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Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente

Der Staat fördert die Rürup-Sparer durch eine hohe steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Wie beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können auch die Zahlungen zur Rürup-Rente im Rahmen der Aufwendungen der Altersvorsorge als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden. Ein solches Sparen für die Altersvorsorge mindert somit die Steuerlast des Sparers. Eine Rürup-Rente wird nachgelagert besteuert, das heisst, dass die Erträge grundsätzlich steuerfrei sind bis die Leistungen ausgezahlt steuerpflichtig sind.

Die gesetzlichen Höchstbeträge bilden dabei den Rahmen. Abziehbar sind sie als Sonderausgaben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen eingehalten werden. So ist es nur möglich, sich die Rente ab dem 60. Lebensjahr auszahlen zu lassen. Des Weiteren kann die Summe der Rürup-Rente nicht auf einmal gezahlt, sondern nur als lebenslange, monatliche Rente genutzt werden. Eine vorzeitige Auszahlung ist nicht möglich.

Die Beträge für den Sonderausgabenabzug sind unterschiedlich gestaffelt. Bei Ledigen liegen diese bei 20.000 Euro, bei Verheirateten bei 40.000 Euro. Bei Arbeitnehmern wird dieser Betrag jedoch um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Dies gilt ebenso für Freiberufler, Beamte und andere Personen, die einen Anspruch ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung haben.

Wie werden die ausgezahlten Renten steuerlich behandelt?

Im Sinne des Einkommenssteuergesetzes zählt die Rürup-Rente zu den sonstigen Einkommen. Wie hoch die Auszahlungen der Rürup-Rente besteuert werden, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Alle Renten mit Beginn bis 2005 werden zu 50% besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von 2% von 50% im Jahre 2005 auf 80% im Jahre 2020. Ab 2021 steigt der steuerpflichtige Anteil in Schritten von 1% bis auf 100% im Jahre 2040 an. (Wer ab dem Jahr 2040 erstmalig seine Rente bezieht, muss die komplette Rente versteuern). Die übrigen Einkünfte und persönlichen Freibeträge entscheiden jedoch darüber, ob letztlich eine Einkommenssteuer anfällt.

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