Pflegestufen der Pflegeversicherung

Die Pflegestufen werden im § 15 SGB XI definiert.

Dabei findet eine Einteilung in drei Stufen statt, die wie folgt aussieht:

Pflegestufe I

Als Pflegedürftige in der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) zählen Personen, die bei der Körperpflege, Mobilität oder der Ernährung Hilfe benötigen. Bei der Einstufung gilt dabei, dass die pflegebedürftige Person mindestens einmal täglich in einem oder mehreren Bereichen Hilfe brauchen. Des Weiteren benötigen sie mehrmals pro Woche Hilfe in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegestufe II

Als Schwerpflegebedürftig gelten Personen der Pflegestufe II. Diese benötigen mindesten dreimal täglich Hilfe bei der Körperpflege, Mobilität oder der Ernährung und dies zu unterschiedlichen Tageszeiten. Zusätzlich bedürfen sie mehrfach pro Woche Hilfe für hauswirtschaftliche Arbeiten.

Pflegestufe III

Personen der Pflegestufe III gelten als Schwerstpflegebedürftig. Eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung dieser Personen, auch nachts, ist notwendig im Bereich der Körperpflege, Mobilität und Ernährung sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Zu diesen allgemeinen Einstufungskriterien müssen in Einzelfällen weitere Merkmale geprüft werden.

So wird bei der Einstufung von Kindern in eine Pflegestufe auch der zusätzliche Hilfsbedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich geprüft.

Auch der Zeitaufwand spielt eine erhebliche Rolle. Der wöchentliche Tagesdurchschnitt für den Aufwand eines Familienangehörigen bzw. für eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Person für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss für die Einstufung in die diversen Pflegestufen bei:

  • Pflegestufe I: mindestens 90 Minuten, dabei 45 min für die Grundpflege.
  • Pflegestufe II: mindestens 3 Stunden, dabei mindestens 2 Stunden für die Grundpflege
  • Pflegestufe III: mindestens 5 Stunden, dabei mindestens 4 Stunden für die Grundpflege

Bei der Einstufung in die Pflegestufe III haben die Pflegebedürftigen in Einzelfällen auch Anspruch auf eine Härtefallregelung nach § 36 Abs. 4 SGB XI für den Fall, dass die Grundpflege auch nachts von mehreren Pflegekräften nur gemeinsam und zeitgleich erbracht werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Hilfe für Körperpflege, Mobilität und Ernährung täglich mindestens 7 Stunden in Anspruch nimmt und davon mindestens 2 Stunden in der Nacht erforderlich sind. Die Härtefallanerkennung erfolgt nur durch Einschaltung eines professionellen Pflegedienstes.