Wohngebäudeversicherung Urteil

Versicherungswechsel + Leitungswasserschaden = Kardinalfehler?

Rechtliche Argumentation

Der Kardinalfehler des Versicherten bestand letztlich darin, nach 29 Jahren den Versicherer gewechselt zu haben, um unnötige Mehrkosten zu sparen. Dass das jedoch kaum als tatsächlicher Fehler angesehen werden kann, macht das Urteil des Oberlandesgerichts Celle so brisant. Wirft man einen Blick hinter die versicherungsrechtlichen Kulissen, wird es zwar nicht weniger streitbar, aber zumindest durchschaubarer.

Maßgebend für den Eintritt eines Versicherungsfalles sei der Beginn der Einwirkung auf eine versicherte Sache, so die rechtliche Argumentation. Auf den obigen Fall bezogen heißt das, der Versicherungsfall ist in dem Moment eingetreten, wo die Leitung leckgeschlagen ist. Ab da setze die Schädigung der versicherten Gebäudeteile durch austretendes Leitungswasser ein.

So sehr das theoretisch verständlich sein mag, so wenig war es dem Versicherten praktisch möglich, dass Leck in der Leitung, welche durch die Hauswand verlief, sofort zu erkennen. Hier zeigt sich die besondere Problematik von Leitungswasserschäden: Sie werden in der Regel erst dann wahrgenommen, wenn Wasser aus den Gebäudeflächen austritt, Risse entstehen oder Bodensenkungen auftreten. Der Versicherte kann erst dann – und also zu spät – den Schaden beim Versicherer anzeigen.

Der Knackpunkt jedoch ist, dass der Versicherte verpflichtet ist, den genauen Schadeneintritt mit Hilfe eines Gutachters zu ermitteln, wenn er einen Anspruch auf Leistungen geltend machen möchte. Im Falle von Leitungswasserschäden kann die Beweispflicht des Versicherten so allerdings schnell zur Beweislast werden.

Tragweite des Gerichtsurteils

Das Urteil trifft längst nicht nur den Kläger, wie man zunächst vermuten könnte. Auch die Versicherer rückten sich selbst mit ihrer weigernden Haltung in ein negatives Licht. Die Frage, welcher Versicherer zu zahlen hat, wird auf Kosten des Versicherten nicht beantwortet, sondern als Zuordnungsproblem abgetan. Umso dringender notwendig sind vertragliche Neuregelungen zur Vermeidung solcher Versicherungslücken. Denkbar wären zum Beispiel eine Nachhaftung des alten Versicherers oder die Übernahme bisher unbekannter Schäden seitens des neuen Versicherers. Im vorliegenden Fall hätte den beteiligten Versicherern wohl aber eine gemeinsame Einstandspflicht am besten zu Gesicht gestanden.


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