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Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente

Grundsätzlich sind bestimmte Kriterien zu erfüllen, damit der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente durch einen Rentenversicherungsträger anerkannt wird. Die aktuelle Ablehnungsquote von Erwerbsminderungsrentenanträgen liegt bei über 40%. Beinahe die Hälfte der Antragsteller erfüllen demnach eine oder mehrere der Voraussetzungen nicht.

Was wird für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente vorausgesetzt?

Damit ein Anspruch auf die volle oder die halbe Erwerbsminderungsrente besteht, müssen zunächst die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein, das heißt der Antragsteller muss im Sinne des § 43 SGB VI erwerbsgemindert sein. Dort heißt es:

„Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. […] Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Wer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, muss zudem die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben, das heißt es müssen mindestens 60 Monate lang Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Zudem müssen in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Ausnahmsweise kann von dieser Regelung Abstand genommen werden, unter anderem dann, wenn die Ursache der Erwerbsminderung ein Arbeitsunfall war.

Anhand des Schaubilds können Sie erkennen, unter welchen Umständen die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind und unter welchen Umständen kein Anspruch besteht.

Schaubild zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Schaubild zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente

Welche Versicherungszeiten werden auf die Wartezeit von 60 Monaten angerechnet?

Es werden die Beitragszeiten von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen angerechnet. Dazu zählen die Zeiten aus folgenden Tätigkeiten:

  • Versicherungspflichtige Beschäftigung
  • Bezug von Lohnersatzleistungen ab 1992 (z.B. Arbeitslosengeld)
  • Kindererziehung in den ersten 3 Lebensjahren (bei Geburten vor 1992 nur im 1. Lebensjahr)
  • Wehr- und Zivildienst
  • Bezug von Vorruhestandsgeld
  • Während der Pflege einer Person außerhalb erwerbsmäßiger Pflege (ab 1.4.1995)
  • Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Flucht, Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung (nur Zeiten vor 1992)
  • Über die Dauer des Versorgungsausgleichs bei einer Ehescheidung
  • Ausländische Versicherungszeiten im Rahmen über- und zwischenstaatlicher Abkommen (z.B. europäischer Wirtschaftsraum)

Ist die Leistungsdauer begrenzt?

Die Erwerbsminderungsrenten werden lediglich auf höchstens 3 Jahre befristet bewilligt. Regelmäßig muss der Versicherte das Fortbestehen seiner verminderten Erwerbsfähigkeit durch aktuelle ärztliche Gutachten belegen. Sofern nach 9 Jahren keine Besserung des gesundheitlichen Zustands eintritt, geht die befristete in eine unbefristete Bewilligung über.

Die Bedingungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind weniger kompliziert und leichter kalkulierbar als die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Darüber hinaus ist die private Versicherung besser in der Lage, finanzielle Sicherheit zu schaffen.

Wenn Sie sich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern möchten, dann treffen Sie damit eine vernünftige Entscheidung, denn ein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente besteht längst nicht für jeden. Hinzu kommt, dass die staatliche Rente in aller Regel sehr niedrig ausfällt.