bezugsdauer ist nicht begrenzt. Eine Anrechnung eigener Einkünfte findet aber statt. Um diese Rentenleistung zu erhalten, muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
    • Versorgung eines eigenen oder eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft durch den Hinterbliebenen
    • Hinterbliebener hat bereits das 45. Lebensjahr vollendet
    • Hinterbliebener ist erwerbsgemindert

Hinweis: Kommt es nach dem Tod des Lebenspartners zu einer neuen Lebenspartnerschaft oder einer Heirat, entfällt der Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente. Allerdings kann dieser bei einer Trennung oder Scheidung wieder aufleben.

Relevante Aspekte der Eigenabsicherung

Aus versicherungstechnischer Sicht ist es unabdingbar, die eigene Vorsorge zu optimieren. So sollte der Versicherungsschutz über folgende Bausteine verfügen:

  • Privathaftpflicht– und Rechtsschutzversicherung: Eine Privathaftpflichtversicherung ist für Familien und Paare unverzichtbar. Denn sollte es zur Forderung einer Schadensersatzzahlung kommen, übernimmt diese Versicherung sämtliche Kosten. Gib es einen eingetragenen Lebenspartner ist dieser bei Abschluss einer solchen Versicherung automatisch mitversichert. Wurde der Vertrag noch vor der Lebenspartnerschaftseintragung abgeschlossen, ist eine Umstellung auf einen gültigen Familien-Tarif erforderlich. Sollten beide Partner über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen, wird der jüngere Vertrag bei Vorlage eines Nachweises über die Lebenspartnerschaft aufgelöst. Eine Rechtsschutzversicherung, die in erster Linie für die Prozesskosten eines Rechtsstreits aufkommen soll, unterscheidet sich in den genannten Punkten nicht von der Privathaftpflichtversicherung.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Wer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheidet, hat häufig mit finanziellen Problemen zu kämpfen. Handelt es sich dabei um den Hauptverdiener, gestaltet sich die wirtschaftliche Situation noch prekärer. Durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung wird der weggefallene Lohn ausgeglichen, sodass der Lebensstandard gehalten werden kann. Durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft kann bei den meisten Versicherungsunternehmen eine Nachversicherung erfolgen, wodurch sich die versicherte Rente ohne zusätzlicher Gesundheitsprüfung der neuen Lebenssituation anpassen lässt.
  • Unfallversicherung: Eine Partnerschaft – ganz gleich ob hetero- oder homosexuell – bedeutet, gegenseitig Verantwortung zu übernehmen. Unfälle lassen sich auf diese Weise dennoch nicht gänzlich ausschließen. Neben der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann ein Unfall vor allem eine finanzielle Belastung bedeuten. Denn wer trotz möglicher Behinderung weiterhin ein erfülltes Leben führen möchte, wird auf einen Umbau des Wohnraums und weiteren Anschaffungen angewiesen sein. Die dadurch entstehenden Kosten werden durch eine Unfallversicherung ebenso wie die Zahlung von Kapitalleistungen übernommen.
  • Hinterbliebenenversorgung: Wie bereits dargelegt wurde, fallen die gesetzlichen Leistungen für Hinterbliebene vergleichsweise spärlich aus. Besonders wenn mit diesen Mitteln laufende Kosten gedeckt werden müssen, kann es zu einem finanziellen Engpass kommen. Um den eigenen Partner in solch einer Situation versorgt zu wissen, empfiehlt sich der Abschluss einer Risikolebensversicherung. Experten raten dazu, eine Versicherungssumme von drei bis fünf Jahresnettogehältern festzulegen. Verändert sich die private Situation, ist in den meisten Fällen eine Nachversicherung ohne Gesundheitsprüfung möglich.
  • Altersvorsorge: Durch den demografischen Wandel fällt die gesetzliche Rente immer geringer aus und reicht nur noch in den wenigsten Fällen aus, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Eine zusätzliche Altersvorsorge wird somit unverzichtbar. Da es hierfür mehrere Alternativen gibt, sollte in einem Beratungsgespräch herausgestellt werden, welche der persönlichen Lebenssituation am meisten zuspricht. Des Weiteren sollte in Hinblick auf die Altersvorsorge darauf geachtet werden, dass jeder Lebenspartner diesbezüglich einen separaten Vertrag abschließt. Verstirbt der Versicherte während der Rentengarantiezeit, erhält der Hinterbliebene weiterhin diese Zahlungen.

Wissenswertes zum Thema „Altersvorsorge“

Obwohl die gleichgeschlechtliche Partnerschaft in vielen Aspekten der Ehe bereits angeglichen ist, gibt es noch einige Unterschiede. Diese betreffen u. a. auch einige Formen der Altersvorsorge:

  • Riester-Rente: Die Riester-Rente gilt aufgrund möglicher Zulagenzahlungen sowie der steuerlichen Absetzbarkeit als eine besonders lohnende Variante der Altersvorsorge. Allerdings muss hierfür eine direkte Förderfähigkeit bestehen. Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften dürfen zur Zeit noch nicht gemeinsam steuerlich veranlagt werden. Damit die mittelbare Förderung dennoch möglich wird, müssen beide Partner als direkt förderfähig gelten.
  • Basisrente: Verstirbt der Versicherte, lässt sich diese Vorsorgeform ausschließlich auf Ehepartner vererben. Durch Klagen ließ sich die Übertragung jedoch bereits einige Male auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften durchsetzen. Diese richterlichen Entscheidungen lassen somit darauf schließen, dass eine Änderung des Gesetzes in absehbarer Zeit folgen könnte.