Berufsunfähigkeitsversicherung – Beiträge Steuern

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungen und gleichzeitig zu den teuersten. Durch eine geschickte Auswahl des Anbieters lassen sich aber oftmals Preisvorteile erzielen.

Die steuerliche Geltendmachung der Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist von mehreren Faktoren abhängig. Es hängt zum einen von der individuellen steuerlichen Situation, zum anderen von der Vertragsform der Berufsunfähigkeitsversicherung, für die man sich entschieden hat, ab. Bei der Besteuerung von Renten und Altersvorsorgeaufwendungen unterscheidet der Gesetzgeber aus steuerlicher Sicht drei Arten der Berufsunfähigkeitsversicherung:

 

Die drei „Arten“ der Berufsunfähigkeitsversicherung in Hinblick Steuern

1. Schicht: In diese Schicht fällt die Basisversorgung, dazu zählen: als Zusatzversorgung (Berufsunfähigkeitsversicherung) in der Basisrente (Rürup-Rente), Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Altersklassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

2. Schicht: Hier ist die Zusatzversorgung enthalten: z. B. in Riesterverträgen oder Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge.

3. Schicht: Die private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die in der ersten Schicht aufgeführten Renten unterliegen bis zur vollständigen Höhe der Besteuerung, wohingegen die Beiträge als Sonderabzug steuermindernd wirken.

Die Beiträge zu den Produkten der zweiten Schicht wirken sich steuermindernd aus (im Rahmen der dafür vorgesehenen Grenze der einzelnen Produkte wie Direktversicherung, Pensionskasse usw.). Auch hier sind die Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versehen.

Bei einer privat geführten Berufsunfähigkeitsversicherung, die der dritten Schicht zugerechnet wird, sind die Beiträge ab 2010 wegen des Bürgerentlastungsgesetzes kaum noch merkbar steuerlich geltend zu machen (da die Krankenversicherungsbeiträge höher absetzbar sind). Die ausgezahlte Berufsunfähigkeitsrente ist aber auch nur mit einem sehr geringen Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil wiederum ist abhängig von der Renten-Laufzeit, die sich nach dem Alter der versicherten Person bei Renten-Beginn richtet (§ 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Nachdem Sie sich hier über das Thema Beiträge Steuern in der Berufsunfähigkeitsversicherung informiert haben, können Sie den nächsten Schritt machen: Einen individuellen und unabhängigen Versicherungsvergleich als Entscheidungshilfe für Ihre private Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie via Kontaktformular anfordern.

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