Wohngebäudeversicherung Urteil Part 2

Versicherungswechsel + Leitungswasserschaden = Kardinalfehler?

Urteil des OLG Celle

Am 10. Mai 2012 hat das Oberlandesgericht Celle folgendes Urteil (Az.: 8 U 213/11) beschlossen:

Kann ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohngebäudeversicherer gewechselt hat, nicht im Sinne von § 286 ZPO nachweisen, zu welcher Zeit ein Leitungswasserschaden eingetreten ist, so dass nicht geklärt werden kann, welcher der Versicherer einzustehen hat, geht diese Unklarheit zu Lasten des Versicherungsnehmers. Die Beweisnot des Versicherungsnehmers kann weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überwunden werden.

Anders gewendet heißt das: Kann ein Versicherter nicht exakt angeben, wann sich ein Schaden ereignet hat, müssen im Zweifelsfall weder der neue noch der alte Versicherer zahlen. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Gerichtsurteil nicht nur Aufsehen erregt hat, sondern auch überaus diskussionswürdig ist.

Hintergrund

1974 hatte der Kläger für sein Einfamilienhaus eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, die ihn auch gegen Leitungswasserschäden schützte. 2003 wechselte er den Versicherer, um bei gleichbleibendem Versicherungsschutz Kosten zu sparen. Als der Kläger über ein Jahr später einen Leckschaden am Kaltwasseranschluss der Geschirrspülmaschine entdeckte, wendete er sich zur Schadenregulierung verständlicherweise an seinen neuen Versicherer.

Dieser lehnte es jedoch ab, für den Schaden aufzukommen. Denn Sachverständige ermittelten, dass der Leckschaden schon längere Zeit bestanden habe musste, der Kläger ihn aber erst bemerkte, als das Loch in der Leitung entsprechend groß war. Der neue Versicherer begründete seine Weigerung damit, dass der Schadeneintritt ebenso gut in diejenige Zeit fallen könne, in welcher für den Kläger noch dessen alter Versicherer zuständig war. Doch auch dieser wies jede Verantwortung zurück, indem er umgekehrt argumentierte, der Schaden könne ohne weiteres erst nach der Kündigung des mit ihm bestehenden Vertrages eingetreten sein.

Die Unklarheit darüber, wann genau sich der Leckschaden ereignet hat, ging zu Lasten des Klägers: Das Gericht wies seine Klage zurück und beschloss, dass weder der neue noch der alte Versicherer in Zahlung gehen mussten – und dass obwohl der Kläger ohne Unterbrechung gegen Leitungswasserschäden versichert war und durchgehend seinen Versicherungsbeitrag zahlte.

Stellungnahmen von Versicherern

Nicht nur dass dieser Rechtsstreit einen unmoralischen Beigeschmack hat: Er wirft vor allem auch auf die Versicherer kein gutes Licht. Beide entzogen sich mit einem Fingerzeig auf den jeweils Anderen ihrer Verantwortung, anstatt etwa gemeinsam für den Schaden einzustehen. Sie verpassten damit nicht zuletzt die Chance, ein positives Zeichen zu setzen, wie in Zukunft mit Versicherungslücken dieser Art im Sinne der Mandanten umgegangen werden könnte.

Die Schnittker Versicherungsmakler GmbH hat diesen brisanten Fall zum Anlass genommen, namhafte Wohngebäudeversicherer zu kontaktieren und um Stellungnahmen zu diesem Urteil zu bitten. Nachstehend finden Sie das Ergebnis unserer kritischen Nachfrage in Form einer Tabelle. Zudem können Sie ein Muster des Anschreibens, welches wir an die Versicherer postalisch geschickt haben, als PDF-Dokument downloaden und einsehen.

