Arbeitskraftversicherung
Widerspruchsrecht Versicherungen
Terminologie, Begriffe
Der Antragsteller einer Versicherung kann innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Versicherungsscheines schriftlich Widerspruch einlegen und somit die Gültigkeit der Police aufheben, eine Begründung des Widerspruchs ist nicht notwendig.
Wenn dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht alle relevanten Unterlagen, wie Antragskopie, Tarifbeschreibung und Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden oder wenn der Versicherer nicht nachweisen kann, den Antragsteller ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt zu haben, kann der Antragsteller innerhalb von einem Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages Widerspruch einlegen. Der Versicherungsvertrag wird dann rückwirkend aufgehoben (§ 5a VVG) und der Versicherer muss die Prämien aus dem ersten Jahr an den Versicherungsnehmer zurückzahlen.
Entsprechen die Details der Versicherungspolice nicht exakt den Angaben im Versicherungsantrag, so kann der Antragsteller innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. Wurden die Abweichungen von der Versicherungsgesellschaft deutlich gekennzeichnet und es erfolgt kein Widerspruch, so gilt der Vertrag nach Ablauf des Monats in seiner vorliegenden Form.
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