Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Im Rahmen der Rentenreform wurden die gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu geregelt. Seit dem 01.01.2001 gilt: die bisherige Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente entfällt, stattdessen wird die zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Eine Berufsunfähigkeitsrente im bisherigen Sinne erhalten ab dem 01.01.2001 nur noch vor dem 02.01.1961 geborene Personen. Alle anderen Versicherten haben keinen Berufsunfähigkeitsschutz mehr. Dieser sollte daher privat sichergestellt werden – mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wann besteht ein Leistungsanspruch?

Bei der Erwerbsminderungsrente ist nur der Gesundheitszustand relevant, nicht der ausgeübte Beruf. Das bedeutet, dass die Möglichkeit der Verweisung auf alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Nur wer weniger als sechs Stunden am Tag in irgendeiner beliebigen Tätigkeit erwerbstätig sein kann, erhält eine Rente.

Der Leistungsanspruch auf eine Erwerbsminderungsrente ist folgendermaßen gestaffelt:

Sechs Stunden und mehr keine Rente
Drei Stunden bis unter 6 Stunden halbe Erwerbsminderungsrente
Unter drei Stunden volle Erwerbsminderungsrente

Auch für Personen, die vor dem 02.01.1962 geboren sind, wird bei Berufsunfähigkeit nur die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt. Empfänger einer halben Erwerbsminderungsrente, die arbeitslos sind, weil kein Teilzeit-Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erhalten unter Umständen die volle Erwerbsminderungsrente.

Bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr wird eine Zurechnungszeit voll bis zum 60. Lebensjahr gewährt. Bei Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr wird die Rente um einen Rentenabschlag gekürzt. Er beträgt für jeden Monat des früheren Rentenbezugs 0,3%, max. 10,8%.

Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als Zeitrenten (Befristung 3 Jahre) gewährt. Sie können wiederholt werden. Leistungen werden ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung gezahlt. Es sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um überhaupt einen Anspruch zu haben.

Wie hoch ist der Rentenanspruch?

Beispiele der gesetzlichen Absicherung für nach dem 01.01.1961 geborene Personen in den alten Bundesländern:

Bruttoeinkommen monatlich halbe Erwerbsminderungsrente volle Erwerbsminderungsrente
1.500 € 251 € 502 €
2.000 € 335 € 670 €
2.500 € 419 € 837 €
3.000 € 502 € 1.005 €
3.500 € 562 € 1.124 €
4.000 € 596 € 1.192 €

Zur Berechnung Ihres Anspruches aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente können Sie wie folgt vorgehen:

  1. Tragen Sie Ihr Bruttoeinkommen ein (Jahresgehalt : 12)
  2. Suchen Sie aus der Tabelle „Einkommensklassen“ Ihre Bruttoeinkommensklasse heraus
  3. In der Zeile Ihrer Einkommensklasse finden Sie Ihren Faktor
  4. Multiplizieren Sie Ihr persönliches Gehalt mit dem Faktor
  5. Ergebnis: Ihr überschlägiger Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente.
x Faktor Einkommensklassen in Euro
alte Bundesländer neue Bundesländer
0,17 bis 3250 bis 2750 =
0,16 3251-3700 2751-3001 ca. halbe Erwerbs-
0,15 3701-4150 3101-3500 minderungsrente
0,14 4151-4600 3501-3900
0,13 4601-5200 3901-4400

Beispiel:
Monatliches Bruttoeinkommen: 4.200 €, alte Bundesländer

Lösung: 4.200×0,14 = 588 € halbe Erwerbsminderungsrente

Die Überschlagsrechnungen beruhen auf den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.10.2001. Die Prozentsätze sind auf volle Prozent auf- bzw. abgerundet. Darum kommt es zu Abweichungen zur obigen Tabelle. Die Renten vermindern sich noch um den Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner.

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