Musteranschreiben

Musteranschreiben.pdf (171,6 kB)


Stellungnahmen der angeschriebenen Gebäudeversicherer


AachenMünchener Versicherung AG

www.amv.de
Kontaktiert am 23.11.2012; folgende Antwort erreichte uns am 06.12.2012:

Vielen Dank für Ihre Anfrage vom November 2012 zum Thema "Problematik Wohngebäudeversicherung".

Die AachenMünchener wird sich nicht an Ihrer Umfrage zu o.g. Problematik beteiligen, da unsere Produkte seit dem Jahr 2008 ausschließlich über die Deutsche Vermögensberatung Gruppe als unserem exklusiven Vertriebspartner verkauft werden.

Allianz Versicherungs-AG

www.allianz.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

ALTE LEIPZIGER Versicherung AG

www.alte-leipziger.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

ARAG Allgemeine Versicherungs-AG

www.arag.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

AXA Versicherung AG

www.axa.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG

www.barmenia.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Basler Versicherungs-Gesellschaft

www.basler.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Bayerische Beamten Versicherung AG

www.diebayerische.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Bayerische Hausbesitzer Versicherungs-Gesellschaft a.G.

www.bhvg.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt

Website nicht vorfindbar.
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Bruderhilfe Sachversicherung AG im Raum der Kirchen

www.vrk.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

BVAG Berliner Versicherung AG

www.berliner-versicherung.eu
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Concordia Versicherungs-Gesellschaft a.G.

www.concordia.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Continentale Sachversicherung AG

 www.continentale.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Debeka Allgemeine Versicherung AG

www.debeka.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

DEVK Allgemeine Versicherungs-AG

www.devk.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

ERGO Versicherungsgruppe AG

www.ergo.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.

www.gdv.de
Kontaktiert am 28.11.2012; Antwort ausstehend.

Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG

www.g-v-o.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Generali Versicherung AG

www.generali.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Gothaer Allgemeine Versicherung AG

www.gothaer.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Grundeigentümer-Versicherung VVaG

www.grundeigentuemer-versicherung.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Haftpflichtkasse Darmstadt

www.haftpflichtkasse.de
Ohne vorherigen Kontakt erreichte uns folgende Antwort am 01.03.2013:

Klare Position der HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT

Es wird reguliert!





Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 8 U 213/11), basierend auf der Rechtsprechung der bisherigen Beweislastregelung, Folgendes entschieden: Ein Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer gewechselt hat und nicht nachweisen kann, zu welchem genauen Zeitpunkt ein Schaden eingetreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Beide Versicherer lehnten daher – zwar formaljuristisch korrekt, aber leider kundenunfreundlich - die Zahlung ab.

Ursache des Schadens war der undichte Kaltwasseranschluss der Geschirrspülmaschine. Sachverständige und selbst die Materialprüfungsanstalt Braunschweig konnten lediglich feststellen, dass die Undichtigkeit schon eine geraume Zeit bestanden haben musste. Dem Vor- und dem Nachversicherer der Wohngebäudeversicherung konnte der Schaden jedoch nicht eindeutig zugeordnet werden.

Bereits in der Vergangenheit hat die HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT in gleich gelagerten Schadenfällen den Schaden voll und ganz reguliert. Deshalb erklärt die HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT nochmals ausdrücklich, dass bei einem ähnlich gelagerten Fall in allen von ihr betriebenen Sparten dieser Schaden übernommen wird.

Zweifel bei der Zuständigkeit des Versicherers bei Versichererwechsel sollen und dürfen nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen!

Eine bedingungsgemäße Deckung vorausgesetzt, übernimmt die HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT somit als aktueller Versicherer die Schadenregulierung, eine Deckungslücke durch einen Versichererwechsel wird damit ausgeschlossen.

Der Versicherungsnehmer - aber auch der vermittelnde Versicherungsmakler - darf nicht dafür bestraft werden, dass eine eindeutige Zuordnung des Schadens in den Verantwortungsbereich des Vor- oder Nachversicherers nicht möglich ist.

Haben Sie Fragen? Nähere Informationen erhalten Sie unter 06154/601-1272.





