Private Krankenversicherung

Keine Krankenversicherung? Die Optionen für Nicht-Versicherte

Eigentlich dürfte es in Deutschland keine Personen mehr ohne Krankenversicherungsschutz geben. Spätestens seit den zum 01.01.2009 von allen privaten Krankenversicherern eingeführten Basistarifen wird sämtlichen Personen, die nicht versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder keine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall haben, voller Schutz durch die private Krankenversicherung (PKV) geboten.

Laut Statistischem Bundesamt gibt es in Deutschland dennoch etwa 137.000 Personen, die im Jahr 2012 nicht krankenversichert waren bzw. sind. Dieser geschätzte Wert setzt sich vor allem aus Selbständigen oder Freiberuflern zusammen, die entweder ihre Krankenversicherung gekündigt oder aus anderen Gründen ihren Versicherungsschutz verloren haben, beispielsweise durch Statuswechsel oder Nichtzahlung der geforderten Prämien.

Dabei stellt sich in den meisten Fällen die Lage für nicht versicherte Freiberufler und Selbstständige weit besser dar, als zunächst gedacht. Im Folgenden fassen wir Lösungen für Freiberufler und Selbständige zusammen, die momentan weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind. Die verschiedenen Optionen hängen grundlegend vom aktuellen Gesundheitszustand sowie der Frage ab, ob die freiberufliche Tätigkeit bzw. Selbstständigkeit beibehalten werden soll oder nicht.

Option A: Sie sind gesund und möchten bzw. müssen weiterhin freiberuflich oder selbstständig tätig sein

Bei diesem Szenario stehen die Chancen insgesamt gut, dass eine private Krankenversicherung Ihren Antrag annimmt und Ihnen die Auswahl zwischen den angebotenen Tarifen ermöglicht. Allerdings müssen Sie nicht selten eine mindestens zweijährige Vorversicherungszeit ohne Lücken nachweisen können. Zudem sind ärztliche Untersuchungen, die auch die Prüfung von Laborwerten umfassen können, und eine zufriedenstellende Bonität erforderlich. Um Zugang zu speziellen Versicherungstarifen zu erhalten, müssen Sie zum Beispiel belegen, dass Ihr Einkommen über 34.000 EUR pro Jahr liegt.

Eine Garantie für die Annahme Ihres Antrags gibt es trotz allem nicht. Wird Ihr Antrag angenommen, müssen Sie mit einer Nachentrichtung der Versicherungsbeiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (01.01.2009) und der Zahlung eines Prämienzuschlages rechnen. Dieser umfasst für sechs Monate nochmals einen kompletten Monatsbeitrag. Für jeden weiteren Monat, der vergeht, bis sie wieder versichert sind, werden zusätzlich ein Sechstel des jeweiligen Monatsbeitrages fällig. Auch ist es möglich, dass dann vom Versicherer ein Bußgeld erhoben wird, wenn neben dem Krankenversicherungsschutz auch kein Pflegeversicherungsschutz bestand.

Option B: Sie sind nicht gesund und möchten/müssen weiterhin selbständig oder freiberuflich tätig sein

In diesem Fall werden Sie vermutlich nur einen privaten Krankenversicherer finden, der Ihnen den einheitlichen Basistarif anbietet. Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass der Basistarif vom Leistungsumfang her in der Regel der gesetzlichen Krankenversicherung gleichkommt. Da bei dem Basistarif ein sogenannter Kontrahierungszwang seitens des Versicherers besteht, muss Ihr Antrag angenommen werden. Lediglich der Versicherer, der Ihnen gekündigt hat, ist von der Pflicht befreit, Sie in seinen Bestand aufzunehmen. Die Höhe des Beitrages für den Basistarif richtet sich nach dem aktuellen Höchstbetrag der GKV und kann sich bei Hilfsbedürftigen um die Hälfte reduzieren. Eine eventuelle Nachentrichtung der Beiträge sowie Prämienzuschläge verhalten sich analog zu Option A.

Option C: Option A und B kommen bei Ihnen nicht in Frage und Sie sind unter 55 Jahre alt

Eine denkbare Lösung in diesem Fall wäre der Antritt einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, bei der Sie einen Bruttolohn von mindestens 400 EUR erhalten. Ab diesem Betrag fallen Sie unter die gesetzliche Versicherungspflicht und müssen folglich von einem gesetzlichen Versicherer Ihrer Wahl aufgenommen werden. Wichtig hierbei ist, dass Ihre freiberufliche oder selbständige Tätigkeit nicht (mehr) als Schwerpunkt Ihrer Berufstätigkeit gilt.

Option D: Optionen A bis C kommen aus verschiedensten Gründen nicht in Frage

Für diese Konstellation liegt nur noch eine bekannte und praktikable Lösung vor: Ihr Gewerbe muss abgemeldet bzw. Ihre freiberufliche Tätigkeit aufgegeben werden und eine Anmeldung in der Familienversicherung des gesetzlich krankenversicherten Ehepartners erfolgen.


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