Vorsorge durch Riester Rente // Vorsorge durch Basis Rente // Rentenversicherung Vergleich // Altersvorsorge im Überblick
Private Altersvorsorge aus steuerlicher Sicht
Sie finden hier eine Übersicht über Produkte der privaten Altersvorsorge und wie diese aus steuerliche Sicht behandelt werden. So können Sie beispielsweise herauslesen, wie bei der Rürup-, der Riesterrente und der privaten Altersrente die staatliche Förderung im Vergleich ausfällt. Auch wird ersichtlich, welche Personenkreise diese Arten des Alterssparens nutzen können und wie die Rentenbeträge versteuert werden müssen. Wer die Rente später im Ausland beziehen möchte oder sich für eine Kaptial-Auszahlung entscheidet, kann sich hier über die Behandlung der Beträge aus steuerlicher Sicht informieren. Beispielrechnungen verdeutlichen Ihnen die Angaben.
Rürup-Rente | Riester-Rente | Private Altersrente | |
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Staatliche Förderung in der Ansparphase | Steuerbegünstigte Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben. | Zulagenförderung und evtl. zusätzlich steuerbegünstigte Altersvorsorgebeiträge. | Entfällt |
Begünstigter Personenkreis | Alle Steuerzahler, die im Sinne von § 1 Abs. 1 – Abs. 3 EStG, unbeschränkt steuerpflichtig sind. | Begünstigt sind nach § 10 a EStG u.a.: – Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung – Zivil-, Wehrdienstleistende – Beamte, Richter, Soldaten | Entfällt |
Steuerliche Behandlung der Beiträge | Steigender Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 EStG. | Personenabhängige Grund und Kinderzulagen (§ 84 und § 85 EStG) und evtl. zusätzliche Steuerersparnis (§ 10a EStG). | • Neuverträge: Entfällt seit 2005 • Altverträge (Beginn vor 2005): Die Prämien sind evtl. abzugsfähig im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. (Ausnahme fondsgebundene Versicherung) |
Geförderter Höchstbetrag | Altersvorsorgeaufwendungen • Ledige: maximal 20.000 EUR p.a. • Zusammen veranlagte Eheleute (im Sinne von § 26 EStG): maximal 40.000 EUR p.a. | Altersvorsorgebeiträge* pro begünstigte Person • 4 % des Einkommens** – maximal 2.100 EUR p.a. – maximal 2.160 EUR p.a. bei Eheleuten mit einem mittelbar förderberechtigten Ehepartner (60 EUR p.a.) * Eigenbeitrag und Zulagen ** Rentenversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen/Besoldung des Vorjahres | Sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und 4a EStG): • Arbeitnehmer, Beamte, …: maximal 1.900 EUR p.a. • Personen, die keine Arbeitgeber-Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, z.B. Selbständige: maximal 2.800 EUR p.a. (Besonderheiten wegen der Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht berücksichtigt.) |
Abzugsfähigkeit der Prämien in der Ansparphase | – 2005: 50 % – 2006: 52 % … – 2020: 80 % Jährlich steigend um 2% gemäß §10 Abs. 3 EStG | 100 % der Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge und Zulagen) gemäß § 10a EStG. Unter Anrechnung der zustehenden Zulagenförderung. | • Neuverträge: Entfällt seit 2005 • Altverträge (Beginn vor 2005): Die Prämien zählen evtl. zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. (Ausnahme fondsgebundene Versicherung) |
Steuerprinzip | • Nachgelagerte Besteuerung aller Rentenleistungen (Altersrente, BU-Rente, …) gemäß Kohortenmodell in der Übergangsphase. • Die Prämienzahlung erfolgt während der Übergangsphase teilweise aus unversteuertem Einkommen. | • Nachgelagerte Besteuerung der Altersrente. • Die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge erfolgt vollständig aus unversteuertem Einkommen. | • Vorgelagerte Besteuerung • Die Prämienzahlung erfolgt aus dem bereits versteuerten Einkommen. |
Steuerliche Behandlung der Renten | Besteuerung der Rentenleistungen • nach § 22 Nr. 1 Satz 3a aa EStG • gemäß Renteneintritt im Jahre – 2005: 50 % – 2006: 52 % … – 2020: 80 % Jährlich steigend um 2% --------------- – 2021: 81 % … – 2039: 99 % – 2040: 100 % Jährlich steigend um 1% | Volle Besteuerung der Altersrente mit dem persönlichen Steuersatz gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. | • Altersrente: Die Versteuerung der Altersrente erfolgt mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3a bb EStG. • Berufsunfähigkeitsrente: Renten wegen Berufsunfähigkeit werden – als abgekürzte Leibrenten – nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 EStDV versteuert. |
Beispiel zur steuerlichen Behandlung der Renten | Gemeinsame Angaben: --------------- – Besteuerungsanteil 80 % – Steuer: 12.000 EUR x 80 % x 20 % = 1.920 EUR | – 65-jähriger Mann (bei Rentenbeginn im Jahre 2020) – 12.000 EUR Altersrente p.a. – Persönlicher Steuersatz 20 % – Vereinfachte steuerliche Betrachtung ohne Berücksichtigung evtl. Frei- / Pauschbeträge --------------- – Besteuerungsanteil 100 % – Steuer: 12.000 EUR x 20 % = 2.400 EUR | – 65-jähriger Mann (bei Rentenbeginn im Jahre 2020) – 12.000 EUR Altersrente p.a. – Persönlicher Steuersatz 20 % – Vereinfachte steuerliche Betrachtung ohne Berücksichtigung evtl. Frei- / Pauschbeträge --------------- – Ertragsanteil 18 % – Steuer: 12.000 EUR x 18 % x 20 % = 432 EUR |
Zahlung der Rente in das Ausland | • Möglich • Bei einem weiterhin in Deutschland bestehenden Wohnsitz: Volle nachgelagerte Besteuerung. • Bei einem alleinigen ausländischen Wohnsitz: Beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland gemäß § 49 EStG. Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht u.U. dem ausländischen Wohnsitzstaat zu. • Grundsätzlich sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden, insbesondere wenn ein in- und ausländischer Wohnsitz besteht. | • Möglich • Bei einem weiterhin in Deutschland bestehenden Wohnsitz: Volle nachgelagerte Besteuerung. • Bei einem alleinigen ausländischen Wohnsitz: beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Förderunschädliche Auszahlung innerhalb des EU-Gebietes. • Grundsätzlich sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden, insbesondere bei einem ausländischen Wohnsitz außerhalb des EU-Gebietes. | • Möglich • Bei einem weiterhin in Deutschland bestehenden Wohnsitz: Ertragsanteilbesteuerung. • Bei einem alleinigen ausländischen Wohnsitz: Beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland gemäß § 49 EStG. Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht u.U. dem ausländischen Wohnsitzstaat zu. • Grundsätzlich sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden, insbesondere wenn ein in- und ausländischer Wohnsitz besteht. |
Steuerliche Behandlung einer Kapital-Leistung | Entfällt | • Teilkapitalisierung von bis zu 30 %: Volle Besteuerung (jedoch keine Rückzahlung der staatlichen Förderung) • Volle Kapitalauszahlung: Rückzahlung aller Fördermittel und volle Besteuerung der Erträge im Rahmen von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG • Regelungen bzgl. “Wohnriester” sind nicht berücksichtigt. | Ausübung des Kapitalwahlrechts • Vertragsdauer mindestens 12 Jahre und Endalter mindestens 62: Besteuerung der Erträge zur Hälfte • Ansonsten: Volle Besteuerung der Erträge im Rahmen von § 20 EStG. |