Haftpflichtversicherung
Deliktsunfähigkeitsklausel für Menschen mit Behinderung
Die Deliktsunfähigkeitsklausel ist eine Vertragserweiterung der Haftpflichtversicherung. Die versicherte Person muss dann nicht für den verursachten Schaden finanziell aufkommen. Zudem können auch die aufsichtspflichtigen Personen nicht haftbar gemacht werden. Für Menschen mit Behinderung kann die Deliktsunfähigkeitsklausel demnach eine sinnvolle Ergänzung sein.
Das Wichtigste auf einen Blick
Warum eine Haftpflichtversicherung auch für Menschen mit Behinderung sinnvoll ist
Zwar muss eine delikstunfähige Person (z. B. ein Mensch mit geistiger Behinderung) für einen Schaden nicht haften (und auch die Aufsichtspflichtigen können nicht haftbar gemacht werden, solange diese ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben). Doch auch wenn das Gesetz eine Entschädigung des Geschädigten nicht vorsieht, so fühlen sich der Schadensverursacher und/oder die aufsichtspflichtige Person oft in der moralischen Pflicht für einen Ausgleich zu sorgen. So zahlen z. B. Eltern eines Kindes mit Behinderung die Schadenssumme oft „aus eigener Tasche“. Zu einem bedarfsgerechten Versicherungsschutz für Menschen mit Behinderung gehört daher oft die sogenannte Deliktsunfähigkeitsklausel, um eine bestmögliche finanzielle Absicherung zu gewährleisten.
Die Deliktsunfähigkeitsklausel im Detail
Bei dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann per Vertragserweiterung die Deliktsunfähigkeitsklausel ergänzt werden. Bei Einschluss dieser Klausel verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung. Dabei übernimmt die Versicherung auch bei Schäden gegenüber Dritten den Schadensausgleich, die durch deliktsunfähige Personen verursacht werden. Eine Absicherung erfolgt also unabhängig davon, ob der Schadensverursacher deliktsunfähig ist, solange kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist.
Tipp: Deliktsunfähigkeitsklausel mit dem Versicherer verhandeln
Vergleichen Sie unterschiedliche Vertragsangebote und verhandeln Sie mit Versicherern über diese Vertragserweiterung. Die Deliktsunfähigsklausel kann in unterschiedlichen Ausprägungen aufgenommen werden. So gilt es über den Versicherungsumfang, mögliche Selbstbeteiligungsbeträge und Grenzen der Höchstentschädigung zu verhandeln. Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist je nach Schadenereignis auf einen bestimmten Betrag festgelegt.
