Gesetzliche und private Unfallversicherung
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
Kinder mit Behinderung, die in (Förder-)Kindergärten, Horten und Krippen sowie in Regel- und Förderschulen angemeldet sind, sind gesetzlich unfallversichert. Der Schutz der Versicherung gilt
- bei Aufenthalt in den Einrichtungen,
- bei extern der Einrichtungen stattfindenden Aktivitäten, die durch den Träger durchgeführt werden,
- auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung.
Menschen mit Behinderung, die sich in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis befinden sowie solche, die in anerkannten Werkstätten oder Einrichtungen für Heimarbeit für Menschen mit Behinderungen tätig sind, sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert.
Wichtig: Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch eigenwirtschaftliche Maßnahmen unterbrochen. Diese stellen z.B. Toilettenbesuche, Essenspausen, Besuche beim Arzt oder Einzeltherapien dar. Um auch in diesen Phasen einen gewünschten Versicherungsschutz nutzen zu können, ist der Abschluss einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung zu empfehlen.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Im Sozialgesetzbuch VII findet sich die Regelung der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Folgende Leistungen umfasst diese im Wesentlichen:
- Kosten für Heilbehandlungen (ärztliche Behandlungen, Arzneien, Verbands- und Heilmittel, Krankenhausaufenthalte)
- Berufshilfe (Anspruch auf Übergangszahlungen für berufsfördernde Maßnahmen zur Rehabilitation, wenn durch Berufskrankheit oder Unfall der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann)
- Verletztengeld (80% des nicht erhaltenden Bruttogehalts, maximal in Höhe des Nettolohns, maximal 78 Wochen lang)
- Pflegegeld oder Pflegeleistung (gilt für Pflegebedürftige infolge einesVersicherungsfalles)
- Leistungen zur sozialen Rehabilitation (z.B. Reha-Sport, Haushalts- und Wohnungshilfe, Kraftfahrzeughilfe, psychosoziale Betreuungen)
- Sterbegeld (bei Unfalltod erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld)
Privater Unfallversicherungsschutz
Die private Unfallversicherung versichert die finanziellen Folgen einer körperlichen Schädigung der versicherten Person, sofern diese auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Bei einem ausschließlichen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, sind Menschen mit Behinderung nur in bestimmten Situationen abgesichert. Eine private Unfallversicherung bietet in der Regel einen weitaus umfangreicheren Schutz z.B. bei allen Unfällen, permanent und weltweit. Der Umfang der Leistungen wird dabei auf gewissen Geldleistungen begrenzt. Die Übernahme von Kosten von Rehabilitationsmaßnamen, Pflegegeldern oder Berufshilfen sind nicht gewährleistet. Hingegen können durch einen privaten Unfallversicherungsschutz Leistungen für Dauerfolgen wie Invalidität, (Krankenhaus-)Tagegeld oder Unfalltod gesichert werden.
Merke: Nicht versicherbar gelten laut den allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung solche Personen, die dauerhaft pflegebedürftig sind (per Definition: Personen, die für die Verrichtung des täglichen Alltags im überwiegenden Teil externe Hilfe benötigen), ebenso wie Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderung. Das heisst:
Der allgemeine Text der Versicherungsbedingungen muss abgeändert werden, um der Person mit Behinderung einen entsprechenden Versicherungsschutz bieten zu können.
Beachtenswert ist ausserdem, dass bei den Versicherungsleistungen eine „Vor-Invalidität“ gemäß Bedingungen berücksichtigt werden muss (kann eine Kürzung der Leistungen nach sich ziehen).
Tipp 1: Treffen Sie folgende Vereinbarungen im Einzelfall:
- Versicherbar sind Personen von vollendeter Geburt bis zumTod.
- Versicherungsfähig sind auch Menschen mit psychischer und geistiger sowie dauernd pflegebedürftige Personen.
- Ursächliche Folgen des Grundleidens und Komplikationen bedingt durch Unfallfolgen durch das Grundleiden sind ebenfalls im Versicherungsschutz eingeschlossen wie Unfälle als ursächliche Folge einer geistigen Behinderung (sofern die Unfälle nicht auf Trunkenheit beruhen)
Tipp 2: Die private Unfallversicherung bietet grundsätzlich Versicherungsschutz bei sportlichen Betätigungen. Sportarten mit erhöhten Risiko wie etwa Fallschirmspringen, Free-Climbing oder Wasser-Rafting sind jedoch häufig nicht im Schutz mit eingeschlossen. Hier kann nach einer Mitversicherung der Aktivitäten gefragt werden, die im Regelfall einen Beitragszuschlag bedeutet.