Leitfaden zur passenden Absicherung:
Berufsunfähigkeits­versicherung für Ärzte

Holger Schnittker – Geschäftsführer Schnittker Versicherungsmakler GmbH

von Holger Schnittker

Zuletzt aktualisiert am:

Notwendigkeit der Absicherung für Ärzte

Ärztinnen und Ärzte sind in vielen Fachrichtungen einer erheblichen körperlichen und seelischen Beanspruchung ausgesetzt:

  • Lange Arbeitszeiten: Schicht- und Bereitschaftsdienste führen zu Erschöpfung und Stress.
  • Hohe Verantwortung: Zusammen mit ständiger Konzentration kann eine permanent hohe Verantwortung psychische Erkrankungen wie Burn-out oder Depressionen begünstigen.
  • Verletzung an Hand oder Rücken: Bei chirurgischen, orthopädischen oder notfallmedizinischen Tätigkeiten können Verletzungen, insbesondere an den Händen oder am Rücken, bereits das Aus bedeuten.

Gemäß der deutschen Aktuarvereinigung wird jeder Vierte im Laufe seines Erwerbslebens berufsunfähig. Die Eintrittswahrscheinlichkeit bei Ärzten sollte niedriger liegen. Davon zumindest gehen Versicherer aus, da die Beiträge für Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte im Vergleich zu anderen Berufsgruppen recht niedrig sind. Zwischen den einzelnen Fachgebieten gibt es allerdings Unterschiede.

Berufsständische Versorgung vs. Berufsunfähigkeitsversicherung

Die folgende Tabelle zeigt, worin die Unterschiede und damit auch die Nachteile der Berufsständischen Versorgung gegenüber einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte liegen.

Berufsständische Versorgung

Berufsunfähigkeitsversicherung

Leistung, wenn die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann

Leistung, wenn mindestens 50 % der Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden können

Zur Prüfung wird nicht nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abgestellt, sondern auf alle beruflichen Tätigkeiten des beruflichen Werdegangs

Prüfung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

Versorgung teilweise nur bis zum 63. Lebensjahr möglich

Versicherungs- und Leistungsdauer bis zum 67. Lebensjahr vereinbar

Rentenhöhe abhängig von den eingezahlten Beiträgen

Individuelle Rentenhöhe vereinbar

Versorgung von Bundesland und Versorgungswerk abhängig

Gleicher Tarif für alle (unabhängig vom Bundesland)

Keine Infektionsklausel

Infektionsklausel

Berufstätigkeit muss vollständig aufgegeben werden (d. h. Praxis muss veräußert werden, Arbeitsvertrag muss aufgelöst werden)

Eine Veräußerung der Praxis oder Auflösung des Arbeitsvertrags ist nicht notwendig

Höhe und Dauer der Absicherung für Ärzte

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung sollte 60 bis 80 % des Nettoeinkommens abdecken. Das durchschnittliche Bruttogehalt für Angestellte Ärzte in Kliniken liegt 2024 bei 141.800 € im Jahr. Bei Steuerklasse I und gesetzlich krankenversichert liegt das monatliche Netto bei 6.727 € pro Monat. Der Absicherungsbedarf würde dann bei 4.036,20 bis 5.381,60 € pro Monat liegen.

Die Berufsunfähigkeitsrente sollte bis zum 67. Lebensjahr versichert sein. Eine Beitragsdynamik für einen Inflationsausgleich ist unbedingt zu berücksichtigen. Eine Leistungsdynamik, also eine garantierte Steigerung der Rente im Leistungsfall sollte mit eingeschlossen werden.

Welche Tarife und Vertragsinhalte sind für Ärzte empfehlenswert?

Die Empfehlungen für einen passenden Versicherungsschutz unterscheiden sich dem Grunde nach in vielen Punkten nicht von den Empfehlungen für andere Berufen mit geringen Risiken.

