Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit staatliche Versorgung

Dienstunfähigkeit ist für Beamte ein sensibles Thema, das erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann. Während Beamte auf Lebenszeit durch die staatliche Versorgung abgesichert sind, stehen Beamte auf Widerruf oder Probe oft ohne Schutz da und müssen privat vorsorgen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Beamte auf Lebenszeit haben nach mindestens 5 Dienstjahren Anspruch auf Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit.
  • Die Höhe richtet sich nach ruhegehaltsfähiger Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen.
  • Beamte auf Widerruf und Probe erhalten keine staatliche Versorgung und sollten privat vorsorgen.
  • Das Ruhegehalt steigt pro Jahr mit einem festen Prozentsatz, liegt aber maximal bei 71,75 %.

Anspruch und Berechnung der staatlichen Versorgung bei Dienstunfähigkeit

Bei Dienstunfähigkeit haben Beamte auf Lebenszeit einen Anspruch auf Ruhegehalt nach einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren. Berechnet wird die Höhe des Ruhegehaltes aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Aufgrund dieser Regelungen benötigen Beamte für die private Berufsunfähigkeitsversicherung ganz spezielle Bedingungen, zu denen Sie hier Informationen erhalten können.

Wichtig
: Beamte auf Widderruf im Vorbereitungsdienst sowie Beamte auf Probe werden bei Dienst-/Berufsunfähigkeit ohne Versorgung aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversorgung nachversichert und sollte daher besonderen Wert auf eine private Absicherung legen.

§ 44 Bundesbeamtengesetz (BBG): Dienstunfähigkeit

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. …“

§ 47 (BBG): Verfahren bei Dienstunfähigkeit

(1) „Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig … teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. …“

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Weitere Spezielle Regelungen finden sich in den Spezialgesetzen der jeweiligen Berufsgruppen.

Als ruhegehaltfähige Dienstzeit (Berechnungsbeginn erst nach Beginn des 18. Lebensjahres) gilt:

  • Dienstzeit im Beamtenverhältnis
  • Berufsmäßige Tätigkeit in der Bundeswehr oder im Vollzugsdienst der Polizei, Wehrdienst
  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sofern die Tätigkeit für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben ist
  • Für die Beamtenlaufbahn förderliche Zeiten als Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst
  • Ausbildungszeiten, soweit sie für die Beamtenlaufbahn vorgeschrieben sind
  • Nicht berücksichtig werden Fachschul-und Hochschulausbildung (einschließlich Prüfungszeit) über 3 Jahre hinaus sowie wie die Zeiten der allgemeinen Schulausbildung.

Zurechungszeit bei Dienstunfähigkeit

  • Wird ein Beamter vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, gilt die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Dritteln als ruhegehaltsfähige Zeit. Die Zurechungszeit beträgt demnach in Jahren bei Eintritt im

Alter von Jahren                  30  I  36  I  42  I  45  I  48  I  51  I  57
Zurechnungszeit                  20  I  16  I  12  I  10  I   8   I   6   I   2

Die Staatliche Versorgung berechnet sich aus:

  • Grundgehalt, das dem Beamten zuletzt zugestanden hat
  • Familienzuschlag
  • Amtszulage und eine als ruhegehaltsfähig bezeichnete Stellenzulage

Das bisherige Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit beträgt 1,875% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 75%. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird der Höchstruhegehaltssatz nach dem 31.12.2002 in 8 Stufen auf 71,75 % abgesenkt. Der jährliche Steigerungssatz beträgt dann 1,79375%. Die amtsunabhängige Mindestversorgung ist als fester Betrag 1225,81 € für Ledige und 1290,97 € für Verheiratete vorgegeben.

Weitere Informationen zum Thema Dienstunfähigkeitsversicherung staatliche Versorgung und Vergleiche zur Dienstunfähigkeitsversicherung können Sie jetzt bei uns anfordern: