Haftpflichtversicherung
Gestaltung des Versicherungsschutzes für Menschen mit Behinderung
Eine Haftlichtversicherung für Menschen mit Behinderung muss anders gestaltet werden, um eine bestmögliche Absicherung zu bieten. So kann zwischen einer Single- und einer Familienversicherung gewählt werden und der Versicherungsschutz sollte beispielsweise auch in der jeweiligen stationären Einrichtung gelten, sofern der Versicherte in einer solchen Einrichtung untergebracht ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
Varianten der Haftpflichtversicherung für Menschen mit Behinderung
Eine Haftpflichtversicherung, die Menschen mit Behinderung absichert, wird häufig in zwei Varianten angeboten:
Zumeist ist es empfehlenswert, die Familienversicherung statt Single-Versicherung zu wählen, da für einen geringen Aufpreis eine gesamte Personengruppe, hier die ganze Familie, versichert wird oder ggf. die Person mit Behinderung beitragsfrei mitversichert werden kann.
Neben der Möglichkeit, Menschen mit Behinderung, die in gerader Linie mit einer Person verwandt sind, mitversichern zu können, bieten einige Versicherung an, dass auch Menschen, die Personen mit Behinderung ehrenamtlich betreuen, diese bei sich mitversichern können.
Achtung: Versicherung über vorhandene Behinderungen zu informieren
Es kann durchaus passieren, dass ein Versicherer im Falle eine Schadens nicht leistet, sollte der Versicherer von der Behinderung keine Kenntnis gehabt haben. Deshalb ist es ist wichtig, den Versicherer über vorhandene Behinderungen zu informieren, um einen Leistungsanspruch im Schadensfall geltend machen zu können.
Tipps für die Gestaltung des Versicherungsschutzes
Folgendes sollten Sie bei der Gestaltung des Versicherungsschutzes für Menschen mit Behinderung beachten:
Trotz Deliktsunfähigkeit ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll
Wird ein Mensch mit Behinderung als deliktsunfähig eingestuft (z. B. bei geistigen Behinderungen), so haftet dieser in einem Schadensfall nicht für die Schadenssumme. Das heißt in der Folge, dass geschädigte Personen ihre Ansprüche nicht geltend machen können und daher keine Schadensersatzzahlung erwarten können.
Rein finanziell trägt ein deliktsunfähiger Mensch bzw. dessen Schutzbefohlene somit kein Risiko. Jedoch ist zu bedenken, dass in einem Schadensfall der moralische und psychische Druck gegenüber dem Geschädigten groß ist, sowohl bei den Angehörigen und/oder Betreuern, aber auch ggf. bei dem Menschen, der den Schaden ausgelöst hat.
