Änderungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung zum 01.01.2008
Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird von Verbraucherschützern als sehr wichtig eingestuft. Durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 definieren sich in der Berufsunfähigkeitsversicherung zum ersten Mal gesetzliche Mindeststandards in den §§ 172 – 177 VVG. Was diese Änderungen Berufsunfähigkeitsversicherung bedeuten, stellen wir Ihnen hier zusammengefasst vor.
§ 172 VVG
In § 172 VVG ist eine Definition der Berufsunfähigkeit festgelegt, die im Sinne meint: Als berufsunfähig gilt, wer seinen zuletzt ausgeführten Beruf, infolge Krankheit, mehr als altersgemäßem Kräfteverfall oder Körperverletzung, so wie er ohne gesundheitliche Einschränkungen gestaltet war, ganz oder zum Teil voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann. Damit ändert sich sachlich im Wesentlichen nichts. Den Versicherern bleibt es weiterhin vorbehalten prinzipiell auf andere Berufe zu verweisen, aber auch kundenfreundlichere Versicherungsbedingungen anzubieten.
§ 173 VVG-Neu
Das nun formulierte Leitbild zwingt die Versicherer durch die Änderungen Berufsunfähigkeitsversicherung allerdings dazu, alle abgespeckten Angebote nicht mehr Berufsunfähigkeitsversicherung zu nennen. § 173 VVG-Neu: Der Versicherer kann nach einem Leistungsantrag seine Leistungspflicht anerkennen und diese ohne Angabe von Gründen befristen, allerdings nur, wenn es sachlich geboten ist und nur einmal. Innerhalb dieser Frist ist das Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen.
§ 174 Absatz 2 VVG-Neu
§ 174 Abs. 2 VVG-Neu zum Nachprüfungsverfahren legt fest, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer (VN) das Entfallen der Leistungspflicht ggf. in Textform mit Überlassung der beweisrelevanten Unterlagen nachweisen muss. Der Versicherer wird außerdem erst nach Ablauf des dritten Monats leistungsfrei – eine kundenfreundliche Regelung, die die Policen bei einigen Versicherern um ca. 5 % teurer machen wird. Neue Kenntnisse und Fähigkeiten können vermutlich wie bisher berücksichtigt werden, wenn der Versicherte einen entsprechenden Arbeitsplatz hat. Aktives Schadenmanagement der Versicherer wird hier vermutlich verstärkt werden.
§§ 19-22 VVG-Neu
Die vorvertragliche Anzeigepflicht bleibt weiterhin spannend (§§19-22 VVG-Neu). Wird künftig ein nicht in Textform nachgefragter Gefahrumstand verschwiegen, liegt keine Anzeigepflichtverletzung vor. Auch die „Zweifelsregelung“ ist entfallen, der VN trägt also nicht mehr das Risiko, einen Umstand – fälschlich – als nicht relevant einzuschätzen und demzufolge nicht anzugeben. Darum sind die Versicherer zurzeit mit Hochdruck dabei, ihre Antragsfragen zu überprüfen bzw. zu verschärfen und ihre Risikoprüfungsgrundsätze zu aktualisieren.
Bisher war der Versicherte bis zum Vertragsschluss verpflichtet, geänderte Gefahrumstände anzuzeigen. Jetzt ist er das nur bis Antragstellung, danach nur noch, wenn das Versicherungsunternehmen ausdrücklich fragt. Das wird es womöglich mit (umfangreichen) Nachmeldefragebögen machen.
Änderungen gibt es auch bei den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen. Grundsätzlich wird es dem Versicherer erschwert „aus dem Vertrag zu kommen“ (Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips). Die Vertragsanpassung wird an Bedeutung gewinnen, womit ein zusätzliches Motiv für die Versicherer gegeben ist, mehr Anstrengungen darauf zu verwenden, erhöhte Risiken zu erkennen. Der Versicherer ist nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit mit Verschweigen eines vertragshindernden Umstandes zum Rücktritt berechtigt.
§ 19 VVG-Neu
19 VVG-Neu: Leistungsfrei ist der Versicherer nur bei Vorsatz und wenn der verschwiegene vertragshindernde Umstand bei grober Fahrlässigkeit auch tatsächlich zur BU geführt hat. Bei der arglistigen Anzeigepflichtverletzung bleibt jedoch wieder alles beim Alten – Rücktritt, Arglistanfechtung und Leistungsfreiheit.
§ 213 VVG-Neu
Auch die bisher verwendeten pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärungen entsprechen nicht mehr dem § 213 VVG-Neu und dem Beschluss des BVerfG vom 23.10.2006. Die Versicherer werden darauf mit differenzierten Klauseln reagieren.
Einen Vergleich der verschiedenen Anbieter für die Berufsunfähigkeitsversicherung können Sie hier anfordern: