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Rentenversicherung

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  1. Einführung
    Selbstständige sind nur im Ausnahmefall in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig . Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen z. B. Lehrer, Erzieher, Hebammen, Künstler und Publizisten sowie Land- und Forstwirte. Die Regelungen für diese speziellen Personenkreise können hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht dargestellt werden.
  2. Handwerkerpflichtversicherung
    Ein größerer Personenkreis, der der Rentenversicherungspflicht unterliegt, sind die selbstständigen Handwerksmeister.
    Selbstständige Handwerksmeister sind bei der Landesversicherungsanstalt pflichtversichert, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und die selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben.Als selbstständiger Handwerksmeister gilt auch ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, also z.B. einer OHG, nicht jedoch ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, z.B. einer GmbH.
    Die Handwerkerpflichtversicherung bleibt bis zur Aufgabe der Tätigkeit bestehen. Sie können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, sobald Sie für 216 Monate – das sind 18 Jahre – Pflichtbeiträge gezahlt haben. Die Beiträge zahlen Sie als pflichtversicherter Handwerker selbst. Der monatliche Regelbeitrag beträgt (Werte für 2006: 477,75 EUR West / 402,68 EUR Ost). Dieser Regelbeitrag wird unabhängig von den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Selbstständigen erhoben.Hiervon gibt es aber zwei Ausnahmen:Sie können auf Antrag auch niedrigere oder höhere Beiträge entrichten, wenn Sie ein entsprechendes, von der Bezugsgröße abweichendes Einkommen nachweisen.Als Junghandwerker, das sind selbstständige Handwerker in den ersten drei Kalenderjahren ihrer Tätigkeit, können Sie auf Antrag den halben Regelbeitrag zahlen.
  3. Pflichtversicherung auf Antrag
    Wenn Sie als Selbstständiger nicht schon gesetzlich pflichtversichert sind, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu beantragen. Als selbstständige Tätigkeit gilt dabei jede nicht nur vorübergehende Tätigkeit mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Arbeit, z. B. als Taxiunternehmer, Rechtsanwalt usw. Die Höhe Ihres Einkommens spielt dabei keine Rolle.
    Den Antrag auf Pflichtversicherung müssen Sie innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit stellen. Die Versicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie endet erst mit Aufgabe der Tätigkeit oder bei Bezug einer Altersvollrente.
    Sie können wählen, ob Sie die Beiträge in Höhe des Regelbeitrages oder nach dem jeweiligen Einkommen entrichten möchten. Für die ersten drei Kalenderjahre können Sie auch den halben Regelbeitrag entrichten. Die entsprechenden Werte sind in der nachfolgenden Tabelle für Sie zusammengestellt worden.
    Die Pflichtversicherung bietet Ihnen einige Vorteile. So können Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nicht durch freiwillige, sondern nur durch Pflichtbeiträge erfüllen. Auch die vorzeitige Altersrente für Frauen ist von der Zahlung von Pflichtbeiträgen abhängig.
  4. Freiwillige Versicherung  Wenn Sie als Selbstständiger nicht versicherungspflichtig sind und auch die Antragspflichtversicherung nicht wünschen, können Sie alternativ auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichten.
    Die Höhe der Monatsbeiträge können Sie zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag selbst bestimmen. Der Mindestbeitrag beträgt für 2006 78 EUR, der Höchstbetrag 1023,75 EUR. Beide Beiträge gelten einheitlich sowohl für die neuen als auch für die alten Bundesländer.
  5. Abführung der Beiträge
    Für die Rentenversicherungsbeiträge Selbstständiger sind generell die Rentenversicherungsträger selbst zuständig. Der Beitragseinzug läuft also nicht wie bei Arbeitnehmern über die Krankenkassen ( Sozialversicherungen ).
  6. Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
    Die Handwerkerpflichtversicherung wird generell von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt.
  7. Entscheidungshilfe  Welche der dargestellten Versicherungsformen für Sie persönlich sinnvoll ist, kann natürlich nicht im Rahmen des Existenzgründerlexikons beantwortet werden. Weil die Voraussetzungen bei jedem Einzelnen recht unterschiedlich sein können, sollten Sie in jedem Fall eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. Hierfür stehen Ihnen die Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger gern zur Verfügung. Die Adressen der nächstgelegenen Beratungsstellen können Sie u. a. auf den Internetseiten des Rentenversicherungsträgers erfragen.

Sollten Sie an Privaten Rentenversicherungen interessiert sein, finden Sie weitere Informationen:
Tipps Private Rentenversicherungen

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