Anzeigepflichten Lebensversicherung
Terminologie, Begriffe
In der Lebensversicherung besteht nach § 33 VVG die Pflicht, den Eintritt des Versicherungsfalles „unverzüglich“ anzuzeigen. Gemäß § 171, 1 VVG ist dies jedoch nur im Todesfall der versicherten Person innerhalb von drei Tagen nach Versterben notwendig, wobei die Absendung der Nachricht innerhalb der drei Tage genügt. Eine Verletzung der Obliegenheiten hat jedoch keine Rechtsfolgen. Nicht angezeigt werden muss der vertraglich vereinbarte Ablauf der Versicherung. Die Anzeigepflichten gelten darüber hinaus für alle Zusatzversicherungen. Anzuzeigen sind bei entsprechender Mitversicherung der Eintritt von Berufsunfähigkeit, ein Krankheitsfall oder eine Pflegebedürftigkeit.
Von den Anzeigepflichten im Leistungsfall ist die vorvertragliche Anzeigepflicht zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um die Pflicht des Versicherungsnehmers alle für die Einschätzung seines persönlichen Risikos relevanten Faktoren vor Vertragsabschluss soweit bekannt zu nennen, also beispielsweise Vorerkrankungen. Die Angaben im Versicherungsantrag müssen wahrheitsgemäß erfolgen. Wird der Versicherer vorsätzlich getäuscht, so kann er entsprechend den Einzelumständen von dem Vertrag zurücktreten, eine Beitragsanpassung vornehmen oder im Ernstfall die Leistung verweigern.
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