Gesetzliche und private Unfallversicherung
für Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Allerdings bietet die gesetzliche Unfallversicherung nicht in jedem Fall Schutz, etwa im Rahmen von Arztbesuchen. Diese Lücke lässt sich mit einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung schließen, die in der Regel permanent und weltweit gilt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die gesetzliche Unfallversicherung bietet nicht in jeder Situation Schutz. Bei sogenannten eigenwirtschaftlichen Maßnahmen (z. B. Toilettenbesuche, Essenspausen, Arzt- und Therapiebesuche) greift die Versicherung nicht.
  • Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden im Sozialgesetzbuch VII geregelt.
  • Im Vergleich zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die Absicherung mit einer privaten Unfallversicherung umfassender. Dauerfolgen wie Invalidität, (Krankenhaus-)Tagegeld oder Unfalltod können beispielsweise abgesichert werden.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Kinder mit Behinderung, die in (Förder-)Kindergärten, Horten und Krippen sowie in Regel- und Förderschulen angemeldet sind, sind gesetzlich unfallversichert. Der Schutz der Versicherung gilt

  • bei Aufenthalt in den Einrichtungen,
  • bei extern der Einrichtungen stattfindenden Aktivitäten, die durch den Träger durchgeführt werden,
  • auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung.

Menschen mit Behinderung, die sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befinden sowie solche, die in anerkannten Werkstätten oder Einrichtungen für Heimarbeit für Menschen mit Behinderungen tätig sind, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Im Sozialgesetzbuch VII findet sich die Regelung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Folgende Leistungen umfasst diese im Wesentlichen:

  • Kosten für Heilbehandlungen (ärztliche Behandlungen, Arzneien, Verbands- und Heilmittel, Krankenhausaufenthalte)
  • Berufshilfe (Anspruch auf Übergangszahlungen für berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation, wenn durch Berufskrankheit oder Unfall der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann)
  • Verletztengeld (80 % des nicht erhaltenden Bruttogehalts, maximal in Höhe des Nettolohns, maximal 78 Wochen lang)
  • Pflegegeld oder Pflegeleistung (gilt für Pflegebedürftige infolge eines Versicherungsfalles)
  • Leistungen zur sozialen Rehabilitation (z.B. Reha-Sport, Haushalts- und Wohnungshilfe, Kraftfahrzeughilfe, psychosoziale Betreuungen)
  • Sterbegeld (bei Unfalltod erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld)

Privater Unfallversicherungsschutz

Die private Unfallversicherung versichert die finanziellen Folgen einer körperlichen Schädigung der versicherten Person, sofern diese auf einen Unfall zurückzuführen ist.

Bei einem ausschließlichen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, sind Menschen mit Behinderung nur in bestimmten Situationen abgesichert. Eine private Unfallversicherung bietet in der Regel einen weitaus umfangreicheren Schutz z.B. bei allen Unfällen, permanent und weltweit. Der Umfang der Leistungen wird dabei auf gewissen Geldleistungen begrenzt. Die Übernahme von Kosten von Rehabilitationsmaßnamen, Pflegegeldern oder Berufshilfen sind nicht gewährleistet. Hingegen können durch einen privaten Unfallversicherungsschutz Leistungen für Dauerfolgen wie Invalidität, (Krankenhaus-)Tagegeld oder Unfalltod gesichert werden.

Beachtenswert ist außerdem, dass bei den Versicherungsleistungen eine „Vor-Invalidität“ gemäß Bedingungen berücksichtigt werden muss (kann eine Kürzung der Leistungen nach sich ziehen). Treffen Sie deshalb folgende Vereinbarungen im Einzelfall:

  • Versicherbar sind Personen von vollendeter Geburt bis zum Tod.
  • Versicherungsfähig sind auch Menschen mit psychischer und geistiger sowie dauernd pflegebedürftige Personen.
  • Ursächliche Folgen des Grundleidens und Komplikationen bedingt durch Unfallfolgen durch das Grundleiden sind ebenfalls im Versicherungsschutz eingeschlossen wie Unfälle als ursächliche Folge einer geistigen Behinderung (sofern die Unfälle nicht auf Trunkenheit beruhen)