Bei den sehr guten Tarifen sind viele Leistungen heute Standard, so zum Beispiel der Verzicht auf die abstrakte und ggf. konkrete Verweisung, ein Prognosezeitraum von 6 Monaten oder Nachversicherungsgarantien. Für Ärzte können wir ergänzend dazu vor allem zwei weitere Klauseln empfehlen, die möglichst zugunsten des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag verankert sein sollten:

Der Versicherer prüft bei Selbständigen und Freiberuflern im Leistungsfall, ob durch eine zumutbare Umorganisation der Arbeitsabläufe innerhalb des Betriebs, der Praxis oder der Kanzlei der Beruf vielleicht doch weiter ausgeübt werden kann. Ziel ist es hier natürlich, den BU-Grad entsprechend zu senken, sodass keine Berufsunfähigkeit gemäß den Bedingungen mehr vorliegt.

Natürlich müssen bei einer Umorganisation immer einige Punkte beachtet werden. So ist oft bedingungsgemäß festgelegt, dass die versicherte Person weiterhin Betriebsinhaber bleibt oder die Umorganisation wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Außerdem muss immer auch auf die maximale Einkommenseinbuße geachtet werden.

Sollte der Versicherer generell auf die Prüfung der Umorganisation verzichten, wäre das für alle selbständigen Ärzte eine sinnvolle Besserstellung.

Die Infektionsschutzklausel ist eine Regelung innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie legt fest, dass eine Berufsunfähigkeit auch dann anerkannt wird, wenn ein behördliches Tätigkeitsverbot aufgrund einer Infektion besteht – selbst, wenn die versicherte Person körperlich weiterhin arbeitsfähig wäre. Diese Klausel ist insbesondere für Berufsgruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie beispielsweise medizinisches Personal oder pädagogische Fachkräfte, von Bedeutung. Sie gewährleistet den Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente, sofern ein behördliches Verbot die Ausübung des Berufs untersagt.

Gerade bei Ärzten kann ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz zu einer Berufsunfähigkeit führen. Deshalb gilt es, auch hier darauf zu achten, dass der Tarif eine Infektionsschutzklausel enthält.

Wie gehen einzelne Versicherer mit diesen Klauseln um?

Sowohl beim Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation als auch mit der Infektionsklausel gehen die Versicherer unterschiedlich um. Wie genau, haben wir für Sie recherchiert und im Folgenden zusammengefasst.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Aber: Wir verzichten auf die Prüfung der Umorganisation, wenn der versicherte Selbstständige eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 Prozent kaufmännische, planerische, leitende oder organisatorische Tätigkeiten ausübt oder wenn der Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Zu den 10 Mitarbeitern zählen nur aus- oder angelernte Angestellte. Auszubildende, Praktikanten oder Werkstudenten bleiben dabei unberücksichtigt.

Wenn die versicherte Person

  • infolge eines Tätigkeitsverbots, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausschließlich aus medizinischen Gründen nach § 31 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wurde,
  • voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben, und
  • sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Absatz 1a)) entspricht und die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann,

so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Betrifft das Tätigkeitsverbot nur einen Teil der bisherigen Berufstätigkeit, liegt teilweise Berufsunfähigkeit vor.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Der Selbständige beschäftigt in seinem Betrieb in den letzten zwei Jahren durchgehend weniger als fünf Mitarbeiter. Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten zählen nicht zu den Mitarbeitern. Für selbständige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker oder Psychotherapeuten gilt: Als Mitarbeiter zählen nur Angestellte mit einem akademischen Abschluss in einem Heilberuf

Wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, gilt der Versicherte ebenfalls als berufsunfähig: 

  • Vom Versicherten geht eine Infektionsgefahr für andere Personen aus.
  • Der Versicherte unterliegt wegen dieser Infektionsgefahr einem Tätigkeitsverbot. Dieses ergibt sich aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift.
  • Das Tätigkeitsverbot gilt für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
  • Der Versicherte muss uns das Tätigkeitsverbot nachweisen. Dazu muss er uns das Schreiben der Behörde im Original oder amtlich beglaubigt vorlegen.
  • Das Tätigkeitsverbot bezieht sich auf mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Versicherten.

