Haftpflichtversicherung
Deliktsunfähigkeitsklausel für Menschen mit Behinderung

Die Deliktsunfähigkeitsklausel ist eine Vertragserweiterung der Haftpflichtversicherung. Die versicherte Person muss dann nicht für den verursachten Schaden finanziell aufkommen. Zudem können auch die aufsichtspflichtigen Personen nicht haftbar gemacht werden. Für Menschen mit Behinderung kann die Deliktsunfähigkeitsklausel demnach eine sinnvolle Ergänzung sein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Auch wenn eine Person als deliktsunfähig gilt, haften die Aufsichtspflichtigen, sofern sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sind. Diese Lücke schließt die Deliktsunfähigkeitsklausel.
  • Durch die Klausel verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung.
  • Die Deliktsunfähigkeitsklausel muss im Rahmen des Versicherungsabschlusses separat vereinbart werden und kann unterschiedlich ausgeprägt sein (z. B. Selbstbeteiligungsbetrag).

Warum eine Haftpflichtversicherung auch für Menschen mit Behinderung sinnvoll ist

Zwar muss eine delikstunfähige Person (z. B. ein Mensch mit geistiger Behinderung) für einen Schaden nicht haften (und auch die Aufsichtspflichtigen können nicht haftbar gemacht werden, solange diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben). Doch auch wenn das Gesetz eine Entschädigung des Geschädigten nicht vorsieht, so fühlen sich der Schadensverursacher und/oder die aufsichtspflichtige Person oft in der moralischen Pflicht für einen Ausgleich zu sorgen. So zahlen z. B. Eltern eines Kindes mit Behinderung die Schadenssumme oft „aus eigener Tasche“. Zu einem bedarfsgerechten Versicherungsschutz für Menschen mit Behinderung gehört daher oft die sogenannte Deliktsunfähigkeitsklausel, um eine bestmögliche finanzielle Absicherung zu gewährleisten.

Die Deliktsunfähigkeitsklausel im Detail

Bei dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann per Vertragserweiterung die Deliktsunfähigkeitsklausel ergänzt werden. Bei Einschluss dieser Klausel verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung. Dabei übernimmt die Versicherung auch bei Schäden gegenüber Dritten den Schadensausgleich, die durch deliktsunfähige Personen verursacht werden. Eine Absicherung erfolgt also unabhängig davon, ob der Schadensverursacher deliktsunfähig ist, solange kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist.