Gesetzliche Pflegeversicherung
Als einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung gibt seit 1995 die Pflegeversicherung. Neben der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung regelt sie einen Teil der sozialen Absicherung. Im SGB XI lassen sich die mitglieds-, beitrags- und leistungsrechtlichen Regelungen zu dieser Versicherung finden. Die Pflegeversicherungen beinhaltet umfangreiche Leistungen, wie beispielsweise Kurzzeitpflege, teil- oder vollstationäre Pflege oder auch das Pflegegeld.
In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde im Jahr 2001 die grundsätzliche Verfassungskonformität der Pflegeversicherung festgestellt. Das bedeutet, dass auch privat krankenversicherte Personen gesetzlich verpflichtet werden dürfen, einen privaten Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen.
Damit wurde die umfassende Versicherungspflicht bestätigt. Ebenso wurde vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass kinderlose Mitglieder einen höheren Betrag in die Pflegeversicherung einzuzahlen haben, als diejenigen, die Kinder betreuen und erziehen.
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird ähnlich dem der Krankenversicherung berechnet. Demnach ist ein gewisser Prozentsatz (1,7%) vom Einkommen an den Beitragsträger abzuführen. Der Beitrag wird anteilig vom Arbeitgeber mitgetragen. Dieser trägt die Hälfte des Betrages. Eine Ausnahme besteht im Bundesland Sachsen.