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Invaliditätsgrad Unfallversicherung

Die Höhe der Leistung aus der Unfallversicherung bei Invalidität hängt im Wesentlichen von dem Grad der festgestellten Invalidität ab. Die Versicherungssumme wird entsprechend dem Prozentsatz anteilig ausgezahlt.

Laut den Musterbedingungen für die Unfallversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gilt folgende Gliedertaxe.

„Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade:

• Arm 70 %

• Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %

• Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %

• Hand 55 %

• Daumen 20 %

• Zeigefinger 10 %

• anderer Finger 5 %

• Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %

• Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %

• Bein bis unterhalb des Knies 50 %

• Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %

• Fuß 40 %

• große Zehe 5 %

• andere Zehe 2 %

• Auge 50 %

• Gehör auf einem Ohr 30 %

• Geruchssinn 10 %

• Geschmackssinn 5 %

Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.“

Bei hier nicht aufgeführten Körperteilen wird der Invaliditätsgrad danach berechnet, wie stark die normale geistige und körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.

In dem Fall, dass die betroffenen Sinnesorgane oder Körperteile bereits vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren, wird der Grad der Invalidität um die Vorinvalidität gemindert. Sind durch den Unfall mehrere Sinnesorgane oder Körperteile betroffen, werden die Grade der Invalidität zusammengerechnet (Höchstwert = 100%).

Auch der Mitwirkungsanteil spielt für die Berechnung eine Rolle. Haben bestehende Gebrechen oder Krankheiten an der durch den Unfall hervorgerufenen Schädigung mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend diesem Anteil gekürzt, wenn dieser mindestens 25% beträgt. Einige Versicherer bieten kundenfreundlichere Lösungen an, zum Beispiel die Beachtung des Mitwirkungsanteils erst ab 50%. Noch besser sind allerdings Tarife, die vollständig auf die Berechnung eines Mitwirkungsanteils verzichten.

Die tatsächlichen Invaliditätsgrade können je nach Versicherungsgesellschaft von der hier dargestellten Gliedertaxe abweichen. Zudem ist es in der Regel möglich, für bestimmte Berufe abweichende Invaliditätsgrade zu vereinbaren. So können berufsrelevante Gliedmaßen extra abgesichert werden. Dies ist beispielsweise für Ärzte oder Musiker empfehlenswert. Über weitere Leistungsunterschiede in der Unfallversicherung können Sie sich anhand unserer Checkliste informieren.

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