Alterseinkünftegesetz
Alterseinkünftegesetz Inhaltsübersicht
- Vorab
- Kategorien der Altersvorsorge
- Basisvorsorge
- Zusatzvorsorge
- Sonstige Kapitalanlage
- Regelungen im Zusammenhang mit BAV-Ansprüchen
- Änderungen im Zusammenhang mit der „Riester-Rente“
1. Vorab
Der Bundesrat hat am 11. Juni 2004 nach Diskussionen im Vermittlungsausschuss das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) verabschiedet. Auslöser für diese Neuregelungen war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das den Gesetzgeber beauftragt hat, bis zum 01. Januar 2005 die Ungleichbehandlung der Versorgungsbezüge von Pensionären (steuerpflichtig nach Abzug einer Versorgungspauschale) gegenüber Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (steuerpflichtig nur mit dem Ertragsanteil) abzuschaffen. Diese Neuordnung ist durch die „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ unter der Leitung des Darmstädter Professors Bert Rürup entwickelt worden. Auf der Basis des entworfenen „Drei-Schichten-Modell’s“ werden ab 01.01.2005 mit dem neuen Alterseinkünftegesetz u. a. folgende Gesetze geändert:
- Einkommensteuergesetz
- Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
- Sozialgesetzbuch IV und X
- Versicherungsaufsichtsgesetz
2. Kategorien der Altersvorsorge
Die Altersvorsorge wird aufgeteilt in drei Kategorien:
- Basisvorsorge
Gesetzliche Rentenversicherung berufständische Versorgungswerke Auflistung neu zu entwickelnde Privatversicherungen, die folgende Kriterien erfüllen: Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr Anwartschaften nichtbeleihbar, vererblich, veräußerbar, kapitalisierbar, übertragbar - Zusatzvorsorge
Kapital gedeckte Altersvorsorge nach §§ 10a und 79 ff. EStG (Riester-Rente) betriebliche Altersversorgung - Sonstige Kapitalanlagen
alle sonstigen Kapitalanlagen, die die anderen Kriterien nicht erfüllen, z. B. private Rentenversicherungen
3. Basisvorsorge
Behandlung der Vorsorgeaufwendungen
60 % der Vorsorge-Beiträge ab 2005 dürfen abgezogen werden. Dieser Satz steigt jährlich um 2 %, sodass im Jahr 2025 die volle Abzugsmöglichkeit (100 %) erreicht sein wird. In der Endstufe gilt ein Höchstbetrag von 20.000 EUR.
Behandlung der Rentenbezüge
Leibrenten, die auf diesen Vorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen ab 2005 einheitlich zu 50 % der individuellen Besteuerung. Dies gilt auch für Bestandsrenten. Der zu versteuernde Betrag steigt jährlich ebenfalls um 2 % bis 2020, danach um 1 %, sodass ab 2040 die volle Rente der Besteuerung unterliegt. Versorgungsfreibeträge und der Altersentlastungsbetrag werden entsprechend reduziert. Diese Regelung führt dazu, dass ab 2005 für Alleinstehende/Verheiratete jährliche Rentenbezüge bis zu 18.900 EUR/37.800 EUR steuerfrei sind. Wurden mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, so können Renten, die auf diesen Beiträgen beruhen, weiterhin mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Der bestehende Altersentlastungsbetrag wird im gleichen Maße gesenkt, wie der Besteuerungsanteil steigt.
Bei allein stehenden Beamten beginnt die Versteuerung der Beamtenpensionen bei einem Betrag von 12.836 EUR. Der bei Eintritt in den Ruhestand geltende Versorgungsfreibetrag bleibt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezuges erhalten, allerdings wird er für jeden neunen Jahrgang bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen.
Sichergestellt wird die Besteuerung durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen durch die Rentenversicherungsträger an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung, die bereits entsprechende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Riester-Rente bei der BfA durchführt.