Für folgende Berufe genügt es, wenn sich das Tätigkeitsverbot vollständig darauf bezieht, Patienten zu behandeln, zu versorgen oder zu betreuen:

  • Human- oder Zahnmediziner,
  • Student der Human- oder Zahnmedizin oder
  • medizinisch behandelnder bzw. pflegerischer Beruf mit Patientenkontakt. Dazu zählen zum Beispiel
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger,
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
  • Hebammen und Entbindungspfleger und Arzthelferinnen und Arzthelfer.

Für Human- und Zahnmediziner sowie Studenten der Human- und Zahnmedizin gilt: Anstelle des behördlichen Nachweises können auch wir die Gefahr der Ansteckung beurteilen. Dies muss anhand objektiver Kriterien geschehen und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Im Zweifel holen wir dazu ein Gutachten eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin ein. Die Kosten dafür übernehmen wir.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Die Bestimmungen zu Selbständigen in dieser Tabelle gelten bei akademischen Heilberufen mit folgenden Besonderheiten:

  • Eine Umorganisation bei einem niedergelassenen oder freiberuflichen Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeuten ist nur zumutbar, wenn dieser seine Stellung als Praxis- oder Apothekeninhaber/in erhalten kann.
  • Die Prüfung einer Umorganisation setzt voraus, dass mindestens fünf mitarbeitende Personen beschäftigt werden. Hierzu zählen ausschließlich Angehörige eines akademischen Heilberufes im Angestelltenverhältnis.

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn

  • die zuständige Behörde der versicherten Person die Ausübung ihrer zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit durch eine Verfügung gemäß § 31 des Infektionsschutzgesetzes teilweise oder vollständig verbietet und
  • das ausgesprochene Tätigkeitsverbot sich auf einen Zeitraum von voraussichtlich
  • mindestens 6 Monaten erstreckt

Als Nachweis reichen Sie uns bitte die Verfügung der zuständigen Behörde ein. Besteht kein solches Tätigkeitsverbot, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der Wissenschaft beurteilt. Gegebenenfalls holen wir auf unsere Kosten ein entsprechendes Gutachten ein.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Ja

Die versicherte Person ist auch in folgendem Fall berufsunfähig:  

  • Von der versicherten Person geht eine Infektionsgefahr aus, weil bei ihr eine Infektion, Krankheit oder Ausscheidung fest gestellt wurde oder ein entsprechender Verdacht besteht.
  • Die zuständige Behörde hat der versicherten Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 31 Infektionsschutzgesetz) die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt.
  • Die versicherte Person darf ihre Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben oder das Tätigkeitsverbot betrifft eine prägende Teiltätigkeit und die versicherte Person übt einen der folgenden Berufe aus:
  • Ärztin oder Arzt (Human- oder Zahnmedizin),
  • Student oder Studentin der Human- oder Zahnmedizin,
  • Krankenpflegerin oder Krankenpfleger,
  • Altenpflegerin oder Altenpfleger, 
  • Hebamme oder Entbindungspfleger oder
  • Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter.

Prägende Tätigkeiten sind unverzichtbar für die Gesamttätigkeit, so dass die berufliche Tätigkeit ohne sie nicht mehr sinnvoll wäre. 

  • Das Tätigkeitsverbot muss sich mindestens über sechs Monate erstrecken.
  • Die versicherte Person übt keine andere zumutbare Tätigkeit tatsächlich aus, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann.

Wenn die zuständige Behörde das Tätigkeitsverbot aufhebt, ist die versicherte Person nicht mehr berufsunfähig nach 8.6.

Liegt kein behördliches Tätigkeitsverbot vor, kann die Infektionsgefahr auch nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. Dazu können wir ein Gutachten von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin einholen.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der versicherten Person die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr teilweise oder vollständig untersagt ist (Tätigkeitsverbot). Voraussetzung hierfür ist, dass 

  • dieses Tätigkeitsverbot sich auf mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der versicherten Person bezieht,
  • eine das Tätigkeitsverbot anordnende behördliche Verfügung vorliegt, die auf gesetzlichen Vorschriften oder einer behördlichen Anordnung beruht und 
  • das Tätigkeitsverbot eine Dauer von mindestens sechs Monaten umfasst.