Mit freundlichen Grüßen
IHRE HAFTPFLICHTKASSE

HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG

www.hansemerkur.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

HDI Versicherung AG

www.hdi.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft

www.helvetia.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

HUK-Coburg 24 AG

www.huk24.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherungs AG

www.huk.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

HÄGER Versicherungsverein a.G.

www.haeger-versicherungen.de
Kontaktiert am 23.11.2012; folgende Antwort erreichte uns am 14.03.2013:

Die Stellungnahme als downloadbare PDF-Datei (74,4 kB)

INTER Allgemeine Versicherung AG

www.inter.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

InterRisk Versicherungs-AG

www.interrisk.de
Kontaktiert am 23.11.2012; folgende, sowohl in ihrer Ausführlichkeit als auch inhaltlich sehr lobenswerte Antwort erreichte uns am 26.02.2013:

Sehr geehrter Herr Schnittker,

derzeit wird ein Urteil des OLG Zelle (10.5.2012, Az. 8 U 213/11) heiß diskutiert. In dem entschiedenen Fall stellte der Kunde ein Jahr nach Wechsel des Versicherers einen Durchfeuchtungsschaden fest. Der neue Versicherer lehnte den Schaden ab, da der von ihm beauftragte Sachverständige „zweifelsfrei“ davon ausging, dass der ursächliche Schaden an der Anschlussleitung bereits vor Vertragsbeginn entstanden sein müsse. Der Kunde wandte sich nun an den Vorversicherer, der ebenfalls ein Gutachten in Auftrag gab, das allerdings zum genau gegenteiligen Ergebnis kam.

Der nach Klageerhebung gerichtlich bestellte Sachverständige kam auch nach vier ergänzenden Stellungnahmen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Ebenso sahen sich die vom Gericht angerufene Materialprüfungsanstalt Braunschweig sowie der TÜV Nord außerstande, die Frage zu klären.

Die sich über acht Jahre und zwei Instanzen hinziehende Klage blieb letztendlich erfolglos, weil der Kunde keinem der beiden Versicherer nachweisen konnte, dass er einen Anspruch gegen ihn hatte. Obwohl der Kunde ununterbrochen versichert war, blieb er also auf seinem Schaden von 29.622 Euro plus Zinsen und Kosten sitzen!

Der GDV empfiehlt in solchen Fällen, dass der übernehmende Versicherer den Schaden feststellt (wie geschehen) und nur, wenn der Schaden eindeutig dem Vorversicherer zuzuweisen ist, auf diesen verweist (wie ebenfalls auf Basis des ersten Gutachtens geschehen). Spätestens nachdem sich im Gerichtsverfahren herausstellte, dass die Zuständigkeit nicht definitiv geklärt werden kann, hätte nach der unverbindlichen Empfehlung des GDV der übernehmende Versicherer den Schaden regulieren sollen.

Das Gerichtsverfahren wäre dem Kunden jedoch auch bei Beachtung der GDV-Empfehlung nicht unbedingt erspart geblieben. Zudem existiert für
Sachschäden im Rahmen der Haftpflichtversicherung gar keine GDV-Empfehlung, obwohl solche – insbesondere im Zusammenhang mit Mietsachschäden – häufiger vorkommen als in der Sachversicherung.

Wir nehmen dies zum Anlass, eine Klarstellung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B01) aufzunehmen, mit der wir als übernehmender Versicherer bei ununterbrochener Vorversicherung für Sachschäden (über alle Privatsparten hinweg) folgende verbindliche Zusagen machen:

• Die InterRisk lehnt die Schadenbearbeitung bei unklarer Zuständigkeit nicht ab.

• Wir treten für den Vorversicherer in Vorleistung, falls sich dieser entgegen unseren Feststellungen für nicht zuständig erklärt (mit einer Rückforderung muss der Kunde rechnen, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vorversicherer aus anderen Gründen die Leistung verweigern oder kürzen durfte).

