Warum haftet ein Blogbetreiber?
Gliederung:
- Wer haftet ?
- Wodurch kann eine Haftung ausgelöst werden?
- Weshalb wird gehaftet?
- Worauf wird gehaftet?
- Was tun?
3. Weshalb wird gehaftet?
Die Vielfalt möglicher Rechtsverletzungen, die durch ein Blog verursacht werden können, ist so bunt wie das Leben, weshalb eine Darstellung in diesem Rahmen keinen Anspruch auf Vollständig erheben kann. Allerdings gibt es gewisse „Dauerbrenner“, die Webseitenbetreibern und Bloggern immer wieder zum Verhängnis werden und die hier kurz dargstellt werden sollen:
a. Urheberrecht
Texte, Bilder, Musik und Grafiken unterliegen zumeist dem Urheberrecht. Wer derartige Werke ohne Zustimmung des Rechtinhabers auf seiner Internetseite einbindet, begeht einen Urheberrechtsverstoß und muss mit Abmahnungen – oder Schlimmerem – rechnen. Die Zustimmung zur Einbindung auf einer fremden Seite ist auch dann nicht anzunehmen, wenn die Inhalte auf einer anderen Internetseite veröffentlicht werden. Insbesondere bei Fotos ist Vorsicht angebracht. Auch triviale Grafiken (so z.B. das einfache Foto eines Glases mit Eistee (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 308 O 119/07) unterliegen zumeist dem Urheberrecht. Bekannt geworden sind in diesem Zusammenhang in jüngster Zeit zahlreiche Fälle, in denen Sitebetreiber Bilder von Lebensmitteln aus der Google-Bildersuche ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf ihre Website übernommen hatten.
.Ein Urheberrecht besteht übrigens auch bei vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) als Schriftwerk. Die verbreitete Unsitte, AGB von fremden Internetseiten „zusammenzuklauen“ führt folglich nicht nur zu inhaltlich gefährlichen oder unsinnigen AGB, sondern unter Umständen bereits wegen einer unberechtigten der Übernahme der AGB zur Abmahnung.
b. Persönlichkeitsrechte
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es umfasst vor allem den Schutz von Informationen aus der engen persönlichen Lebenssphäre, den Schutz der persönlichen Ehre vor Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehaupten, den Schutz des eigenen Namens und das Recht am eigenen Bild.
- Wesentlicher Zweck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (BVerfG NJW 2006, 207 – „IM-Sekretär“ Tz. 25 m.w.N..)
- Generell unzulässig ist daher die Äußerung und Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, Dritte herabzuwürdigen. Aber auch die Äußerung und Verbreitung wahrer Tatsachenbehauptungen können das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. Dies ist nach der Rechtssprechung der Fall, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (BVerfG NJW 2004, 3619 f. m.w.N..)
- Es bedarf hier jeweils einer Güterabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen. Etwa ob die betreffende Information aus der privaten oder sozialen Sphäre des Betroffenen stammt. So wurde etwa die Veröffentlichung eines außergerichtlichen presserechtlichen Anwaltsschreibens als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Anwalts beurteilt, (LG Berlin, Urteil vom 06.04.2007, Az.: 27 O 162/06)
- während die Veröffentlichung ungeschwärzter gerichtlicher Anwalts-Schriftsätze oder Urteile aus öffentlichen Verfahren unter Namensnennung der Anwälte als zulässig bewertet wurde (OLG Hamm, Urteil v. 11.12.2007 – Az.: 4 U 132/07;),
- Aber auch die Veröffentlichung außergerichtlicher Anwaltsschriftsätze kann im Einzelfall zulässig sein, wenn ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, etwa, weil es sich um eine Straftat mit außergewöhnlichem Tathergang oder einen außergewöhnlichen Täter handelt ( OLG München, Beschluss v. 16.10.2007 – Az.: 29 W 2325/07).
- Ebenso sollte man sich beleidigender Stellungnahmen im Internet enthalten. Eine Beleidigung liegt einfach ausgedrückt dort vor, wo die Grenze zur Sachlichkeit überschritten wird und die bloße Schmähung im Vordergrund steht. Hier gelten im Internet natürlich die gleichen Grundsätze wie im „wirklichen Leben“. Auch wenn es noch so verlockend ist, den ungeliebten Chef im Forum durch den Kakao zu ziehen, wenn der Chef davon erfährt, kann – neben einer kostenpflichtigen Abmahnung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung – sogar die fristlose Kündigung )vgl. Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2007, 4 Sa 1/07.).
