Kautionsversicherung // Anzahlungsbürgschaft // Gewährleistungsbürgschaft // Vertragserfüllungsbürgschaft // Ausführungsbürgschaft //Lieferantenbürgschaft // Mietbürgschaft // Rekultivierungsbürgschaft
Glossar Kautionsversicherung
Avalkredit: Eine Bankbürgschaft
Avalsumme: Der Versicherungsnehmer gibt vor dem Vertragsabschluss einen gewünschten Höchstbetrag an, der eventuelle Inanspruchnahmen decken soll. Die endgültige Höhe der Avalsumme wird erst in Zusammenarbeit mit dem Versicherer festgesetzt.
Bonitätsprüfung: Vor dem Abschluss einer Kautionsversicherung überprüft der Versicherer die Kreditwürdigkeit des Versicherungsnehmers. Die relevanten Informationen werden typischerweise über Wirtschaftsauskunfteien in Form einer Bonitätsauskunft eingeholt.
Enthaftungserklärung: Gibt der Auftraggeber/Bürgschaftsgläubiger eine schriftliche Enthaftungserklärung ab, bestätigt er damit, dass er den Bürgen nicht mehr in Anspruch nehmen wird. Der Bürge bucht dann die Bürgschaft aus dem Bürgschaftskonto des Auftragnehmers/Bürgschaftsnehmers aus. Alternativ kann die Bürgschaft auch durch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen beendet werden.
Gewährleistungsfrist: Die Gewährleistungsfrist gibt an, innerhalb welchen Zeitraums nach Abnahme eines Werkes durch den Auftraggeber die ->Nacherfüllungspflicht des Herstellers besteht. Die Frist richtete sich nach den entsprechenden Vereinbarungen im Werkvertrag bzw. den zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen. Für Werkverträge auf Grundlage des BGB: § 634a BGB. Für Werkverträge auf Grundlage der VOB/B: § 13 Abs. 4 VOB/B. Die Gewährleistungsfrist bestimmt in der Regel die Laufzeit der Gewährleistungsbürgschaft.
Inanspruchnahme: Der Gläubiger, der die vom Schuldner geforderten Leistungen nicht als vertragsgemäß oder akzeptabel durchgeführt ansieht, fordert eine finanzielle Entschädigung, die aus der Bürgschaftssumme zu begleichen ist.
Kautionsversicherung: Eine Bürgschaftsversicherung
Mängelgewährleistungsbürgschaft / Mängelansprüchebürgschaft: Alternative Bezeichnungen für die Gewährleistungsbürgschaft.
Nacherfüllungspflicht: Wenn an einem Werk nach Abnahme durch den Auftraggeber aber innerhalb der ->Gewährleistungsfrist ein Mangel sichtbar wird, so ist der Hersteller dazu verpflichtet, diesen auf eigene Kosten zu beheben.
Sachmängelhaftung: Die Sachmängelhaftung des Herstellers bzw. Verkäufers ist Bestandteil eines jeden Werkvertrags. Sie besagt, dass das Werk frei von Sachmängeln und gemäß der vertraglich festgelegten Beschaffenheit an den Abnehmer übergeben werden muss. Aus der Sachmängelhaftung folgt die ->Nacherfüllungspflicht des Herstellers.
Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage, die ihm nach §771 BGB zusteht. So können sich Gläubiger bei einer Inanspruchnahme direkt an den Bürgen wenden, anstatt erst den Schuldner, notfalls durch eine Zwangsvollstreckung, zur Zahlung auffordern zu müssen.
Sicherheitseinbehalt: Ein Sicherheitseinbehalt, auch Bareinbehalt, ist der Teilbetrag des Rechnungsbetrags der durch den Auftraggeber bis zum Ende der ->Gewährleistungsfrist für Sachmängel als Sicherheit einbehalten wird. Der Sicherheitseinbehalt beträgt im Regelfall 5 – 10% der Auftragssumme. Er dient der Absicherung des Risikos, dass das ausführende Unternehmen aufgrund einer Insolvenz seiner ->Nacherfüllungspflicht nicht nachkommen kann. Der Sicherheitseinbehalt kann von dem Auftragnehmer durch das Stellen einer Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden.
Standardtext: Der vom Versicherer vorgeschlagene Inhalt und Wortlaut des Kautionsversicherungsvetrages legt den Verwendungszweck der Avalsumme und die Umstände für die Fälligkeit fest. Wenn Schuldner oder Gläubiger besondere Wünsche in den Vertrag aufnehmen möchten, kann ein sogenannter Sondertext erstellt werden, der diese berücksichtigt.
Stückelungsverbot: Diese Regel legt fest, dass nicht mehrere Avale für denselben Auftrag angelegt werden können.
Zahlung auf erstes Anfordern: Wenn der Gläubiger die Bürgschaft in Anspruch nimmt, muss der Bürge unverzüglich zahlen, wenn dies dem Vertrag entspricht. Erst danach können Maßnahmen eingeleitet werden, die die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme feststellen. Stellt sich diese als ungerechtfertigt heraus, muss das Geld an den Bürgen zurück gezahlt werden.