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Beitragshöhe Riester-Rente
Wie wird der Beitrag zur Riesterrente berechnet?
Der Mindesteigenbeitrag beträgt zusammen mit der Zulage (Grund- und Kinderzulage)
im Jahr 2002 und 2003 1%
im Jahr 2004 und 2005 2%
im Jahr 2006 und 2007 3%
ab dem Jahr 2008 4%
der Beitragsberechnungsgrundlage (i.d.R. rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttoeinkommens)
jedoch nicht mehr als die in der folgenden Tabelle genannten Werte: | |
Veranlagungszeitraum | Höchstgrenze |
2002, 2003 | 525 EUR |
2004, 2005 | 1.050 EUR |
2006, 2007 | 1.575 EUR |
ab 2008 | 2.100 EUR |
Die Altersvorsorgezulagen, also sowohl die Grundzulage als auch die Kinderzulage, werden nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Zulagenberechtigte einen sogenannten Mindesteigenbeitrag leistet.
Die Berechnung des jährlichen Mindesteigenbeitrages für die einzelnen begünstigten Personengruppen ist unterschiedlich. Die jeweilige Beitragsberechnungsgrundlage finden Sie in der Übersicht auf Seite 8.
Berechnungsgrundsatz
Der Mindesteigenbeitrag zum Erhalt der ungekürzten Altersvorsorgezulage beträgt für die Jahre 2012 und 2013 jeweils 2 % der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkünfte (gem. folgender Tabellen) maximal 1050 EUR, vermindert um die Zulage(n). Ein geringerer Eigenbeitrag führt zur Kürzung der Zulage (n).
Achtung: Nach Ablauf des Kalenderjahres besteht keine Möglichkeit zu wenig gezahlte Beiträge nachzuentrichten!
Beispiel: Der Mindesteigenbeitrag für 2013 auf Grund des anzurechnenden Einkommens aus 2012 beträgt 800 EUR. Wenn der VN in 2013 nur 600 EUR für ein gefördertes Produkt aufgewendet, hat er in 2014 kein Möglichkeit mehr den Fehlbetrag von 200 EUR nachzuentrichten, um die volle Förderung für 2012 zu erhalten. (§10a, §86EStG).
Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag
Vor 2005
Der Mindesteigenbeitrag darf einen bestimmten Sockelbetrag nicht unterschreiten, um die volle Zulage zu erhalten. Als Sockelbetrag waren zu leisten in den Jahren von 2002 bis 2004.
45 Euro von Zulageberechtigten, denen keine Kinderzulage zusteht,
38 Euro von Zulageberechtigten, denen eine Kinderzulage zusteht.
30 Euro von Zulageberechtigten, denen zwei oder mehr Kinderzulagen zustehen,
Ab 2005 Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten. Ab dem Beitragsjahr 2005 einheitlich 60 Euro.
Ausnahme
Werden beitragspflichtige Einnahmen zugrunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Lohnersatzleistung (z.B. bei Wehr- und Zivil-dienstleistenden, Arbeitslosengeldempfängern, nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen), sind 2% des tatsächlich erzielten Entgeltes oder des Zahlbetrages der Lohnersatzleistung zugrunde zu legen, mindestens jedoch den jährlichen
Beispiel: Der Wehrsold vom Wehrdienstleistenden ist niedriger als die für die Beitragszahlung des Bundes GRV zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 60% der jeweiligen Bezugsgröße oder was i.d.R. der Fall ist, das tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld ist niedriger als die zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen, für die die Bundesanstalt für Arbeit Beiträge zur GRV entrichtet.
Bei Sozialleistungsbezug wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld dürfte also stets – bis auf wenige Ausnahmen – die Höhe dieser Lohnersatzleistung maßgebend sein.
Mindesteigenbeitrag
Für den Mindesteigenbeitrag sind grundsätzlich die jeweilige Beitragsberechnungsgrundlage des dem Förderjahr vorangegangenen Kalenderjahres und der Status der begünstigten Person in diese Zeitraum maßgebend.
