Verzicht auf Anrechnung des Mitwirkungsanteils bei Unfallversicherungen

Die meisten Unfallversicherungs-Policen enthalten einen Absatz über den Mitwirkungsanteil und wie hoch dieser angesetzt wird. Dieser greift, wenn ein bereits vorhandenes Leiden bei einem Unfall mitwirkt oder diesen verursacht. Die meisten Mitwirkungsregelungen wirkt sich direkt auf die Höhe der Versicherungsleistungen aus. Hierbei ist die Lage für Versicherer und Versicherungsnehmer in manchen Fällen nicht eindeutig. Eine (eventuell unberechtigte) Anwendung der Mitwirkungsregelung kann zu einer erheblichen Minderung der Versicherungsleistungen und Unsicherheiten zu Lasten des Versicherten führen.

Anwendung der Mitwirkungsanteils-Klausel

Der Mitwirkungsanteil wird dann festgestellt, wenn eine bereits bestehende Erkrankung oder anderweitige Schädigung zu den Schäden beiträgt, die während eines Unfalls innerhalb des Versicherungsumfangs entstehen. Beim Abschluss der Versicherung wird die Höhe des Mitwirkungsanteils festgelegt. Dieser beträgt häufig 25% oder 50% des erlittenen Gesundheitsschadens. Der Mitwirkungsanteil an einer Schädigung des Versicherten wird durch den Versicherer bei dem behandelnden Arzt erfragt und anschließend während der Berechnung der Versicherungsleistungen berücksichtigt. Wenn der festgestellte Mitwirkungsanteil unter dem vertraglich vereinbarten Prozentsatz liegt, erfolgt keine Leistungsminderung.

Wichtig: Falls dieser Prozentsatz überschritten wird, verringert sich die Leistung der Versicherung im Schadensfall um eine bestimmte Prozentzahl. Dabei können empfindliche Leistungsminderungen entstehen. Wenn durch den Unfall eine Behinderung verursacht wird, kann der Mitwirkungsanteil zudem dafür sorgen, dass der Grad der Invalidität niedriger eingestuft wird.

Beispiel: Teilweiser Verlust der Arbeitsfähigkeit und Probleme mit dem Mitwirkungsanteil

Wir erhielten Kenntnis des folgenden Falls, bei dem der in der Police festgelegte Mitwirkungsanteil für einen Versicherungsnehmer unerwartet zum Problem wurde.

Ein Handwerker im Alter von 59 Jahren ist seiner Arbeit über Jahrzehnte hinweg ohne körperliche Beschwerden oder sonstige gesundheitliche Einschränkungen nachgegangen. Nun stürzt er bei Glatteis auf einer Treppe. Nach dem Sturz werden Sehnenrisse in beiden Beinen oberhalb der Kniescheibe festgestellt. Dank operativer Maßnahmen und einer langen Reha-Phase ist der Handwerker wieder mit Einschränkungen arbeitsfähig.

Seine Unfallversicherung enthält eine Anrechnungsgrenze des Mitwirkungsanteils von 50%. Der Versicherer erkundigt sich bei der behandelnden Klinik, inwiefern bereits vorhandene Schäden Anteil an der Verletzung gehabt haben könnten. Diese gibt an, dass der Mitwirkungsanteil von Vorschäden die vertraglich festgelegten 50% deutlich übersteigt. Laut Aussage des zuständigen Arztes wäre es durch die jahrzehntelangen Belastungen des Versicherten früher oder später auf andere Weise zum Sehnenriss gekommen, selbst wenn der Sturz hätte verhindert werden können.

Für die Versicherung und die behandelnden Ärzte gilt der Sturz als ein Auslöser, aber nicht als Ursache des Leistungsfalls. Als Konsequenz wird der Versicherte mit einer deutlichen Leistungsminderung konfrontiert.

Häufigkeit von Problemen im Zusammenhang mit dem Mitwirkungsanteil

Fälle wie der oben genannte sind leider keine Seltenheit. Nach unserer Erfahrung gehören speziell Sehnen- und Meniskusrisse sowie Bandscheibenvorfälle zu den Verletzungen, bei denen Versicherer oft damit argumentieren, dass sich eine Mitwirkung möglicherweise bereits über einen längeren Zeitraum entwickelt haben könnte. Die daraus resultierende Leistungsminderung führt oft zu Konflikten zwischen Versicherer und Versicherten. Speziell bei Versicherungsnehmern über 50 kann zudem schnell Unsicherheit über die zu erwartenden Leistungen im Versicherungsfall entstehen.

Hinweis: In Fällen wie diesen muss durch den Versicherer allerdings ein Verschleiß nachgewiesen werden, der über dem Alter entsprechenden Maß liegt.

Abschluss einer Versicherung ohne Mitwirkungsanteil

Wir empfehlen unseren Kunden grundsätzlich den Abschluss einer Unfallversicherung, die auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils verzichtet. Seit einigen Jahren entscheiden sich immer mehr Versicherer dafür, solche Leistungen anzubieten. Wenn also bereits vorhandene Erkrankungen oder Gebrechen Anteil an den gesundheitlichen Schäden eines Unfalls innerhalb des Versicherungsumfangs haben, wird der Leistungsumfang durch den Versicherer nicht gemindert.

Die Vorteile für Versicherungsnehmer sind offensichtlich:

  • Diese müssen sich keine Gedanken mehr darum machen, dass die Leistungen im Versicherungsfall durch Anrechnung des Mitwirkungsanteils deutlich geringer ausfallen könnten.
  • Zudem sind Versicherte gegen die Situation gefeit, dass Beschwerden, die sich über Jahre hinweg nicht bemerkbar gemacht haben, im Leistungsfall die Versorgung beeinträchtigen könnten.
  • Der Verzicht auf den Mitwirkungsanteil geht zwar gemeinhin mit dem Abschluss eines Zusatz- oder Sondertarifs einher.

Ausgehend von den Erfahrungen unserer Kunden sind die höheren Beiträge aber sehr sinnvoll angelegt. Selbstverständlich sollten noch weitere Punkte bei der Auswahl der Privaten Unfallversicherung berücksichtigt werden. Unsere Checkliste kann Ihnen da helfen.