Berufsklauseln Berufsunfähigkeitsversicherung

Terminologie, Begriffe

Für bestimmte Berufsgruppen können bei der Berufsunfähigkeitsversicherung sog. Berufsklauseln relevant sein. Diese Klauseln regeln die Versicherbarkeit bzw. Verweisbarkeit der versicherten Person:

Erwerbsunfähigkeitsklausel für Personen ohne Berufsaufbildung bzw. Künstler

Die Erwerbsunfähigkeitsklausel erleichtert dem Versicherer die Verweisungsmöglichkeit und verschärft damit die Leistungsvoraussetzungen erheblich. Verwendung findet die Klausel oftmals dann, wenn die versicherte Person über keine Berufsausbildung verfügt, eine gefährliche Tätigkeit (Berufssportler) ausübt oder wenn der Beruf ungewöhnliche oder seltene Fähigkeiten erfordert oder es sich nicht um eine geregelte Tätigkeit handelt. Zu den betroffenen Berufsgruppen gehören z.B. Abbrucharbeiter, Arbeiter ohne nähere Angabe, Ballettlehrer und -meister, Bauarbeiter, Brauereiarbeiter, Croupier, Datentypistin, Detektiv, Dockarbeiter, Druckereiarbeiter, Fabrikarbeiter, Fahrlehrer, Fensterputzer und Gebäudereiniger, Hausmeister, Küchenhilfe, Landarbeiter, Montagearbeiter, Nachtwächter, Raumpflegerin, Schrotthändler, Straßenreiniger, Taxifahrer, Wachmann, Waldarbeiter, Zimmermädchen.

Dienstunfähigkeitsklausel / Beamtenklausel

Für Personen im Dienst- bzw. Beamtenverhältnis erweitert die Beamtenklausel den Versicherungsschutz, soweit eine Entlassung oder eine Versetzung in den Ruhestand wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit erfolgt (Polizeidienstunfähigkeit, Dienstunfähigkeit bei Zeit-und Berufssoldaten).

Ärzteklausel für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Durch diese Klausel wird die Verweisungsmöglichkeit bei Ärzten eingeengt, wenn Möglichkeiten fehlen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen (sog. Facharztklausel). Nach ihr können Fachärzte nicht mehr auf Vergleichsberufe außerhalb ihres Fachbereichs verwiesen werden.

Anwaltsklausel für Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Durch diese Klausel können die aufgeführten Berufe nicht auf eine andere Tätigkeit als die ausgeübte verwiesen werden.

Fluguntauglichkeitsklausel oder loss of license-Klausel

Diese Klausel wird bei Piloten und Cockpit-Personal eingesetzt, wenn ein Lizenzverlust krankheitsbedingt erfolgt. Dieser Lizenzverlust wird dann als Berufsunfähigkeit anerkannt.

Seedienstuntauglichkeitsklausel

Diese Klausel gilt für Kapitäne und Seeoffiziere. Falls diese wegen Seeuntauglichkeit von ihrem Patent keinen Gebrauch machen können, wird dies als Berufsunfähigkeit angesehen.

Vergleiche zu Erwerbsunfähigkeitsversicherungen oder zu den Berufsklauseln bei den Berufsunfähigkeitsversicherungen  können Sie hier über den Kontaktbutton leicht und kostenfrei anfordern.

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