Haftpflichtversicherung
Gestaltung des Versicherungs­schutzes für Menschen mit Behinderung

Eine Haftlichtversicherung für Menschen mit Behinderung muss anders gestaltet werden, um eine bestmögliche Absicherung zu bieten. So kann zwischen einer Single- und einer Familienversicherung gewählt werden und der Versicherungsschutz sollte beispielsweise auch in der jeweiligen stationären Einrichtung gelten, sofern der Versicherte in einer solchen Einrichtung untergebracht ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Single- und Familienversicherung sind die beiden Varianten der Haftpflichtversicherung für Menschen mit Behinderung. In der Regel ist die Familienversicherung zu bevorzugen.
  • Beim Versicherungsabschluss sollte vor allem darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz auch in einer stationären Einrichtung besteht und keine Zugschlagsprämie für die Behinderung vom Versicherer verlangt wird.
  • Auch wenn die Person mit Behinderung als deliktsunfähig eingestuft wurde, sollte aufgrund des moralischen und psychischen Drucks im Schadensfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Varianten der Haftpflichtversicherung für Menschen mit Behinderung

Eine Haftpflichtversicherung, die Menschen mit Behinderung absichert, wird häufig in zwei Varianten angeboten:

  • Single-Versicherungen: Bei dieser Variante ist ausschließlich die Person mit Behinderung versichert.
  • Familienversicherung: Hier sind alle Familienmitglieder inklusive des Menschen mit Behinderung versichert.

Zumeist ist es empfehlenswert, die Familienversicherung statt Single-Versicherung zu wählen, da für einen geringen Aufpreis eine gesamte Personengruppe, hier die ganze Familie, versichert wird oder ggf. die Person mit Behinderung beitragsfrei mitversichert werden kann.

Neben der Möglichkeit, Menschen mit Behinderung, die in gerader Linie mit einer Person verwandt sind, mitversichern zu können, bieten einige Versicherung an, dass auch Menschen, die Personen mit Behinderung ehrenamtlich betreuen, diese bei sich mitversichern können.

Tipps für die Gestaltung des Versicherungsschutzes

Folgendes sollten Sie bei der Gestaltung des Versicherungsschutzes für Menschen mit Behinderung beachten:

  • Versicherungsschutz auch in stationärer Einrichtung: Sollte der Mensch mit Behinderung nicht im Haushalt des Versicherungsnehmers wohnen, sondern z. B. in einer stationären Einrichtung, so sollte vor Abschluss geprüft werden, ob der Versicherungsschutz auch in diesem Fall aufrecht erhalten wird.
  • Zuschlagsprämie: Wird ein Zuschlag aufgrund der Behinderung verlangt, so ist es ratsam, einen Versicherer zu suchen, der das Risiko ohne Zuschlagsprämie versichert.
  • Individuellen Bedarf prüfen: Prüfen Sie Ihre vorhandenen Versicherungsverträge genau oder fragen Sie Ihren Versicherungsvertreter nach der Absicherung Ihres individuellen Bedarfs. Lassen Sie sich gegebenenfalls hinsichtlich Risiken und Vertragsbedingungen ausführlich beraten.

Trotz Deliktsunfähigkeit ist eine Haftpflichtversicherung sinnvoll

Wird ein Mensch mit Behinderung als deliktsunfähig eingestuft (z. B. bei geistigen Behinderungen), so haftet dieser in einem Schadensfall nicht für die Schadenssumme. Das heißt in der Folge, dass geschädigte Personen ihre Ansprüche nicht geltend machen können und daher keine Schadensersatzzahlung erwarten können.

Rein finanziell trägt ein deliktsunfähiger Mensch bzw. dessen Schutzbefohlene somit kein Risiko. Jedoch ist zu bedenken, dass in einem Schadensfall der moralische und psychische Druck gegenüber dem Geschädigten groß ist, sowohl bei den Angehörigen und/oder Betreuern, aber auch ggf. bei dem Menschen, der den Schaden ausgelöst hat.