Anfechtung Lebensversicherung

Terminologie, Begriffe

Ein bestehender Lebensversicherungsvertrag kann durch das Versicherungsunternehmen oder den Versicherungsnehmer angefochten werden. Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Lebensversicherungsvertrag rückwirkend ab Beginn aufgehoben.

Die Anfechtung ist möglich bei:

  • Irrtum des Versicherers oder des Versicherungsnehmers (§§ 119 sowie 121 BGB)
  • Arglistiger Täuschung des Versicherers bei der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht (beispielsweise bewusstes Verschweigen einer für die Risikoeinschätzung wichtigen schweren Vorerkrankung) gemäß § 123 BGB und § 22 VVG oder des Versicherungsnehmers durch den Versicherer oder dessen Vermittler (beispielsweise bewusst wahrheitswidrige Aussagen über die garantierten Leistungen) gemäß § 123 BGB.

Eine Anfechtung der Lebensversicherung wegen Irrtums muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Irrtums erfolgen. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht muss innerhalb eines Jahres ab Bekanntwerden der arglistigen Täuschung erfolgen. Eine arglistige Täuschung muss nachgewiesen werden. Kann sie nicht bewiesen werden, steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts (→ Rücktritt des Versicherers) zu.
Wird der Vertrag nach erfolgreicher Anfechtung aufgehoben, hat der Versicherungsnehmer eventuell bereits erhaltene Versicherungsleistungen verzinst zurückzuzahlen, erhält jedoch nicht seine Beiträge, sondern nur den ggf. vorhandenen → Rückkaufswert erstattet.

Informatioinen zu den Produkten der Lebensversicherer finden Sie unter den folgenden Links:

Berufsunfähigkeitsversicherung

Dread Disese Versicherung

Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Grundfähigkeitsversicherung

Dienstunfähigkeitsversicherung

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