Bezieht sich das Tätigkeitsverbot auf die Behandlung, Versorgung oder Betreuung von Patienten, so erkennen wir dieses als vollständiges Tätigkeitsverbot an, sofern die versicherte Person einen der folgenden Berufe ausübt: 

  • Human- oder Zahnmediziner
  • Studierende der Human- und Zahnmedizin
  • Medizinisch behandelnde oder pflegerische Berufe mit Patientenkontakt, wie zum Beispiel:
  • Krankenschwestern und Krankenpfleger 
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  • Hebammen und Entbindungspfleger
  • Arzthelferinnen und Arzthelfer

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person aufgrund eines Tätigkeitsverbots, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausschließlich aus medizinischen Gründen nach § 31 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wurde, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben, und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung im Sinne von Absatz 2 entspricht.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Ja

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei allen Berufsbildern

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der versicherten Person nach Infektionsschutzgesetz die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit vollständig untersagt wird und das vollständige Tätigkeitsverbot mindestens 6 Monate ununterbrochen besteht (Infektionsklausel). Zum Nachweis des Vorliegens eines Tätigkeitsverbots ist uns die Verfügung der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist die versicherte Person in einer der folgenden Einrichtungen in der Behandlung, Betreuung oder Versorgung von Patienten tätig, gilt auch ein mindestens 6 Monate durchgehendes Verbot aufgrund des Infektionsschutzgesetzes, Patienten zu behandeln, zu versorgen oder zu betreuen als Berufsunfähigkeit:

  • Krankenhäuser
  • Praxen humanmedizinischer Heilberufe (z. B. Arzt- und Zahnarztpraxen)
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Rettungsdienste
  • Einrichtungen zur voll- oder teilstationären Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn der versicherten Person zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektion die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen Krankheit, Krankheitsverdachts, Ansteckungsverdachts oder Ausscheidens durch Verfügung der zuständigen Behörde vollständig untersagt wird (z. B. nach § 31 des deutschen Infektionsschutzgesetzes). Die Untersagung muss sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten erstrecken.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Ja

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Verfügung der versicherten Person verbietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr für andere Personen fortzuführen (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Präventiv verhängte Tätigkeitsverbote, bei denen die versicherte Person nicht selbst infiziert ist, sind hiervon ausgenommen. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbotes ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange die zuständige Behörde der versicherten Person

  • wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr die Ausübung beruflicher Tätigkeiten durch Verfügung zu mindestens 50 % untersagt (zum Stand 01/2025 in § 31 Infektionsschutzgesetz geregelt), 
  • sich dieses Tätigkeitsverbot auf einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt und 
  • die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit auch nicht ausübt. 

Ab der Aufhebung des Tätigkeitsverbots liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor.

Liegt kein behördliches Tätigkeitsverbot sondern eine ärztlich festgestellte Infektion vor, die die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu mindestens 50 % einschränkt, kann die Infektionsgefahr auch nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. Dazu können wir ein Gutachten von einem Facharzt für Hygiene oder Umweltmedizin einholen.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen liegt auch vor, wenn aufgrund einer von der versicherten Person ausgehenden Infektionsgefahr von der zuständigen Behörde aus rein medizinischen Gründen ein vollständiges Tätigkeitsverbot nach § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wurde und dieses Tätigkeitsverbot für mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden hat oder für diesen Zeitraum ununterbrochen verfügt wird.

Berufsunfähigkeit liegt dagegen nicht vor, sofern die versicherte Person für die Dauer des Verbots von ihrem Arbeitgeber mit einer anderen Tätigkeit betraut wird oder wenn die versicherte Person eine ihrer Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt und diese Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Ja

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange

  •  die versicherte Person wegen eines vollständigen oder teilweisen Tätigkeitsverbots nach Absatz 3 zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihre berufliche Tätigkeit, so wie sie vor der Infektionsgefahr ausgestaltet war, auszuüben und
  • sie auch ausübt.

