Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Beratungsfehler und Versäumnisse richtig absichern

Die Beratung von Mandanten erfordert ein hohes Maß an Vertrauen und Verantwortung. Denn oft müssen Entscheidungen getroffen werden, die folgenreich und teils auch unwiderruflich sind. Mit dieser täglichen Herausforderung sehen sich vor allem Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, aber auch Richter und Staatsanwälte sowie Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes konfrontiert.

Alle diese Berufsgruppen stehen in dem Ruf, Experten auf ihrem Gebiet zu sein. Was aber, wenn auch Experten sich einmal irren und ihnen ein Fehler unterläuft? In Form einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind sie dann zumindest aus finanzieller Sicht bestmöglich abgesichert.

Für wen ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sinnvoll bzw. sogar Pflicht?

Wer beruflich oder ehrenamtlich:

  • Auskünfte erteilt,
  • Dienstleistungen durchführt,
  • Rat gewährt,
  • Verträge vermittelt,
  • Urkunden anfertigt,
  • Gutachten erstellt,
  • Gelder von Dritten verwaltet

sollte auf jeden Fall eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Für folgende Berufsgruppen ist sie sogar Pflicht, da diese besonders hohen Risiken ausgesetzt sind:

  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
  • Versicherungsvermittler

Was leistet die Versicherung? Und was nicht?

Die Vermögensschadenhaftpflicht bietet ausschließlich Schutz gegen Vermögensschäden. Sämtliche Sach- oder Personenschäden sind nicht mit eingeschlossen. Sollten unberechtigte Ansprüche gegen den Versicherten erhoben werden, bietet die Versicherung außerdem einen wertvollen Abwehrschutz.

Erfüllungsleistungen sind nicht im Versicherungsschutz enthalten. Dazu gehören beispielsweise der Aufwand für die Neuerstellung oder Berichtigung einer fehlerhaften Buchhaltung. Ebenso nicht versichert ist der Tatbestand der wissentlichen Pflichtverletzungen oder durch Veruntreuung entstandene Schäden.

Sind die Ansprüche gerechtfertigt, reguliert die Versicherung die entsprechende Summe im Schadenfall. Darüber hinaus werden die Kosten für die Schadensabwicklung und Rechtsverteidigung übernommen.

Welche Fehler oder Versäumnisse fallen in den Versicherungsschutz?

Zum einen fallen diejenigen Schäden Dritter in den Versicherungsschutz, die aus fehlerhaftem Tun resultieren. Damit sind zum Beispiel gemeint:

  • Beratungsfehler
  • Rechenfehler
  • unrichtige Auskünfte
  • falsche Prozessführung
  • unwirksame Vertragsgestaltungen

Schadenbeispiel: Fahrlässigkeit in der Steuerberatung

Auf Anraten seines Steuerberaters tätigte ein Mandant eine größere Investition für die Erweiterung seines Betriebes. Diese sollte ihm umfangreichen Berechnungen zufolge hohe steuerliche Vorteile einbringen. Der Steuerberater versäumte es jedoch, die Steuervergünstigungen nach der Investition auch zu beantragen. Zudem stellten sich seine Berechnungen und seine Beratung teilweise als falsch heraus.

Zum anderem werden Schäden Dritter versichert, deren Ursache ein fehlerhaftes Unterlassen ist, etwa:

  • Fristversäumnisse
  • unvollständige Auskünfte
  • unterlassene Beratungen
  • Nichtweiterleitungen

Schadenbeispiel: Nicht zugestelltes Kundeninserat

Nach Dienstschluss sollte auf dem Nachhauseweg von der Sekretärin einer Werbeagentur noch ein wichtiges Kundeninserat bei der Zeitung eingeworfen werden. Sie verschob den Gang jedoch, da sie unterwegs eine Freundin traf, vergaß es gänzlich und lies das Inserat insgesamt drei Tage im Auto liegen. Dem Kunden entstand durch das Versäumnis ein nachweislicher Schaden im fünfstelligen Bereich.

Ob der Versicherungsnehmer selbst oder einer seiner Erfüllungsgehilfen den Schaden verursacht haben, ist übrigens unerheblich. Sie alle sind im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als Schadenverursacher abgedeckt.

Wie lässt sich eine geeignete Versicherungssumme ermitteln?

Theoretisch entspricht die Versicherungssumme immer dem Betrag, der aufgewendet werden muss, um den höchstmöglichen denkbaren Schaden zu regulieren. Eine fundierte Risikoanalyse verbunden mit der Festlegung einer angemessenen Versicherungssumme ist daher Pflicht.

In der Regel bewegen sich die Versicherungssummen zwischen 50.000 und 1 Mio. Euro. Auf Wunsch sind auch höhere Summen möglich. Pro Versicherungsjahr steht maximal die doppelte Summe zur Verfügung. Für bestimmte Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer gibt es sogar Mindestwerte für die Versicherungssumme.

Was hat es mit der Rückwärtsversicherung auf sich?

Gelegentlich kommt es vor, dass Verstöße in der Vergangenheit liegen und noch nicht geahndet wurden. Wird nun eine Vermögensschadenhaftpflicht abgeschlossen, besteht die Möglichkeit, solche unbekannten Verstöße in Form einer Rückwärtsversicherung mit abzusichern. Dies natürlich nur, so lange ein möglicher Verstoß und Schaden nicht bekannt sind.

Wir beraten Sie gerne zum Thema

Haben Sie noch unbeantwortete Fragen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung? Benötigen Sie Hilfe bei der Risikoanalyse und der Ermittlung der richtigen Versicherungssumme? Gerne können Sie uns unverbindlich kontaktieren. Wir unterstützen Sie vom Erstgespräch, über Angebotsvergleiche, bis hin zum Vertragsabschluss und fungieren selbstverständlich als Ihr erster Ansprechpartner im Schadenfall.

Übrigens, auch in einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Handwerkers sind z.B. Vermögensschäden mitversichert. Die Technik der Mitversicherung über die Versicherungsbedingungen ist aber abweichend von der, in der Vermögensschadenhaftpflicht eines Steuerberaters.

 

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