Beitragshöhen der Pflegeversicherung

Getragen werden die Beiträge zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Beiträge werden vergleichbar wie die Krankenversicherungsbeiträge berechnet. Das bedeutet, dass Geringfügigkeits- und Geringverdienergrenzen sowie die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung bei der Erstellung der einzelnen Beträge berücksichtigt werden.

Auf dieser Seite finden Sie Beispiele für die Berechnung der Beiträge und den Beitragssatz sowie Besonderheiten bestimmter Personengruppen wie Beamte, Rentner und Studenten.

Beiträge und Beitragssatz:

Bei 1,7% liegt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung. Die Beitragstragung erfolgt je zur Hälfte durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies wird jedoch nur unter der Voraussetzung realisiert, dass im jeweiligen Bundesland ein Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, gestrichen wird. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Arbeitnehmer in diesem Bundesland den vollen Betrag allein tragen. Das gilt für das Bundesland Sachsen, jedoch nur für den Beitrag der 1. Stufe der Pflegeversicherung (1%). Für die 2. Stufe (0,7%) wurde ein Feiertag gestrichen, d.h. es folgt eine Beitragsteilung. So trägt der Arbeitnehmer in Sachsen nicht nur die Hälfte des Betrages, sondern 1,35% (in den anderen Bundesländern liegt der Betrag bei 0,85%).

In der Pflegeversicherung gelten bestimmte Mitglieder als beitragsfrei. Dazu zählen Bezieher von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld sowie die Versicherten, die Leistungen zur stationären Pflege von anderen Sozialleistungsträgern beziehen.

Zusätzliche Beträge

Kinderlose Mitglieder müssen höhere Beiträge in die Pflegeversicherung einzahlen. Dieser Beschluss gilt seit dem 01.01.2005. Die Höhe der zusätzlichen Zahlung liegt bei 0,25%. Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, diejenigen, die vor dem 01.01. 1940 geboren wurden sowie Wehr- und Zivildienstleistende und Arbeitslosengeld II Empfänger sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Bei der Bestimmung ist es nicht relevant, aus welchem Grund man kinderlos ist. Die Elternschaft ist bei der entsprechenden Stelle (Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger) nachzuweisen, z.B. in Form einer Urkunde, die die Mitglieder als leibliche Eltern, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern belegen. Bei einem Wechsel dieser beitragsführenden Stelle (z.B. bei einem Arbeitgeber- oder Kranken-/Pflegekassenwechsel) muss die Elterneigenschaft neu nachgewiesen werden. Der zusätzliche Betrag bei Kinderlosigkeit wird grundsätzlich vom Mitglied und nicht anteilig vom Arbeitgeber getragen. Der zusätzliche Betrag wird nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei geringverdienenden Auszubildenden oder Praktikanten vom Arbeitgeber getragen. Mitglieder, die die Beiträge selbst an die Krankenkasse/Pflegekasse zahlen, wie beispielsweise Studenten oder freiwillige Mitglieder müssen ebenfalls diesen zusätzlichen Betrag selbst zahlen.

Wie erfolgt die Beitragszahlung?

Der Arbeitgeber überweist für krankenversicherungspflichtige Mitglieder die Beiträge zusammen mit den anderen Sozialleistungen der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die zuständige Krankenkasse. Dies geschieht ebenfalls auf diesem Weg, wenn die Beschäftigten den Pflegeversicherungsbetrag allein tragen. Die Mitglieder, die ihren Krankenversicherungsbeitrag selbst abführen, zahlen auch in der Regel ihren Pflegeversicherungsbeitrag selbst.

Wie sieht die Beitragsverteilung aus?

  • der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung

Beitragsverteilung nach der 2. Stufe

Sachsen (1,7%)

AN 1,0%+0,35%=1,35%

AG + 0,35% = 0,35%

restliche Bundesländer (1,7%)

AN 0,50%+0,35%= 0,85%

AG 0,50%+0,35%= 0,85%

  • der Arbeitnehmer ist beihilfeberechtigt (z.B. eine beschäftigte Beamtenwitwe)

Sachsen (0,85%)

AN 0,50%+0,175% = 0,675%

AG +0,175%

Restliche Bundesländer (0,85%)

AN 0,25%+0,175%= 0,425%

AG 0,25%+0,175%= 0,425%

  • Arbeitgeber gewährt Beihilfe‘ halber Beitragssatz (z.B. in der GKV freiwillig versicherter Beamter)

Sachsen (1,7%)

AN 0,50%+0,35%= 0,85%

AG +0,85% = 0,85%

Restliche Bundesländer (1,7%)

AN 0,50%+0,35%= 0,85%

AG +0,85% = 0,85%

Besonderheiten bei der Beitragstragung gelten wenn, das Arbeitentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der so genannten „Gleitzone“ von 400,01€ bis 800,00€ liegt. Der Arbeitnehmer-Beitragsanteil wird in diesem Fall von einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage aus berechnet.

Beamte und Heilfürsorgeberechtigte Personen

Für Beamte, die einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, gilt der halbe Beitragssatz (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Voraussetzung hierfür ist, dass das Mitglied selbst beihilfeberechtigt ist und nicht nur berücksichtigungsfähiger Angehöriger. Zudem muss es sich um Beihilfeansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen handeln. Das heißt, dass der Anspruch auch über das Dienstverhältnis hinaus bestehen muss.

Studenten

Die Bemessungsgrundlage für krankenversicherungspflichtige Studenten ist der Bafög -Bedarfssatz. Im Rahmen der Ausbildungsförderung wird nach dem Bafög ein Pflegeversicherungszuschlag gezahlt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung von (unverändert) bundeseinheitlich 7,92€. Wenn die Voraussetzungen für den „Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder“ erfüllt sind, dann beträgt der monatliche Betrag 9,09€.

Rentner

Bis zum 31.01.2003 wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung der in der Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner je zur Hälfte vom Rentner und vom Rentenversicherungsträger getragen. Zum 01.04.2004 wurde diese Regelung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI und andere Gesetze jedoch aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge zur Rentenversicherung allein vom Rentner getragen werden. Eingeschlossen ist der zusätzlich zu entrichtenden Betrag für kinderlose Mitglieder. Dies gilt auch, wenn der Rentner freiwilliges Mitglied in der Rentenversicherung oder privat versichert ist. Der zu entrichtende Beitragsanteil wird vom Rentenversicherungsträger einbehalten. Außerdem werden Beiträge zur Pflegeversicherung bezahlt, wenn neben der Rente noch rentenähnliche Einnahmen, wie Versorgungsbezüge und/oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit bezieht.

Informieren Sie sich, mit welchen Beiträgen in einer Privaten Pflegeversicherung Sie die optimale Pflege im Bedarfsfall erhalten.