Das vollständige oder teilweise Tätigkeitsverbot muss sich voraussichtlich ununterbrochen über mindestens sechs Monate erstrecken oder sechs Monate ununterbrochen bestanden haben. 

Bei folgenden Berufen reicht es aus, wenn sich das Tätigkeitsverbot vollständig auf die Tätigkeit bezieht, Patienten zu behandeln, zu versorgen oder zu betreuen:

  • Human- oder Zahnmediziner
  • Student der Human- oder Zahnmedizin
  • Medizinisch behandelnder oder pflegerischer Beruf mit Patientenkontakt. Hierzu zählen beispielsweise Krankenschwestern und Krankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger und Arzthelferinnen und Arzthelfer.

Der Anspruch auf Leistungen entsteht frühestens mit dem Datum der Einzelanordnung beziehungsweise dem Datum des Hygieneplans nach Absatz 3.

Ein vollständiges oder teilweises Tätigkeitsverbot im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft: 

  • Eine behördliche Einzelanordnung untersagt der versicherten Person ganz oder teilweise die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Die Einzelanordnung ist an die versicherte Person adressiert und erfolgt wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr. Sie beruht auf gesetzlichen Vorschriften bzw. Rechtsverordnungen.
  • Von der versicherten Person geht aufgrund eigener Erkrankung eine Infektionsgefahr für andere aus. Dabei kommt es allein auf die Gefahr der Weiterverbreitung des Erregers an. Ob die versicherte Person Erkrankter oder nur Ausscheider ist, ist unerheblich. Über den Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers wird belegt, welche berufliche Tätigkeiten die versicherte Person noch und welche sie nicht mehr ausüben darf.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Ja

Die versicherte Person ist auch berufsunfähig, wenn wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr

  • ein Tätigkeitsverbot aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen einer Infektionsgefahr erfolgt,
  • die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausspricht oder
  • ein Tätigkeitsverbot aufgrund eines Hygieneplans eines anerkannten Hygienikers vorliegt. 

Dieses Verbot muss sich auf mindestens 50 Prozent der Tätigkeit beziehen, die die versicherte Person zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt hat.

Sofern das Tätigkeitsverbot eine prägende Teiltätigkeit umfasst, ist die versicherte Person auch dann berufsunfähig, wenn es weniger als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit betrifft.

Das Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Ja

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange von der versicherten Person eine Infektionsgefahr für andere Personen ausgeht und

  • eine auf gesetzlichen Vorschriften oder einer behördlichen Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen dieser Infektionsgefahr ganz oder teilweise untersagt und
  • die versicherte Person dadurch zu mindestens 50 % außerstande ist, ihre berufliche Tätigkeit, so wie sie vor der Infektionsgefahr ausgestaltet war, auszuüben, und sie auch nicht ausübt.

Das vollständige oder teilweise Tätigkeitsverbot muss sich voraussichtlich ununterbrochen über mindestens 6 Monate erstrecken oder 6 Monate ununterbrochen bestanden haben.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn

  • eine auf Rechtsvorschriften beruhende behördliche Verfügung↑ der versicherten Person↑ verbietet, wegen einer von ihrer Person ausgehenden Infektionsgefahr ihre bisherige berufliche Tätigkeit fortzuführen,
  • das Tätigkeitsverbot mindestens 6 Monate ununterbrochen bestanden hat oder voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen bestehen wird und
  • die von dem Tätigkeitsverbot erfasste Tätigkeit mindestens 50 % der von der versicherten Person zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeiten betrifft. 

Der Beginn des 6-monatigen Zeitraums gilt dabei als Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Bei selbstständigen niedergelassenen Ärzten (Human- und Zahnmediziner) verzichten wir auf die Prüfung einer Umorganisation der Praxis, wenn

  • die Versicherte Person in einer Einzelpraxis tätig ist und sie weniger als fünf approbierte Mitarbeiter beschäftigt, 
  • die Versicherte Person in einer Praxisgemeinschaft tätig ist (d. h. sie bildet mit anderen Ärzten keine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer Abrechnungsgemeinschaft) und sie weniger als fünf approbierte Mitarbeiter beschäftigt,
  • die Versicherte Person in einer Gemeinschaftspraxis oder als (Mit)Inhaber in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig ist (d. h. sie bildet mit anderen Ärzten eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer Abrechnungsgemeinschaft) und insgesamt weniger als fünf approbierte Mitarbeiter oder Partner beschäftigt bzw. tätig sind.