• Bei definitiv nicht klärbarer Zuständigkeit übernimmt die InterRisk den Schaden, soweit dieser sowohl bei uns als auch beim Vorversicherer gedeckt war.

• Falls festgestellt werden kann, dass der Kunde zum Zeitpunkt des Abschlusses bei der InterRisk noch keine Anzeichen für einen eingetretenen Schaden hatte (wie in dem eingangs geschilderten Fall), übernehmen wir trotz unklarer Zuständigkeit auch eventuelle Mehrleistungen gegenüber der Vorversicherung, was natürlich insbesondere im Rahmen der XXL-Deckung wichtig sein kann (umgekehrt soll aber vermieden werden, dass bei sich bereits abzeichnenden Schäden schnell noch eine Umstellung auf InterRisk XXL erfolgt).

Gleichzeitig schließen wir bei dieser Gelegenheit noch die Versicherungslücke, falls die Vorversicherung um 24 Uhr des Vortages endet und unser Vertrag erst mittags 12 Uhr beginnt.

Die neuen Regelungen, die wir unter den Verbindlichen Erläuterungen zu den B01 aufnehmen, lauten wie folgt:





Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes

Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)

Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises unserer Zuständigkeit ablehnen.

Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass Sie uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtreten.

Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.

Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.

Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)

Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, beginnt der
Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im Versicherungsschein nicht
um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um 24 Uhr des
Vortages endet.





Die neuen Regelungen gelten ab sofort auch für bereits bestehende Verträge, denen die B01 zugrunde liegen (Privatversicherungs-Tarife ab 2011). Die ergänzten Bedingungen stellen wir mit dem nächsten WinRisk-Servicelevel zur Verfügung, der für den 11.4.2013 geplant ist.

Haben Sie noch Fragen zu den neuen Regelungen? Die MitarbeiterInnen aus dem Zentralen Vermittlerservice helfen Ihnen gerne unter 0611/2787-381 oder -382 weiter.


Mit freundlichen Grüßen aus Wiesbaden

InterRisk Versicherungs-AG

Itzehoer Versicherung

www.itzehoer.de
Kontaktiert am 23.11.2012; folgende Antwort erreichte uns am 06.12.2012:

Die Stellungnahme als downloadbare PDF-Datei (1,1 MB)

Landesschadenhilfe Versicherung VaG

www.lsh-versicherung.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Lippische Landes- Brandversicherungsanstalt

www.lippische.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

LVM Landwirtschaftlicher 
Versicherungsverein Münster a.G.

www.lvm.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Mannheimer Versicherung AG

www.mannheimer.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a.G.

www.mecklenburgische.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Medien-Versicherung a.G.

www.medienversicherung.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG

www.nuernberger.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

NÜRNBERGER Beamten Allgemeine Versicherungs-AG

www.nuernberger.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

www.oesa.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Öffentliche Sachversicherung Braunschweig

www.oeffentliche.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Öffentliche Versicherung Bremen

www.oevb.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Oldenburgische Landesbrandkasse

www.oeffentlicheoldenburg.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Ostangler Brandgilde

www.ostangler.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse

www.brandkasse-aurich.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Provinzial Nord Brandkasse AG

www.provinzial.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Provinzial Rheinland Versicherung AG

ww.provinzial.com
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

R+V Versicherung AG

www.ruv.de
Kontaktiert am 23.11.2012; folgende Antwort erreichte uns am 27.11.2012:

Die von Ihnen zitierte Entscheidung des OLG Celle ist uns bekannt. Ungeachtet dieser Rechtslage berücksichtigen wir bei der Beurteilung vergleichbarer Fälle stets die Umstände des Einzelfalls, wie auch die jeweiligen Verbandsempfehlungen.

Es ist allerdings u.E. nicht zielführend, die Grundlagen von Versicherungsverträgen im Rahmen einer von außen organisierten Abfrage zu diskutieren bzw. zu erörtern.

