Bezugsrechte für Hinterbliebene im Todesfall des Versicherungsnehmers
Es ist unangenehm, sich über den eigenen Tod Gedanken zu machen. Jedoch muss früher oder später der eigene Nachlass geregelt werden, um für die Absicherung der Hinterbliebenen zu sorgen. Viele Versicherungssparten verfügen über Regelungen, die genau in dieser Situation greifen und die Bezugsrechte der Hinterbliebenen festlegen, wenn die versicherte Person stirbt. Dabei geht es beispielsweise darum, wem ein vorhandenes Vertragsguthaben zugesprochen wird. Auch vertraglich vereinbarte Versicherungsleistungen für die Hinterbliebenen können so vom Versicherer erbracht werden.
Die Vergabe des Bezugsrechts unterliegt in manchen Versicherungssparten strengen gesetzlichen Regelungen. Diese schränken die Wahlmöglichkeiten des Versicherungsnehmers bei der Begünstigung Hinterbliebener ein. Im Folgenden werden alle wichtigen Informationen aufgeführt, die Versicherte bei der Vergabe von Bezugsrechten beachten müssen.
Gesetzliche Grundlagen für das Bezugsrecht
Wenn jemand verstirbt, werden sein gesamtes Vermögen sowie eventuell bestehende Schulden in der Erbmasse zusammengefasst. Dies wird unter den Erbberechtigten auf Grundlage des Testaments des Verstorbenen aufgeteilt. Bei den Erben gibt es eine Hierarchie, die sich nach dem Verwandtenerbrecht richtet (siehe §§ 1922-2385 BGB, Erbrecht):
- Als Erbberechtigte 1. Ordnung gelten Ehepartner sowie die Nachkommen des Verstorbenen. Dazu zählen eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder.
- Die Eltern des Verstorbenen sowie die Geschwister sind Erbberechtigte 2. Ordnung. Diese erben nur dann, wenn keine Erben 1. Ordnung existieren oder ebenfalls nicht mehr leben. Die Eltern haben gegenüber Geschwistern den Vorrang. Letztere erben demnach nur, wenn die Eltern des Verstorbenen nicht mehr am Leben sind.
- Weiter entferntere Verwandte gelten je nach dem Grad der Verwandtschaft als Erbberechtigte 3. – 5. Ordnung. Diese haben nur Aussicht auf einen Anteil des Erbes, wenn es keine Erbberechtigten höheren Ranges gibt.
Die Erbmasse geht nur dann in den Besitz des Staates über, wenn überhaupt keine Erben existieren.
Diese Regelung stellt sicher, dass das Vermögen des Verstorbenen an seine Familie geht. Soll eine festgelegte oder zweckgebundene Summe an eine bestimmte Person vererbt werden, kann es jedoch zu Problemen kommen, wenn es mehrere Erben mit gleichem Anspruch gibt. Zudem werden Erben von außerhalb der Familie im Verwandtenerbrecht nicht berücksichtigt.
Als Ergänzung zum Verwandtenerbrecht wurde daher das Prinzip des Vermächtnisses eingeführt (§1939 BGB). Basierend darauf können Vermögenswerte auch anderen Personen oder Organisationen zugesprochen werden, die nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen stehen. Die Vergaberegeln von Bezugsrechten basieren auf dem Vermächtnis des Versicherungsnehmers.
Erhöhte Flexibilität bei der Regelung des Nachlasses
Die Vergabe von Bezugsrechten gibt Versicherungsnehmern mehr Optionen bei der Benennung von Erben. Im Folgenden einige Beispiele:
- Der Verstorbene kann einen Anteil seines Vermögens einer bestimmten Person zusprechen, um einen definierten Zweck zu erfüllen. Dazu kann beispielsweise die finanzielle Absicherung eines Lebensgefährten zählen, zu dem kein Eheverhältnis besteht.
- Ebenso kann eine Organisation begünstigt werden, indem ein Betrag aus dem Vermögen des Verstorbenen als letzte Spende genutzt wird.
- Abzusehende Probleme mit der Erbschaftssteuer können umgangen werden. Beispielsweise werden die Freibeträge von Kindern ausgenutzt und das entsprechende Kapital über einen Ansparvertrag geleitet.
- Die Erteilung von Bezugsrechten ermöglicht es auch, zweckgebundenes Kapital zur Verfügung zu stellen. Bei diesem Zweck kann es sich z. B. um die Begleichung der Beerdigungskosten handeln oder um die genau festgelegte Vererbung von Teilen des Vermögens. So könnte ein Kind das hinterlassene Haus erben, während andere Erbberechtigte Geldsummen erhalten.