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn von einer zuständigen Behörde ein teilweises oder
vollständiges berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für sechs Monate ununterbrochen bestanden hat oder für sechs Monate ununterbrochen verfügt wird. Das verfügte Tätigkeitsverbot muss dabei zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 % führen (Berufsunfähigkeit durch Infektionskrankheiten). Die Prüfung der Berufsunfähigkeit infolge eines beruflichen Tätigkeitsverbots erfolgt ausschließlich auf Grundlage des lfSG in der Fassung vom 20.12.2022.  

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn bei der Versicherten Person eine ärztlich festgestellte Infektion vorliegt, die die Fähigkeit zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt und durch den Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers belegt wird, dass von der Versicherten Person eine Infektionsgefahr ausgeht. Dabei muss die Versicherte Person gegenüber dem Zustand vor Eintritt der Infektionsgefahr zu mindestens 50 % in ihrer Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sein und sie darf diese auch nicht ausüben

Der Hygieneplan muss darlegen, welche Tätigkeiten der Versicherten Person in welchem Umfang durch die Infektionsgefahr eingeschränkt werden. Die Einschränkung in der Fähigkeit zur Berufsausübung muss mindestens sechs Monate ununterbrochen bestanden haben oder für voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Der Hygieneplan ist uns im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen, wenn aufgrund eines Hygieneplans Leistungen geltend gemacht werden.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Ja

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die zuständige Behörde gegenüber der versicherten Person wegen einer Infektion oder wegen einer Fremdgefährdung aufgrund einer Infektion ein teilweises oder vollständiges Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausspricht.

Das Tätigkeitsverbot muss dazu führen, dass die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf

  • mindestens 6 Monate zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann oder
  • bereits seit 6 Monaten zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben konnte. In diesem Fall gilt dieser Zustand von Anfang an als Berufsunfähigkeit.

Genereller Verzicht auf Umorganisation bei Ärzten (Humanmedizinern)

Infektionsklausel 

Nein

Berufsunfähigkeit liegt auch vor, solange der versicherten Person vollständig verboten wird, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr fortzuführen. Das Verbot muss auf einer gesetzlichen Vorschrift oder einer behördlichen Verfügung beruhen.

Des Weiteren müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Das Tätigkeitsverbot erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten.
  • Die versicherte Person wird nicht von ihrem Arbeitgeber mit einer anderen Tätigkeit betraut. 
  • Die versicherte Person übt keine andere berufliche Tätigkeit konkret aus, die ihrer Ausbildung und Erfahrung sowie bisherigen Lebensstellung entspricht.

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Typische BU-Risiken für Ärzte

Ärzte wird in der Regel nicht durch einen Arbeitsunfall berufsunfähig, wie es z. B. bei einem Handwerker eher der Fall ist. Dafür müssen Ärzte auch einen geringeren Beitrag zahlen.

Es bleiben leider aber noch genug Ereignisse, die zu einer temporären oder dauerhaften Berufsunfähigkeit führen können. Hierunter fallen beispielsweise:

  • Psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Burnout-Syndrom
  • Herz-Kreislauferkrankungen
  • Krebserkrankungen
  • Immunerkrankungen
  • Neurologische Erkrankungen

Beitragsbeispiele für Ärzte

Je nach fachärztlicher Spezialisierung kann der monatliche Beitrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung variieren. Die folgenden Beitragsbeispiele für einen angestellten Arzt veranschaulichen dies.

