Berufshaftpflicht Anwalt
Rechtsanwälte sind im Rahmen der §§ 51, 59j BRAO dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung Rechtsanwalt (auch Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) abzuschließen. Unter Haftpflicht wird die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung verstanden, einen Schaden zu ersetzen, der einem Dritten zugefügt wird. Da Rechtsanwälte häufig in die wirtschaftliche Situation ihrer Mandanten eingreifen, findet die Berufshaftpflichtversicherung für diese Berufsgruppe daher ihre absolute Berechtigung. Denn verletzt der Rechtsanwalt eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht im Rahmen seines Berufes, so können daraus bereits erhebliche finanzielle Schäden entstehen. Die Pflichtversicherung muss daher sowohl im Verfahren der (Erst-) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als auch während der gesamten Anwaltstätigkeit nachgewiesen werden können.
Was umfasst der Versicherungsschutz?
Die Berufshaftpflichtversicherung schützt vor solchen Schäden, die mit der beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen typischen Haftpflichtgefahren eines Rechtsanwaltes einhergehen (§ 51 I S.1 BRAO). Umfasst werden dabei allein die sogenannten Vermögensschäden, d.h. die dem Mandanten entgangenen finanziellen Vorteile oder entstandenen finanziellen Nachteile aufgrund falscher oder unterlassener Beratung durch den Rechtsanwalt. Versäumt der Rechtsanwalt zum Beispiel eine Frist und resultieren daraus schwere finanzielle Folgen, so wird der Anwalt mithilfe der Berufshaftpflichtversicherung vor einer finanziellen Schieflage bewahrt. Unter Umständen greift die Berufshaftpflicht Rechtsanwalt aber auch für Sachschäden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das entsprechende Objekt der Anwaltstätigkeit zugehörig ist. Das ist beispielsweise beim Abhandenkommen oder der Beschädigung einer Akte oder eines anderweitigen Schriftstückes grundsätzlich der Fall.
Gegenstand des Versicherungsschutzes können außerdem solche Tätigkeiten sein, die von der rechtsanwaltlichen Tätigkeit abweichen. Entsprechend der Risikobeschreibung der Versicherungsbedingungen kann beispielsweise auch die berufliche Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, eines Sachverwalters, eines Testamentvollstreckers oder Betreuers, eines Schiedsrichters oder unter Umständen eines Autors auf rechtswissenschaftlichem Gebiet mit umfasst sein. Dies hängt im Allgemeinen von den jeweiligen Vertragsvereinbarungen ab.
Schadenbeispiel: Für den Kauf einer Immobilie musste eine Mandantin ein hohes Darlehen bei ihrer Hausbank aufnehmen. Jedoch stellte sich nach dem Kauf heraus, dass das Gebäude sehr viele Mängel aufwies, welche den Kaufpreis nicht gerechtfertigt hätten. Ihr Anwalt sah in dem Darlehensvertrag einige Nichtig- und Sittenwidrigkeiten und riet der Mandantin zu einer Klage. Da es dem Anwalt jedoch nicht gelang, diese Widrigkeiten im Prozess zu beweisen, ging dieser zugunsten der Bank aus. Sämtliche Prozesskosten mussten daher von der Mandantin übernommen werden. Diese warf ihrem Anwalt anschließend vor nicht ausreichend über die Prozessrisiken aufgeklärt worden zu sein und verlangte daher die Erstattung der Prozesskosten. Da das Verhalten des Anwalts als Pflichtverletzung zu verstehen ist, übernahm seine Berufshaftpflichtversicherung diesen Schadenersatzanspruch.
Welche Besonderheiten gibt es?
Als gesetzliche Mindestversicherungssumme ist im Sinne des § 51 IV S.1 BRAO ein Betrag in Höhe von 250.000 € für jeden Versicherungsfall vorgeschrieben. Dem Versicherungsnehmer steht es dabei natürlich frei, eine höhere als die gesetzliche Mindestdeckungssumme zu vereinbaren. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden kann auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (§ 51 IV S.2 BRAO).
Abschließend ist im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte unbedingt zu berücksichtigen, dass der Versicherungsfall dem Versicherer in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche zwingend zu melden ist, ggf. sogar eher. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt, in dem der Mandant einen Anspruch geltend macht, sondern bereits der Zeitpunkt, in dem der Rechtsanwalt einen Fehler bemerkt.
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