Lebensversicherung
Kündigung der Lebensversicherung
Terminologie, Begriffe
Lebensversicherungen sind jährlich zum Ende der Versicherungsperiode kündbar. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Fälligkeit eingegangen sein (§ 165 VVG). Bei unterjähriger Zahlweise des Lebensversicherungsbeitrages (monatlich, halb- und vierteljährlich) ist die Kündigung in der Regel nach den Allgemeinen Lebensversicherungsbedingungen (ALB) auch mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ratenzahlungsabschnittes möglich, frühestens aber zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
Ist an die Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gekoppelt, so endet diese ebenfalls, wenn die Hauptversicherung gekündigt wird. Eine separate Kündigung nur der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist in der Regel aber möglich. Dies gilt allerdings bei vielen Anbietern nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Ablauf des Vertrages.
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages müssen vielfältige Aspekte beachtet werden. Auch zukünftige Veränderungen im Leben des Versicherungsnehmers sollten so gut wie möglich mit eingeplant werden, um die etwaige Notwendigkeit eine Lebens- oder Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu kündigen zu vermeiden. Damit Sie eine ideal an Ihre Voraussetzungen angepasste Versicherung finden, haben Sie hier die Möglichkeit, sich über verschieden Produkte zu informieren und Vergleiche anzufordern:
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