Mindesteigenbeitrag für die einzelnen begünstigten Personengruppen und die jeweilige Beitragsberechnungsgrundlage:
Werte für 2006
Begünstigter Personenkreis | Beitragsberechnungsgrundlage |
Arbeiter und Angestellte | 3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens |
Auszubildende | 3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens |
Versicherungspflichtige Handwerker | Versicherungspflichtige Handwerker I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), ggf. in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch von diesem Einkommen. |
Geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben | 3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens |
Personen in der Kinder-erziehungszeit (in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes) | 3% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens |
Selbständige Lehrer und Erzieher, die keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen | I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
Selbständige Pflegepersonen, die keinen Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen | I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
Hebammen und Entbindungspfleger | I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
Selbständige, die keine Versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und regelmäßig nur für einen Arbeitgeber arbeiten | I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
lch-AG (Selbständige) | I.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen anerkannt Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung wenigstens 14 Std. pro Woche pflegen. | Bitte Beachten Sie das Vorjahreseinkommen! |
Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte | 3 % der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des vorvergangenen Kalenderjahres gem. EK-Steuerbescheid. |
Seelotsen | 3 % des Arbeitseinkommens. |
Künstler und Publizisten | 3 % des Arbeitseinkommens. |
Hausgewerbetreibende | 3 % des Arbeitseinkommens. |
Küstenschiffer und Küstenfischer | 3 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens dieser Berufsgruppe ( = das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen) |
Bezirksschornsteinfegermeister | i.d.R. 3 % der jährl. Bezugsgröße, in 2006 28.980 € (West) bzw. 24.360 € (Ost), in den ersten 3 Jahren der halben Bezugsgröße. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommen jedoch von diesem Einkommen. |
Wehr- und Zivildienstleistende | 3 % der Bezüge (z.B. vom Wehrsold) |
Bezieher von Lohnersatzleistungen wie z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe | 3 % der Lohnersatzleistung Bitte Beachten Sie das Vorjahreseinkommen! |
Arbeitslose, die wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine Arbeitslosenhilfe beziehen | Bitte Beachten Sie das Vorjahreseinkommen! |
Personen, die ein freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr absolvieren | Bitte Beachten Sie das Vorjahreseinkommen! |
Behinderte in anerkannten Werkstätten | 3% des Entgelts |
Personen, die in Berufsbildungswerken zur Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen | 3% des Entgelts bzw. der Lohnersatzleistung |
Mitglieder geistlicher Genossenschaften (Ordensangehörige), Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung | 3% des Entgelts |
Vorruhestandsbezieher | 3 % des Vorruhestandsgelds |
Arbeitnehmer, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten | 3 % vom tatsächlichen Entgelt (Arbeitsentgelt zuzüglich Aufstockungsbeträge) |
Begünstigter Personenkreis | Beitragsberechnungsgrundlage |
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Das Bundesbesoldungsgesetz | Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ist die bezogene Besoldung zugrunde zu legen (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Nach § 1 Abs. 2 und 3 BBesG gehören zur Besoldung folgende Dienstbezüge: Dienstbezüge: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, Familienzuschlag, Zulagen |
(BBesG) regelt die Besoldung der Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; (§ 1 BBesG Abs. 1 Nr. 1)
Davon ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Nach § 5 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann jemand auf Widerruf in das Beamtenverhältnis berufen werden, der den Vorbereitungsdienst ableisten oder nur nebenbei oder vorübergehend für hoheitliche oder besondere Aufgaben im Sinne des § 4 BBG verwenden soll.
Vergütungen, Auslandsdienstbezüge.
– sonstige Bezüge: Anwärterbezüge, jährliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Leistungen, jährliches Urlaubsgeld.
Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52ff. des BBesG bleiben bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags unberücksichtigt (§ 86 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter, (§ 1 BBesG Abs. 1 Nr. 2)
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (§ 1 BBesG Abs. 1 Nr. 3) Für Beginn und Ende des Anspruchs auf Besoldung vgl. § 3ff. BBesG.
=> Berechnung des Mindesteigenbeitrags nur auf der Grundlage der Inlandsdienstbezüge (wie es auch bei Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt werden, der Fall ist)
Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsniveau infolge des Versorgungsänderungsgesetzes abgesenkt wird (entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes) (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags sind die Amtsbezüge zugrunde zu legen (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 EStG).