Berufsunfähigkeitsrente Sozialversicherungspflicht
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine optimale Lösung, um finanzielle Sicherheit zu schaffen. Die Berufsunfähigkeitsrente ersetzt das reguläre Einkommen in dem Fall, dass dieses aufgrund einer Berufsunfähigkeit entfällt.
Sozialversicherungspflicht bei der Berufsunfähigkeitsrente:
Grundsätzlich bestimmt sich die Sozialversicherungspflicht in Abhängigkeit von dem Sozialversicherungsstatus und der Vertragsform der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:
Bei Pflichtversicherten ist die privat abgesicherte Berufsunfähigkeitsrente beitragsfrei, wohingegen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten eine Beitragspflicht auferlegt wird.
Bei einer Berufsunfähigkeitsrente, die über eine betriebliche Altersversorgung abgewickelt wird, ist diese dem Gesamteinkommen hinzuzurechnen. Somit unterliegt sie der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Beitragsverpflichtung interpretiert aus: § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB XI) bis zur Beitragsbemessungsgrenze – unabhängig davon ob der Rentenbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert ist.
Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Bei der Berufsunfähigkeitsrente besteht keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Sozialversicherungspflicht bei gesetzlicher Erwerbsminderungsrente:
Empfänger der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente müssen den vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung zahlen und den halben Beitragssatz für die Krankenversicherung. Hinzu kommt dann noch ein 0,9 prozentiger Zusatzbeitrag.
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung bietet Berufstätigen eine finanzielle Sicherheit, die die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nicht bietet. Die gesetzliche Rente fällt im Regelfall sehr gering aus und ist zudem nur für Menschen vorgesehen, deren Berufsunfähigkeit so gravierend ist, dass sie weniger als sechs Stunden am Tag einer Tätigkeit nachgehen können. Der private Schutz durch eine Berufsunfähigkeitsrente greift bereits viel früher, es besteht ein Leistungsanspruch sobald der aktuell ausgeübte Beruf zu (i. d. R.) 50% nicht mehr ausgeführt werden kann.