Werden zweckgebundene Bezugsrechte vom Versicherungsnehmer gewünscht, so sollten diese mit den Bezugsnehmern rechtzeitig abgesprochen werden, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Ausgehend von der Art des Zwecks, für den das Kapital genutzt werden soll, sind schriftliche Vereinbarungen ratsam und in manchen Fällen zwingend vorgeschrieben.
Wichtig
Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht
Es wird allgemein zwischen widerruflichem und unwiderruflichem Bezugsrecht unterschieden.
Beim widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer Bezugsrechte frei vergeben und auf eigenen Wunsch ändern. Diese Flexibilität ist besonders wichtig, wenn es um die Versorgung der Hinterbliebenen geht. Auch das Weiterreichen von Vertragsguthaben kann auf dieser Grundlage erfolgen.
Beispiel
Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nicht allein auf Wunsch des Versicherungsnehmers geändert werden, sondern nur mit Zustimmung des/der Begünstigten. Dieses kommt vorrangig bei zweckgebundenem Kapital zum Einsatz.
Als Beispiel für das unwiderrufliche Bezugsrecht können Verträge der betrieblichen Altersvorsorge dienen, die durch Gehaltsumwandlung getragen werden. In solchen Fällen gilt das Unternehmen als Versicherungsnehmer und hat das Recht, Vertragsänderungen sowie Anpassungen im Bezugsrecht vorzunehmen. Ein Mitarbeiter, der das Angebot der betrieblichen Altersvorsorge wahrnimmt, ist jedoch berechtigt, mit darüber zu entscheiden wem das Geld ausgezahlt wird. Beispielsweise kann er verlangen, dass nur ihm selbst das Sparguthaben zugutekommt. Dies ergibt sich daraus, dass der Angestellte für seine Betriebsrente auf einen Teil seines Gehalts verzichtet hat. Damit die Auszahlung möglichst problemlos verläuft, wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht des einzahlenden Mitarbeiters festgelegt.
Hinweise
Eine genaue Formulierung der Bezugsrechte ist wichtig
Wenn das Bezugsrecht im Versicherungsvertrag festgelegt wird, sollte die Formulierung so gewählt werden, dass an der Identität des/der Begünstigten kein Zweifel bleibt. Dies ist oftmals nicht so einfach wie gedacht. Schon bei der Absicherung des Ehepartners kann es schnell zu Problemen kommen.
Beispiel
• Es handelt sich um die Ehepartnerin, mit welcher der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrags verheiratet war.
• Es handelt sich um die Ehepartnerin, mit welcher der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrags (d. h. bis zu seinem Tod) verheiratet war. Dabei muss es sich nicht um dieselbe Ehefrau handeln wie zur Zeit des Vertragsabschlusses.
• Auch eine Partnerin, mit welcher der Versicherte in einer nicht-ehelichen Beziehung bei Abschluss oder Erfüllung des Vertrags zusammen gelebt hat, kann damit gemeint sein.
- Die Begünstigten werden mit ihren vollständigen Namen genannt.
- Zur größtmöglichen Eindeutigkeit sollten auch Geburtsdaten sowie die derzeit gültige Anschrift mit angegeben werden.
- Es bieten sich auch Formulierungen an wie „meine Frau, mit der ich zum Zeitpunkt meines Todes verheiratet war“, um Unklarheiten zu beseitigen.
Zusätzlich kann der Versicherungsnehmer eine Hierarchie für die Begünstigten festlegen. Falls einer oder mehrere von diesen sterben, bevor sie ihr Bezugsrecht wahrnehmen können, ist die Erbfolge dennoch geklärt. Mit eindeutigen Formulierungen können z. B. in hierarchischer Reihenfolge begünstigt werden:
- der Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war
- die aus der Ehe stammenden Kinder sowie gleichgestellte Kinder (z. B. Adoptivkinder) zu gleichen Anteilen
- die Eltern des Versicherungsnehmers zu gleichen Anteilen
- die gesetzlichen Erben des Versicherten zu gleichen Anteilen
Auf diese Weise werden alle möglichen Szenarien bei der Erbfolge berücksichtigt, sodass der Nachlass eindeutig und verbindlich geregelt ist.
Versicherungen mit freier Vergabe von Bezugsrechten ohne gesetzliche Einschränkungen
Versicherungen mit Leistungen für Dritte im Todesfall des Versicherten haben in vielen Sparten keine Einschränkungen durch den Gesetzgeber. Der Versicherungsnehmer hat bei diesen die freie Wahl, wem er welche Bezugsrechte aus dem Versicherungsvertrag nach seinem Tod einräumen möchte. Auch die Zahl der Begünstigten und die Höhe ihrer Anteile liegen in seinem Ermessen.