Ausgangssituation:

  • Alter des Versicherten: 30 Jahre
  • Gewünschte monatliche BU-Rente: 2.000 €
  • Versicherungsdauer bis zum 67. Lebensjahr
  • Nichtraucher seit mindestens 10 Jahren
  • Ideale Ausgangsbedingungen (5-Sterne-Rating gemäß Morgen und Morgen)

Facharzt für Innere Medizin


Angebote für BU-Versicherung ab 49,48 € pro Monat*

Facharzt für Chirurgie


Angebote für BU-Versicherung ab 53,20 € pro Monat*

Facharzt für Orthopäde (ohne operative Tätigkeit)


Angebote für BU-Versicherung ab 51,39 € pro Monat*

Facharzt für Psychotherapie


Angebote für BU-Versicherung ab 50,06 € pro Monat*

Facharzt für Notfallmedizin


Angebote für BU-Versicherung ab 52,24 € pro Monat*

* Die Beiträge sind Netto-Beiträge unter Verrechnung der Überschussbeteiligung.

Wichtig: Je früher der Versicherungsbeginn, desto günstiger der Beitrag

Je eher Sie sich versichern, desto günstiger ist der Beitrag für Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung. Für einen angestellten Orthopäden ohne operative Tätigkeiten gestaltet sich der monatliche Beitrag je nach Eintrittsalter beispielsweise wie folgt (bei einer Vertragsdauer bis zum 67. Lebensjahr und einer gewünschten monatlichen BU-Rente von 2.000 €):

Eintrittsalter

Monatlicher Beitrag

28 Jahre

50,56 €

30 Jahre

51,39 €

32 Jahre

54,04 €

35 Jahre

56,93 €

37 Jahre

58,96 €

Generell gilt außerdem: Für Versicherer ist bei den Berufsgruppen Arzt nicht gleich Arzt. Operative Tätigkeiten führen zu höheren Beiträgen. Notfallmediziner gehören auch zu denjenigen Berufsgruppen, die mit höheren Versicherungsbeiträgen rechnen müssen.

Was ist bei Vorerkrankungen?

Grundsätzlich erschweren Vorerkrankungen den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Daher nutzen wir die Schnittker-Methode (anonymisierte Risikovoranfragen, Ausnutzen von Sonderaktionen usw.), um einen möglichst optimalen Versicherungsschutz ermöglichen zu können.

Unterschiede zwischen Angestellten und Selbständigen

Viele Ärzte sind als Selbständige tätig. Sie sollten besonders darauf achten, dass der Versicherer in seinen Bedingungen auf die Prüfung der Umorganisation verzichtet.

Unsere Empfehlung für Ärzte

Wenden Sie sich an einen spezialisierten Versicherungsmakler, wie wir es sind! Seit über 30 Jahren haben wir eine Kernkompetenz in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte. Mittels einer anonymisierten Risikovoranfrage und weiteren Optionen wie die Nutzung von Spezialkonzepten für Ärzte (siehe Schnittker-Methode) prüfen wir für Sie, welche Versicherer zu welchen Konditionen den gewünschten Versicherungsschutz anbieten würde. So finden wir Lösungen wie z.B. bei einer Ärztin mit einer Skoliose und niedrigem BMI.

Da Ärzte in der Regel schon eine höhere Absicherung bei Berufsunfähigkeit benötigen, kann es sinnvoll sein, den Absicherungsbedarf auf beispielsweise zwei Versicherer zu verteilen, damit keine weiteren ärztlichen Untersuchungen notwendig sind. Außerdem ist durch das Ausnutzen von zwei Verträgen hinsichtlich Nachversicherungsgarantien auch bei größeren Gehaltssprüngen, die bei Ärzten vorkommen, eine adäquate Anpassung an das dann höhere Nettoeinkommen ohne Gesundheitsprüfung möglich ist.

Langjährige Erfahrung für Ihre Absicherung
Wir finden Lösungen für Ihre optimale BU-Absicherung

Unsere über 30-jährige Erfahrung zeigt: Berufsunfähigkeitsversicherungen kauft man nicht von der Stange. Wir prüfen für Sie individuell die möglichen Optionen, vergleichen Angebote und begleiten Sie professionell vom Versicherungsabschluss über Vertragsänderungen bis hin zum möglichen Leistungsfall. Nutzen Sie unsere kostenfreie Leistung, um auch in schwierigen Fällen eine optimale Absicherung zu erhalten.