Berufsunfähigkeitsversicherung – Private Vorsorge


Besonderheiten spezieller Berufsgruppen und Höhe der zusätzlichen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Höhe der zusätzlichen privaten Vorsorge sollte in der Regel so bemessen sein, dass die private und die gesetzliche Rente im Fall der Berufsunfähigkeit zusammen möglichst nahe am Nettoeinkommen liegen. Bei der Ermittlung des genauen Standes der gesetzlichen Versorgung sind wir Ihnen gerne behilflich. Zur Bestimmung der Höhe der gesetzlichen Rente finden Sie auf der Seite Höhe der Erwerbminderungsrente eine einfache Formel zur Berechnung der Erwerbsminderungs-Berufsunfähigkeitsrente.

Probleme spezieller Berufsgruppen bei der Ermittlung der angemessenen Versorgung

– Berufseinsteiger

Für pflichtversicherte Berufseinsteiger besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der ersten 5 Jahre des Erwerbslebens nur ausnahmsweise Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente). Nach Ablauf der Wartezeit reicht wegen des zunächst relativ niedrigen Verdienstes der Anspruch meist nicht für die Bestreitung eines angemessenen Lebensstandards aus.

– Besserverdienende Arbeitnehmer

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden lediglich für Einkünfte bis zur Beitragbemessungsgrenze (BBG) erhoben. Das über der BBG liegende Arbeitsentgelt ist nicht mehr mit gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Je weiter das Einkommen darüberliegt, umso unzureichender ist der Anspruch im Verhältnis zum Nettoeinkommen. Die GKV-Rente reicht deshalb bei dieser Personengruppe nur für eine Grundversorgung.

– Selbständige / Unternehmer

Viele freiwillig Versicherte, vor allem Selbständige, verloren aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 jeglichen Anspruch auf BU- oder EU-Rente. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden wesentlich verschärft: wer vor 1984 60 Monate mit Beiträgen belegt hat, kann seinen Schutz nur erhalten, wenn ab dem 01.01.1984 bis zum Versicherungsfall jeder Monat z.B. mit freiwilligen Beiträgen belegt ist. Jüngere Selbständige können diese Voraussetzung gar nicht mehr erfüllen, weil sie an der Hürde 60 Beiträge vor 1984 scheitern. Sie haben nur dann einen Schutz, wenn sie neben der Wartezeiterfüllung in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der BU/EU mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt haben.

– Handwerker

Handwerker sind generell pflichtversichert. Haben Sie allerdings für 216 Monate Pflichtbeiträge entrichtet (inkl. Lehre, Bundeswehr, Gesellenzeit usw.), können sie sich auf Antrag (wenn sie selbständig sind) befreien lassen (also rund 18 Jahre nach Berufseintritt). Der Antrag ist an die zuständige Landesversicherungsanstalt zu stellen. In den meisten Fällen werden während der Versicherungspflicht Regelbeiträge entrichtet. Daraus entspringt im Normalfall eine BU-Rente von rund 1200,– DM.

– Freiberufler

Angehörige freier Berufe sind überwiegend Mitglieder eines berufsständischen Versorgungswerkes (z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Künstler). Da die Satzungen nicht immer bundeseinheitlich geregelt sind, lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen treffen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ist keine 5-jährige Wartezeit abzuleisten; die Leistungen sind jedoch stärker beitragsbezogen. Pflichtbeiträge sind nur bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Soziale Aspekte haben nicht das Gewicht wie in der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. keine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Leistungen werden bisweilen nur gewährt, wenn die Praxis/Kanzlei aufgegeben wird.

– Beamte

Beamte besitzen ihr eigenes Versorgungsgesetz, welches beileibe nicht ohne Lücken ist. Für diese Personengruppe gilt ebenso eine 5-jährige Wartezeit. Aufgrund der unvergleichlich hohen Absicherung werden Beamte oft beneidet. Der Höchststand an Versorgungsansprüchen wird mit 40 Jahren ruhegehaltsfähigen Jahren erreicht. Daher kann die private Absicherung gegen das Risiko der Dienstunfähigkeit teilweise vor dem 60. Lebensjahr enden. Vergleiche zu Dienstunfähigkeitsversicherungen können Sie hier anfordern: kostenlose Vergleiche Dienstunfähigkeitsversicherung.

– Gesellschafter / Geschäftsführer einer GmbH (GGF)

Nicht beherrschende GGF sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Deren Versorgungssituation ist mit der von Arbeitnehmern vergleichbar. Beherrschende GGF sind sozialversicherungsfrei. Leistungsansprüche bei Berufunfähigkeit -evtl. aus einer früheren Pflichtversicherung- sind selten gegeben und dann nur in geringer Höhe. Wegen der individuellen dienstvertraglichen Regelungen ist bei GGF ein persönlicher Zuschnitt der Vorsorge besonders wichtig (Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung).

Wenn bei Ihnen ein Interesse an einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung besteht, können Sie das Kontaktformular ausfüllen und einen Versicherungsvergleich passend zu Ihrer Berufsgruppe anfordern.

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