Ausschlüsse Berufsunfähigkeitsversicherung
Terminologie, Begriffe
Der Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht zunächst grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie es zu der Berufsunfähigkeit (BU) gekommen ist, auf welcher Ursache die Krankheit, die Körperverletzung oder der Kräfteverfall beruhen. Kein Versicherungsschutz besteht aber, wenn einer der in den Bedingungen aufgeführten Einzelumstände kausal war. Ausgeschlossen ist die BU in der Regel, wenn sie
- unmittelbar oder mittelbar durch Krieg oder Kernenergie verursacht ist;
- unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen verursacht ist, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
- durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehen durch den Versicherten verursacht wurde;
- die Folge der absichtlichen Herbeiführung der Gesundheitsbeeinträchtigung oder versuchten Selbsttötung ist (abgesehen von den Fällen der Unzurechnungsfähigkeit);
- bei der Versicherung fremder Berufsunfähigkeit, wenn der Versicherungsnehmer die BU des Versicherten durch eine widerrechtliche Handlung vorsätzlich herbeigeführt hat;
- durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen mit Kfz, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und den dazugehörigen Übungsfahrten entstanden ist;
- durch energiereiche Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronenvolt, durch Neutronen jeder Energie, durch Laser- oder Maserstrahlen oder durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen entstanden ist.
Der Versicherer muss diese Umstände im Einzelnen darlegen und beweisen. Ergänzend hierzu besteht eine Leistungspflicht, wenn die versicherte Person als Arzt oder medizinisches Hilfspersonal diesem Risiko ausgesetzt ist oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt.
Das BU-Risiko bei Luftfahrten wird grundsätzlich ausgeschlossen und nur für bestimmte Einzelfälle (Fluguntauglichkeitsklausel für das Cockpitpersonal) vereinbart. Ansonsten hängt der Versicherungsschutz von der Art des Luftfahrzeuges, der Art des Fluges und der Fahrgasteigenschaft des Versicherten ab. Ein Leistungsanspruch besteht nur dann, wenn die BU bei Reise- oder Rundflügen des Versicherten als Fluggast in einem Propeller- oder Strahlflugzeug oder in einem Hubschrauber verursacht wird.
Bei dem Wiederaufleben der vollen Leistungspflicht des Versicherers, z. B. nach Erlöschen oder Beitragsfreistellung des Vertrages, „können Ansprüche nicht aufgrund solcher Ursachen geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind“.
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