- drohen. Demgegenüber ist die Benotung von Lehren im Internet in Kategorien wie „Sexy“ oder „cool“ vom Landgericht Köln noch als „vom Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt“ mit einem hinreichen Sachbezug beurteilt worden, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet.(LG Köln, Urteil v. 11.07.2007, 28 O 263/07 = http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2007_271.pdf)
- Jeder Mensch hat das Recht, über die Verwendung seines Bildes selbst zu bestimmen (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG). Wer im Rahmen seines Blogs Fotos von Personen veröffentlicht, muss deren (zum Beweis im Streitfall schriftliche!) Zustimmung haben. Ausnahmen gelten hier unter anderem für Bilder von Personen der Zeitgeschichte, soweit nicht deren Intim- oder Privatsphäre betroffen ist; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen und Bilder von Versammlungen und Aufzügen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
c. Kennzeichen- und Namensrechte
Unter Kennzeichenrechten versteht man Marken und geschäftliche Bezeichnungen. Geschäftliche Bezeichnungen sind Namen und andere Zeichen, unter denen ein Unternehmen auftritt und Werktitel. Werktitel sind Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Wer bei einem gewerblichen Blog (etwa eine Corporate-Blog, ab auch dann, wenn etwa über Bannerwerbung Einkünfte mit dem Blog erzielt werden) derartige Zeichen verwendet, ohne
a) die Zustimmung des Zeicheninhabers zu haben oder
b) damit ausschließlich Originalware zu vertreiben, die im Inland oder sonst in der Europäischen Union mit Zustimmung des Zeicheninhabers in Verkehr gebracht wurde,
riskiert eine Abmahnung. Gleiches gilt, wer ein ähnliches Zeichen verwendet. Kleine Abwandlungen oder die Verbindung mit beschreibenden Bestandteilen führen nicht aus der Rechtsverletzung heraus. Wer fremde Marken ohne Zustimmung des Berechtigten in Metatags, weiß-auf-weiß Schrift oder als Google-Keyword verwendet, begeht ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit eine Rechtsverletzung.
Eine Markenverletzung kann auch durch den Domainnamen begangen werden. Selbst wer einen Domainnamen registriert und keine Inhalte veröffentlicht, kann damit bereits eine Verletzung des Namensrechts (§12 BGB) begehen.
d. Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht betrifft Web-Blogs im Wesentlichen nur dann, wenn es sich um gewerbliche Blogs (etwa Corporate-Blogs) handelt, oder Gastbeiträge von gewerblichen Anbietern veröffentlicht werden. Zu achten ist hier insbesondere
- Das Blog muss eine ausreichende Anbieterkennzeichnung nach § 5 des Telemediengesetzes („Impressum“) aufweisen.
In waren- oder dienstleistungsbezogenen Beiträgen müssen - Preisangaben richtig und vollständig sein,
- spezialgesetzliche Informationspflichten, z.B. Rohstoffgehaltsangabe nach dem Textilkennzeichnungsgesetz müssen beachtet werden.
- Es dürfen keine irreführenden Angaben über Waren- und Dienstleistungen veröffentlich werden.
e. Newsletter
Werbe-Emails dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers verschickt werden. Der Werbebegriff wird hier von der Rechtssprechung weit ausgelegt, Newsletter eines Blog-Anbieters fallen idR. darunter. Empfänger ist, wer die E-Mail empfängt und nicht, wer die EMail-Adresse angegeben bzw. eingetragen hat. Ein „mutmaßliches Einverständnis“ kann zwar ausreichen. Das ist aber nur in ganz engen Grenzen möglich, etwa für bereits bezogene Waren- oder Dienstleistungen innerhalb bestehender Vertragsbeziehungen. Ein generelles Interesse (z.B. Werbung für eine Blog zu Rechtsthemen an eine Rechtsanwaltskanzlei) reicht nicht aus. Im Zweifelsfall ist eine „mutmaßliche Einwilligung“ nicht anzunehmen.
Kontakt: www.bbs-law.de
© Rechtsanwalt Tobias Spahn
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