Leistungen der Pflegeversicherung
Auf der folgenden Seite erhalten Sie Auskunft über die eingeschlossenen Leistungen der Pflegeversicherung sowie darüber, was Sie bei Inanspruchnahme beachten müssen.
Welche Leistungen sind von der Pflegeversicherung eingeschlossen?
Zu den Leistungen der Pflegeversicherung zählen die Kurzzeitpflege, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Pflegegeld bei häuslicher Pflege und/oder Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege, Pflegekurse, Teilstationäre Pflege, Soziale Sicherung der Pflegepersonen, Verhinderungspflege, Vollstationäre Pflege, Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Betreuungsleistungen. Es ist möglich, diese Leistungen miteinander zu kombinieren. Dies geschieht anhand von teilweisen Sach- und teilweisen Geldleistungen. Die Höhe richtet sich nach den Pflegestufen. Welche Pflegestufe im Einzelfall zutrifft, hängt von der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ab. Die Pflegeversicherung arbeitet mit unterschiedlichen Leistungsträgern zusammen. Das hilft, die Leistungen der verschiedenen Träger zu koordinieren und soll Pflegebedürftigkeit möglichst vermeiden.
Kurzzeitpflege
Anspruch auf maximal 4 Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr ist nach §42 SGB XI möglich. Diese kann dann in Anspruch genommen werden, wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege angewendet werden können. Die Kosten dürfen jedoch den Betrag von 1.432€ nicht übersteigen. Kurzzeitpflege ist auch dann möglich, wenn bei Aufnahme in die Kurzzeitpflege feststeht, dass im Anschluss eine vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung erfolgt. Die Kurzzeitpflege wird in Betracht gezogen für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung. Möglich ist dies z.B., wenn die Pflegeperson die Pflege nicht sofort übernehmen kann oder auch bei kurzzeitiger erheblicher Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit.
Wichtig ist, dass die Pflegebedürftigkeit schnell durch die Medizinischen Dienste geprüft und eingeschätzt wird. Dies sollte spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages des Versicherten geschehen, um Probleme bei der Pflege zu vermeiden.
Inhalt der allgemeinen Pflegeleistungen
Die Leistungen differieren je nach der anerkannten Pflegestufe. Sie können die teilweise oder vollständige Übernahme der Aktivitäten des täglichen Lebens beinhalten, genauso wie die Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Durchführung von Aktivitäten. Die angebotenen Leistungen sollen letztlich zu einer Minderung der Pflegebedürftigkeit sowie der Vorbeugung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit unter Entstehung von Sekundärkrankheiten dienen.
Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung und Mobilität sind im Einzelfall eingeschlossen.
Wie sieht der Leistungsumfang aus?
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsteht in jedem Kalenderjahr neu. Generell wird er 4 Wochen im Jahr gewährt, darf jedoch nicht den Betrag von 1.432€ für die Aufwendungen der Pflegekasse überschreiten. Sollten die Leistungen für die Kurzzeitpflege am 31.12. eines Jahres enden, so kann ab dem 01.01. des neuen Kalenderjahres die Pflege um weitere 4 Wochen neu aufgenommen werden.
Pflegegeld
Pflegebedürftige können anstatt der häuslichen Pflegehilfen ein Pflegegeld beantragen. Dieses Pflegegeld soll dazu dienen, Angehörigen oder anderen Hilfen eine Anerkennung für die geleistete Pflege zukommen zu lassen, die den Pflegebedürftigen in „häuslicher Umgebung“ pflegen. Das Pflegegeld ist dabei monatlich im Voraus zu zahlen und wird bis zum Ende des Kalendermonats bezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. Für den Erhalt eines solchen Pflegegeldes müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss sichergestellt sein. Dabei ist nicht relevant, von welchen Personen die Pflegeleistungen erbracht werden. „Häusliche Pflege in häuslicher Umgebung“ kann auch dann bestehen, wenn der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt.
Teilstationäre Pflege
Wenn die häusliche Pflege des Bedürftigen nicht in einem ausreichenden Umfang gewährleistet werden kann, dann besteht ein Anspruch auf teilstationäre Pflege, z.B. in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Die Leistungen dafür werden von der Pflegekasse übernommen. Die monatlichen Aufwendungen richten sich nach der Pflegestufe. (Pflegestufe I: 383,47€, Pflegestufe II: 920,33€, Pflegestufe III: 1431,62€). Zusätzlich können Sachleistungen in Anspruch genommen werden, wenn diese den je nach Pflegestufe gesetzten Rahmen der Aufwendungen nicht überschreiten.
Vollstationäre Pflege
Vollstationäre kann erforderlich unter folgenden Gegebenheiten erforderlich werden: Fehlen einer Pflegeperson, die fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen, Überforderung der Pflegeperson, drohende oder bereits eingetretene Verwahrlosung des Pflegebedürftigen. Die pflegebedingten Aufwendungen, die durch die Pflegekasse getragen werden, sind dabei wieder nach den einzelnen Pflegestufen gestaffelt (Pflegestufe I: 1023,00€, Pflegestufe II: 1279,00€, Pflegestufe III: 1432,00€). In Härtefällen können Kosten bis zu 1688,00€ pro Monat übernommen werden.