4. Zusatzvorsorge
Behandlung der VorsorgeaufwendungenNur noch solche BAV-Zusagen werden steuerlich begünstigt, die eine lebenslange Versorgung sicherstellen.Die Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG bei Direktversicherungen und Pensionskassen werden abgeschafft.Der steuerfreie Beitrag zur Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG wird um einen festen Betrag in Höhe von 1.800 EUR pro Jahr erhöht.Für Altverträge, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, bleibt die Pauschalbesteuerung erhalten.Behandlung der RentenbezügeIn der betrieblichen Altersversorgung (BAV) unterliegen alle 5 Durchführungswege der nachgelagerten Besteuerung.30 % des zu Rentenbeginn angesparten Kapitals aus zertifizierten Verträgen kann ausgezahlt werden, unterliegt aber der vollen Besteuerung.
5. Sonstige Kapitalanlage
Behandlung der Vorsorgeaufwendungen
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, wie z. B. Kranken-, Pflege-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht- oder Risikoversicherungen, können bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Bei Steuerpflichtigen die ihre Krankenversicherungsbeiträge in vollem Umfang allein tragen, sind es bis zu 2.400 EUR.Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die vor dem 01.01.2005 begonnen wurden und bisher als Sonderausgaben abzugsfähig waren, werden auch weiterhin als Vorsorgeaufwendungen anerkannt.Beiträge zu Leibrentenversicherungen, die um eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente ergänzt wurden, zählen insgesamt zu den Altersvorsorgeaufwendungen.
Behandlung der Rentenbezüge
Erträge aus Kapitallebensversicherungen, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen werden, unterliegen zu 50 % dem individuellen Steuersatz, wenn sie eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Für bereits bestehende Verträge gelten die alten Regelungen.
Renteneinkünfte aus Spar-Kapital, das vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wird, unterliegen weiterhin der Ertragsbesteuerung nach § 22 EStG . Die Ertragsanteile unterstellen einen Kapitalertrag von 3 % pro Jahr und sind damit im Vergleich zum bisherigen Recht niedriger.
6. Regelungen im Zusammenhang mit BAV-Ansprüchen
Ab dem 01. Januar 2005 wird es einen Rechtsanspruch auf Übertragung der unverfallbaren Anwartschaften aus versicherungsförmigen Durchführungswegen auf einen neuen Arbeitgeber geben. Die Mitnahme-Möglichkeit (Portabilität) soll durch diese Änderung verbessert werden. Voraussetzung für die Mitnahme der Ansprüche ist Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber und die Möglichkeit, den Anspruch wertgleich auf den gleichen Durchführungsweg zu übertragen.
Folgende Nachteile entfallen für den Arbeitnehmer
- Bei Rentenbeginn kein Zusammensuchen bestehender Ansprüche bei unterschiedlichen Arbeitgebern.
- Kein Verzicht auf Dynamisierung durch Zurücklassen der Anwartschaften.
- Vermeidung der Kosten durch Mehrfach-Verwaltung geringer Anwartschaften.
Für den Arbeitgeber entfallen folgende Nachteile
- Befreiung aus der Haftung für die Versorgungsansprüche
- Reduzierung des Verwaltungsaufwandes
Voraussetzungen für die neuen Regelungen sind
- Erlaubnis nur bei Arbeitgeber-Wechsel – nicht bei Betriebübergangerlaubt
- nur innerhalb der BAV
- keine Erlaubnis bei Wechsel des Durchführungsweges
- neue Zusage wird wie Entgeltumwandlung behandelt
- nur innerhalb eines Jahres nach Firmenwechsel möglich
- Übernahme der wertgleichen Zusage durch den neuen Arbeitgeber
- Unverfallbare Anwartschaften können vom Arbeitgeber ab 01.01.2005 auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die monatlich laufende Leistung beim Erreichen der Altersgrenze 1 % oder die Kapitalleistung zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt, es sei denn der Arbeitnehmer macht von seinem Recht auf Übertragung Gebrauch.
7. Änderungen im Zusammenhang mit der “Riester-Rente”
Vereinfachung des Antragsverfahrens für die Zulagen durch die Einführung eines Dauerzulagenantrages, d. h. die Anbieter werden bevollmächtigt im Namen des Berechtigten jährlich einen neuen Antrag zustellen.Änderung der Zertifizierungskriterien:
- Möglichkeit der Entnahme von 30 % des angesparten Kapitals bei Rentenbeginn
- Verbesserung des Produktvergleiches durch entsprechende Angaben der Anbieter ab 01.01.2006 nur noch Unisex Tarife, d. h. für Männer und Frauen gibt es für die gleichen Beiträge auch die gleichen Leistungen
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