Gesetzliche und private Unfallversicherung
für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Allerdings bietet die gesetzliche Unfallversicherung nicht in jedem Fall Schutz, etwa im Rahmen von Arztbesuchen. Diese Lücke lässt sich mit einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung schließen, die in der Regel permanent und weltweit gilt.
Das Wichtigste auf einen Blick
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Kinder mit Behinderung, die in (Förder-)Kindergärten, Horten und Krippen sowie in Regel- und Förderschulen angemeldet sind, sind gesetzlich unfallversichert. Der Schutz der Versicherung gilt
Menschen mit Behinderung, die sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befinden sowie solche, die in anerkannten Werkstätten oder Einrichtungen für Heimarbeit für Menschen mit Behinderungen tätig sind, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Achtung: Gesetzlicher Versicherungsschutz besteht nicht in jeder Situation
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch eigenwirtschaftliche Maßnahmen unterbrochen. Das sind z. B. Toilettenbesuche, Essenspausen, Besuche beim Arzt oder Einzeltherapien. Um auch in diesen Phasen einen gewünschten Versicherungsschutz nutzen zu können, ist der Abschluss einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung zu empfehlen.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Im Sozialgesetzbuch VII findet sich die Regelung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Folgende Leistungen umfasst diese im Wesentlichen:
Privater Unfallversicherungsschutz
Die private Unfallversicherung versichert die finanziellen Folgen einer körperlichen Schädigung der versicherten Person, sofern diese auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Bei einem ausschließlichen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, sind Menschen mit Behinderung nur in bestimmten Situationen abgesichert. Eine private Unfallversicherung bietet in der Regel einen weitaus umfangreicheren Schutz z.B. bei allen Unfällen, permanent und weltweit. Der Umfang der Leistungen wird dabei auf gewissen Geldleistungen begrenzt. Die Übernahme von Kosten von Rehabilitationsmaßnamen, Pflegegeldern oder Berufshilfen sind nicht gewährleistet. Hingegen können durch einen privaten Unfallversicherungsschutz Leistungen für Dauerfolgen wie Invalidität, (Krankenhaus-)Tagegeld oder Unfalltod gesichert werden.
Achtung: Dauerhaft pflegebedürftige Personen gelten als nicht versicherbar
Als nicht versicherbar gelten laut den allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung solche Personen, die dauerhaft pflegebedürftig sind (per Definition: Personen, die für die Verrichtung des täglichen Alltags im überwiegenden Teil externe Hilfe benötigen), und darüber hinaus Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderung. Das heißt: Der allgemeine Text der Versicherungsbedingungen muss abgeändert werden, um der Person mit Behinderung einen entsprechenden Versicherungsschutz bieten zu können.
Beachtenswert ist außerdem, dass bei den Versicherungsleistungen eine „Vor-Invalidität“ gemäß Bedingungen berücksichtigt werden muss (kann eine Kürzung der Leistungen nach sich ziehen). Treffen Sie deshalb folgende Vereinbarungen im Einzelfall:
Tipp: Versicherungsschutz für sportliche Aktivitäten ggf. erweitern
Die private Unfallversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz bei sportlichen Betätigungen. Sportarten mit erhöhten Risiko wie etwa Fallschirmspringen, Free-Climbing oder Wasser-Rafting sind jedoch häufig nicht im Schutz mit eingeschlossen. Hier kann nach einer Mitversicherung der Aktivitäten gefragt werden, die im Regelfall einen Beitragszuschlag bedeutet.
