Umwelthaftpflichtversicherung
Haftungsansprüche im Zuge von Umweltschäden durch betriebliche Anlagen richtig absichern

In der Betriebshaftpflichtversicherung nicht eingeschlossen ist die Absicherung gegen Haftungsansprüche, die aus Umweltschäden resultieren, welche von betrieblichen Anlagen verursacht wurden. Für solche Fälle muss eine separate Umwelthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Umwelthaftpflichtversicherung deckt die finanziellen Folgen von Umweltschäden ab, die aus dem Betrieb nicht umweltrelevanter Anlagen resultieren.
  • Oft sind Schadensverläufe im Umweltbereich schleichend und deshalb gefährlich.
  • Das Umwelthaftpflicht-Modell bildet den Rahmen für die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und regelt, welche Anlagen in der Versicherung eingeschlossen sind.
  • Der Umwelthaftpflicht-Regress kommt für Unternehmen in Frage, die umweltrelevante Anlagen liefern, montieren, warten oder konzipieren.

Umwelthaftpflicht-Basisversicherung

Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung versichert Schäden durch Umwelteinflüsse, die nicht von umweltrelevanten Anlagen oder Tätigkeiten solcher Anlagen ausgehen. Solche Anlagen können Wasserbehandlungsanlagen, chemische Produktionsanlagen oder Filteranlagen sein und müssen gesondert versichert werden.

Welche Schäden sind ausgenommen?

Besonders schwere Umweltrisiken fallen nicht in den Rahmen einer Umwelthaftpflichtversicherung. Dazu zählen:

  • Altlasten, die grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind
  • Schäden aus der Produkthaftung
  • Sogenannte „Klecker-Klausel“ schließt Schäden aus, die durch Verschütten, Abtropfen, Verdampfen oder Ablaufen verursacht werden
  • Ansprüche wegen genetischer Schäden
  • Schäden, die betriebsbedingt notwendig oder unvermeidbar sind oder in Kauf genommen werden

Es werden also nur Störfälle versichert, nicht aber das betriebliche Umweltrisiko aus dem Normalbetrieb.

Ab wann tritt der Versicherungsfall ein?

Die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens durch einen Geschädigten, den Versicherungsnehmer oder einen sonstigen Dritten und nicht das Schadensereignis als solches gelten als Versicherungsfall. Das liegt daran, dass in diesem Fall der Schäden oft eine genaue zeitliche Einordnung des Schadens nicht getroffen werden kann. Manche Schadensverläufe ziehen sich über längere Zeit schleichend hin. Als Beispiel kann man hier das Versickern von gewässerschädlichen Stoffen nennen.

Was ist das Umwelthaftpflicht-Modell?

Das Umwelthaftpflicht-Modell steckt den Rahmen der Umwelthaftpflichtversicherung . Es regelt, welche Anlagen in die Versicherung eingeschlossen sind. Das Modell enthält fünf Bausteine, die wie folgt beschrieben sind:

  • Eingeschlossen sind Anlagen, die gemäß §22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG-Anlagen) beschrieben sind. Das schließt jedoch UmweltHG-Anlagen und Abwasseranlagen aus.
  • Eingeschlossen sind Anlagen gem. Anhang 1 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgeschlossen sind Abwasseranlagen.
  • Eingeschlossen sind sonstige deklarierungspflichtige Anlagen, ausgenommen Abwasseranlagen.
  • Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiken
  • Anlagen gemäß Anhang 2 UmweltHG, Umweltschadenregressrisiko, Umwelthaftpflichtbasisversicherung

Was ist nicht versichert?

Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen, sind nicht mitversichert. Eine Ausnahme besteht in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis bringt, dass er zum Zeitpunkt der Umwelteinwirkung nach dem Stand der Technik den Schaden nicht erkennen konnte. Ausgeschlossen aus der Versicherung sind auch Fälle, in denen sich der Versicherungsnehmer bewusst nicht an die notwendigen Verordnungen, Gesetze, Verfügungen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltende Richtlinien gehalten hat.

Worum handelt es sich beim Umwelthaftpflicht-Regress?

Ein wichtiger Bestandteil der Umwelthaftpflichtversicherung ist der Umwelthaftpflicht-Regress. Diese Versicherung kommt für jene Betriebe in Frage, die umweltrelevante Anlagen liefern, montieren, warten oder planen. Der Inhaber einer solchen Anlage kann einen solchen Betrieb in Regress nehmen, wenn es durch mangelhafte Funktion einer solchen Anlage zu Umwelteinwirkungen und daraus hervorgehenden Schäden an Dritten kommt, sodass der Anlagenbesitzer verpflichtet ist, diese zu ersetzen.

Der Umwelthaftpflicht-Regress greift aber nur, wenn der versicherte Betrieb nicht Inhaber der Anlage ist. In diesem speziellen Fall, in dem es also zu Umweltschäden kommen kann, wird das Risiko aus der Betriebshaftpflichtversicherung und der Produkthaftpflichtversicherung ausgegliedert.

Regressansprüche gegen einen Hersteller oder einen Lieferanten, Planungs- oder Montagebetriebe sind ebenfalls mitversichert, auch wenn nur Teile geliefert wurden, die zu der Umweltanlage gehören. Direktansprüche von Geschädigten gegen den Betrieb schließt die Versicherung ebenfalls ein.