Massnahmen des Blogbetreibers
Gliederung:
- Wer haftet ?
- Wodurch kann eine Haftung ausgelöst werden?
- Weshalb wird gehaftet?
- Worauf wird gehaftet?
- Was tun?
5. Was tun?
a. Vorbeugen
Wie Eingangs bemerkt, sind jegliche Informationen im Internet für Dritte sichtbar. Jede Suchmaschine kann Rechtsverletzungen durch einen einfachen Mausklick an den Tag bringen. Deshalb gilt:
- vor der Auswahl einer Domain und/oder eines Titels für das Blog sollte geprüft werden, ob entgegenstehende Namens- oder Kennzeichenrechte bestehen. Eine kostenlose Recherche kann z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgen. Auch international registrierte Marken (siehe http://www.wipo.int) und bloße Unternehmensnamen können einer Domain möglicherweise entgegenstehen. Da auch durch ähnliche Bezeichnungen Markenrechte verletzt werden können, empfiehlt sich oft die professionelle Recherche, z.B. durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (Anwaltssuche des Deutschen AnwaltVereins
- Das Blog sollte eine ausreichende Anbieterkennzeichnung nach § 5 des Telemediengesetzes („Impressum“) aufweisen. Zwar ist derzeit umstritten, ob auch rein private Blogs zur Angabe einer solche Anbieterkennzeichnung verpflichtet sind. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sollte diese jedoch angegeben werden und insbesondere enthalten:- Namen und Anschrift des verantwortlichen Betreibers;- Email-Adresse sowie ggf. Telefon- und Faxnummer;- Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen Angabe der Rechtsform, des/der Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen;- ggf. Angabe der Registernummer und des Registergerichts;- Bei gewerblichen Betreibern ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer
- Blog-Kommentare sollten regelmäßig geprüft und Rechtsverletzungen schnellstmöglich abgestellt werden. Die im Impressum angegeben Kontaktmöglichkeiten (Briefkasten, Email-Postfach, Fax, Anrufbeantworter) müssen regelmäßig überprüft werden, damit auf Hinweise reagiert werden kann. Eine tägliche Überprüfung reicht i.d.R. aus.
- Adressen für den Versand von Newslettern und Werbe-EMails nur mit confirmed- oder double-opt-in-Verfahren einholen und die Richtigkeit der Zustimmung durch eine werbefreie (!) Bestätigungs-Email bestätigen lassen („confirmed opt-in“). Bestätigungs-Email archivieren.
- „Blacklists“ für Email-Adressen führen, damit Rechtsverletzungen (unverlangte Email-Werbung) nicht erneut begangen werden kann.
- Nach Möglichkeit sollten Wortfilter für die Kommentare betrieben werden, die klassische Beleidigungen ausfiltern.
- Am einfachsten: fragen Sie einen Rechtsanwalt nach einem Rechts-Check des Blogs; zumeist gibt es hierfür preiswerte Pauschalangebote.
b. Nach Erhalt einer Abmahnung
Eine Abmahnung ist eine Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Auch wenn Abmahnungen oftmals als „Abzocke“ oder „Rechtsmissbrauch“ bezeichnet werden, so haben sie durchaus ihren Sinn und ihre Berechtigung. Mit einer Abmahnung soll der Abgemahnte auf eine Rechtsverletzung hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Angelegenheit ohne ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu bereinigen. Keineswegs sollte eine Abmahnung ignoriert oder ohne stichhaltige Gründe zurückgewiesen werden. Die Folge einer falschen Reaktion auf Abmahnungen ist in der Praxis oftmals ein Gerichtsverfahren, bei dem sich die Kosten für die Abgemahnten gegenüber den Kosten der Abmahnung vervielfachen.
Wenn eine Abmahnung eingeht sollte man:
- den Sachverhalt sorgfältig prüfen;
- die Rechtsverletzung oder den beanstandeten Inhalt entfernen;
- nicht selbst antworten – schnellstmöglich einen Fachmann fragen;
- nicht einfach tun, was gefordert ist. In Abmahnungen werden oftmals zu hohe Vertragsstrafen oder zu hohe Kostenerstattungen gefordert. Das macht die Abmahnung nicht unwirksam! Wer hier jedoch richtig reagiert, kann unnötige Kosten sparen und Risiken verringern.