Gerade Vertragsklauseln prüfen wir zudem sehr sorgfältig, so dass schon unter zeitlichem Aspekt derzeit keine weitergehenden Aussagen getroffen werden können.

RheinLand Versicherungs AG

www.rheinland-versicherungen.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Rhion Versicherung AG

www.rhion.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

SAARLAND Feuerversicherung AG

www.saarland-versicherungen.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Schleswiger Versicherungsverein a.G.

www.schleswiger.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

SIGNAL Versicherung a.G.

www.signal-iduna.de
Kontaktiert am 23.11.2012; folgende Antwort erreichte uns am 27.11.2012:

Wir prüfen und bewerten bei jeder Regulierung, auch in der Gebäudeversicherung, die Tatbestände des Einzelfalles. Das von Ihnen zitierte OLG-Urteil ist uns zwar bekannt, aber nicht die genauen Einzelheiten des dem Urteil zugrunde liegenden Falles. Die Praxisrelevanz halten wir aber auch für eher gering. Aus diesen Gründen beabsichtigen wir derzeit nicht, unsere Vertragsgrundlagen bzw. unsere Regulierungspraxis zu modifizieren.

SOVAG SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-AG

www.sovag.at
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

SV Sparkassen-Versicherung AG

www.sparkassenversicherung.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover

www.vgh.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

VHV Versicherungen

www.vhv.de
Kontaktiert am 27.11.2012; folgende Antwort erreichte uns am gleichen Tag:

Gern greifen wir die von Ihnen angesprochene Thematik auf, die kürzlich von den Gerichten bewertet wurde und zu der der GDV bereits Stellung genommen hat.

Wir möchten diese zunächst einordnen. Unserer Ansicht nach werden diese Schäden im Bestand eines Versicherers im Jahr nur sehr selten vorkommen. Allerdings handelt es sich dabei i.d.R. um hohe Schadenssummen, die z.B. durch langfristige Einwirkungen von Leitungswasser u.ä entstehen.

Vor diesem Hintergrund müssen wir als Versicherer zwei Seiten beachten: die des Kunden, der berechtigt eine Regulierung seines Schadens fordert, jedoch auch die des Versicherers, der im Sinne der Versichertengemeinschaft unangemessene Forderungen ablehnen können muss.

Aus unserer Sicht ist die vorgeschlagene Regelung problematisch, da der Versicherer keine eigene Bewertung des Schadens vornehmen kann. Ausschlaggebend ist immer die Feststellungen des vom Versicherungsnehmer beauftragten Sachverständigen.

Deswegen gehen wir bei der Schadenregulierung analog den Empfehlungen des GDV vor, d.h., dass wir jeden Einzelfall individuell prüfen. Ziel ist es, im Zweifelsfall nicht zu Lasten des Kunden, aber auch nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu entscheiden, sondern im Dialog mit den beteiligten Versicherern und dem Kunden eine Einigung herbeizuführen.



Die Stellungnahme als downloadbare PDF-Datei (135,1 kB)

VKB Versicherungskammer Bayern

www.vkb.de
Kontaktiert am 23.11.2012; folgende Antwort erreichte uns am 10.04.2013:

Die Stellungnahme als downloadbare PDF-Datei (491 kB)

Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG

www.volksfuersorge.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

VPV Allgemeine Versicherungs-AG

www.vpv.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Waldenburger Versicherung AG

www.waldenburger.com
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Westfälische Provinzial Versicherung AG

www.provinzial-online.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

WWK Allgemeine Versicherung AG

www.wwk.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Wüba/Chartis

www.chartisinsurance.com
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Württembergische Versicherung AG

www.ww-ag.com
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Zurich Versicherung AG

www.zurich.de
Kontaktiert am 23.11.2012; Antwort ausstehend.

Erfahren Sie außerdem mehr über die rechtliche Argumentation und Tragweite des Urteils.