Verträge aus den folgenden Versicherungssparten können Todesfallleistungen für die Erben des Versicherten ohne gesetzliche Einschränkungen enthalten:
- Kapitallebensversicherung
- Risikolebensversicherung
- Pflegerentenversicherung
- Unfallversicherung
- Dread-Disease-Versicherung
- Sterbegeldversicherung
Tipp
Versicherungsformen mit gesetzlich eingeschränkter Vergabe von Bezugsrechten
Es existieren verschiedene Formen der Altersvorsorge, die staatlich gefördert werden und daher an bestimmte Regeln gebunden sind. Im Rahmen dieser Vorsorgemodelle ist die Vergabefreiheit von Bezugsrechten eingeschränkt. Dies gilt für:
- Basisrente
- Riester-Rente
- Betriebliche Altersvorsorge
Allen drei Vorsorgeformen ist gemein, dass sie ausschließlich enge Angehörige absichern sollen. Die gesetzlichen Grundlagen sind dementsprechend klar formuliert, um den Kreis potentieller Begünstigter einzuschränken.
Einschränkungen bei der Basisrente
Vertragsguthaben aus der Basisrente können nicht vererbt werden. Hinterbliebene können jedoch auf Wunsch des Versicherungsnehmers Leistungen in Form einer Verrentung des Guthabens erhalten. Dies kann auf die folgenden Personen angewendet werden:
- Ehegatten, die mit dem Versicherten in einer gültigen Ehe leben
- Lebenspartner auf Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- Kinder des Versicherungsnehmers, für die noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht
Falls der Versicherungsnehmer keine Angehörigen in den oben genannten Gruppen hat, geht sein Vertragsguthaben an die Versichertengemeinschaft. Dies geschieht in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer anderen Hinterbliebenen eine Absicherung ermöglichen möchte, kann eine Risikolebensversicherung abschließen, deren Versicherungssumme dem angestrebten Verrentungskapital der Basisrente nahekommt. Verschiedene Versicherer, die Basisrenten anbieten, können entsprechende Zusatzverträge ermöglichen. Der darin enthaltene Todesfallschutz kann gegebenenfalls ohne Gesundheitsprüfung automatisch an das Guthaben der Basisrente angeglichen werden.
Einschränkungen bei der Riester-Rente
Die mit der Riester-Rente verbundenen Einschränkungen bei den Bezugsrechten existieren im Wesentlichen bei erwirtschafteten Steuervorteilen und erhaltenen Zulagen. Diese müssen in voller Höhe zurückgezahlt werden, wenn das Riester-Guthaben nicht in den Riester-Vertrag der folgenden Personengruppen übertragen wird:
- Ehegatten, die mit dem Versicherten in einer gültigen Ehe leben
- Lebenspartner auf Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- Kinder des Versicherungsnehmers, für die noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht
Alle anderen Personen können zwar als Begünstigte durch den Versicherungsnehmer benannt werden, müssen jedoch die genannten Rückzahlungen leisten. Diese Rückzahlungsregelung kann zudem von den oben genannten Gruppen nur umgangen werden, wenn keine sofortige Auszahlung gewünscht ist.
Hinweis
Einschränkungen bei der betrieblichen Altersvorsorge
Basierend auf den Regelungen von §3 Nr. 63 des Einkommenssteuergesetzes kann ein Vertragsguthaben, das sich aus der betrieblichen Altersvorsorge des Versicherungsnehmers ergibt, nur an die folgenden Personengruppen ausgezahlt werden:
- Ehegatten, die mit dem Versicherten in einer gültigen Ehe leben
- Lebenspartner auf Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- Kinder des Versicherungsnehmers, für die noch ein Anspruch auf Kindergeld besteht
Hierbei gilt – wie oben zu sehen – eine absteigende Hierarchie. Ein früherer Ehegatte oder ein Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft kann ebenfalls als Begünstigter eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine eindeutige namentliche Erwähnung im Versicherungsvertrag.
Falls die oben genannten Gruppen von Begünstigten nicht vorhanden sind, kann im Rahmen der „Sterbegeldregelung“ eine frei wählbare Person als Empfänger der Leistung gewählt werden. Diese muss ebenfalls eindeutig und namentlich erwähnt werden. Die Höhe der Auszahlung beträgt 8.000 €. Wenn diese Möglichkeit nicht wahrgenommen wird, geht das Vertragsguthaben an die Versichertengemeinschaft.