Verbreitete Irrtümer über Abmahnungen:
a. „Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung“:
Eine „Massenabmahnung“ liegt nicht bereits dann vor, wenn eine sehr große Anzahl von Abmahnungen wegen in gleichgearteten Fällen ausgesprochen wird. Dies ist grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Rechtsmissbrauch ist erst dann gegeben, wenn es gerade nicht um die Beseitigung von Rechtsverletzungen geht, sondern andere Ziele verfolgt werden, etwa die reine Generierung von Kosten. Beweisen muss dies der Abmahnungsempfänger. Der Umstand, dass mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, reicht für den Beweis eines Rechtsmissbrauchs gerade nicht aus. Gerichtlich festgestellte rechtsmissbräuchliche Serien- der Massenabmahnungen sind in der gerichtlichen Praxis absolute Ausnahmen. Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheber- und Kennzeichenrechten sind so gut wie nie rechtmissbräuchlich. Es steht dem Urheber bzw. Rechtsinhaber frei, eine Vielzahl von Rechtsverletzungen auch mit einer Vielzahl von Abmahnungen zu ahnden.
b. Zu hoher Streitwert oder zu weit gefasster Unterlassungsanspruch:
Dadurch wird die Abmahnung nicht unwirksam. Es ist vielmehr am Abgemahnten, für den erforderlichen Umfang die aufgrund des ersten Rechtsverstoßes vermutete Wiederholungsgefahr zu beseitigen (eine Unterlassungserklärung abzugeben) und Kosten ggf. im angemessenen Umfang zu erstatten. Zum Streitwert ganz allgemein: Der Streitwert ist nicht der Schaden, den die jeweilige Rechtsverletzung verursacht hat. Maßgeblich für den Streitwert ist vielmehr das „Interesse des Verletzten“ daran, dass die Rechtsverletzung nicht wiederholt wird. Dieser Wert kann sehr hoch ausfallen:
- Für Musikstücke werden von Gerichten durchschnittlich 7.000 bis 10.000 je in einer Tauschbörse angebotener Musikdatei angesetzt:
- Bei Marken werden regelmäßig Streitwerte von 25.000, bei bekannten Marken sechsstellige Streitwerte oft erreicht und von den zuständigen Gerichten bestätigt;
- Bei Bilddateien werden Streitwerte von € 3.000 je Bild oder Grafik meistens überschritten;
c. Zu kurze Frist:
Kurze Fristsetzungen sind bei Rechtsverletzungen im Internet üblich. Wenn eine Frist in einer Abmahnung zu kurz ist, wird de Abmahnung dadurch nicht unwirksam. Vielmehr gilt eine angemessene Frist statt der vorgesehenen Frist. Wer nicht innerhalb der angemessenen Frist „richtig“ reagiert, muss die (Kosten-)Folgen selbst tragen.
d. Original-Vollmacht:
Eine Original-Vollmacht muss nach (noch) herrschender Meinung bei einer Abmahnung erst auf Nachfrage vorgelegt werden. Es ist also hochriskant, eine Abmahnung wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen.
e. Schriftform:
Abmahnungen müssen nicht schriftlich erfolgen. Eine E-Mail und sogar eine telefonische Abmahnung sind (wenn auch nur sehr selten vorkommend) wirksam.
f. „Nichts von der Rechtsverletzung gewusst“:
Dieser Einwand ist selten von Bedeutung. Insbesondere Unterlassungsansprüche sind in der Regel verschuldensunabhängig!
Der Autor Tobias Spahn ist Partner der Kanzlei Kähler Kollegen und seit 2006 als Rechtsanwalt in Hamburg niedergelassen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der auf Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht spezialisierten Kanzlei liegt im Bereich der technischen Schutzrechte inklusive Rechtsfragen der „Softwarepatentierung“ sowie allen Belangen rund um elektronische Medien und Computertechnik.
Kontakt: www.bbs-law.de
© Rechtsanwalt Tobias Spahn
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