Unfallschaden an Mietwagen bei plötzlichem Wintereinbruch: Wer trägt die Kosten?
Folgender Fall ereignete sich: Ein PKW wurde bei einer Mietwagenfirma auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters ohne Abschluss einer Haftungsbefreiung sowie ohne eine Vollkaskoversicherung gemietet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses herrschten keine winterlichen Verhältnisse.
Am Folgetag kam es jedoch zu einem plötzlichen Wintereinbruch, der Mieter des Wagens kam auf einer glatten und verschneiten Straße ins Rutschen und verursachte daraufhin einen Unfall. Vor Gericht sollte in der Folge geklärt werden, wer für den Schaden haften muss. Die Mietwagenfirma klage auf Schadensersatz mit dem Argument, dass durch den Abschluss des Mietvertrages ein PKW ohne wintertaugliche Bereifung gemietet wurde. Der Beklagte hingegen war der Ansicht, dass es Pflicht des Vermieters gewesen wäre, sich um eine ausreichende Bereifung zu kümmern.
Der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschied, dass der Fahrer bzw. Mieter des Fahrzeuges für den Schaden haften muss (Az.: 19 U 151/11). Begründet wurde das Urteil damit, dass zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine winterlichen Verhältnisse geherrscht haben und der PKW mit einem Vertrag übergeben wurde, in dem auf fehlende Winterbereifung hingewiesen wurde. Auch war es Aussage des Gerichts, dass eine solche Ausstattung keine Pflicht für gewerbliche Autovermietungen darstellt. Eine solche Zusatzleistung wird im Regelfall auch zusätzlich in Rechnung gestellt.
So gaben die Richter des Kölner Oberlandesgerichts der Schadenersatzklage der Mietwagenfirma in vollem Umfang statt. Der Fahrer des Kraftfahrzeuges hat die Pflicht, sich den Wetterverhältnissen anzupassen: „(…) legte man der Autovermietung unabhängig von der Jahreszeit die Pflicht auf, die Wetterprognose – gegebenenfalls sogar abgestimmt auf das Fahrtziel des Kunden, das dann erfragt werden müsste – im Auge zu behalten“, so die Aussage des Gerichts. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.