Grobe Fahrlässigkeit – keine Leistung

Der BGH hat mit der Entscheidung 22.06.2011 – IV ZR 225/10 bereits geurteilt, dass bei grober Fahrlässigkeit in besonderen Ausnahmefällen eine Kürzung der Entschädigungsleistung „auf Null“ gemäß § 81 Abs. 2 VVG durchaus möglich ist.

Nun gibt es ein Urteil des OLG Hamm, 27.04.2012 – 20 U 144/11  das zu gleichem Urteil kommt.

Sachverhalt:

Der Versicherungsnehmer und Besitzer eines leerstehenden Hauses hatte trotz winterlicher Temperaturen keinerlei Sicherungsmaßnahmen getroffen um das Einfrieren der Leitungen zu verhindern. Erschwerend kam hinzu das in dem Kellerraum, in dem sich die Wasserleitung für die von ihm betriebene Waschanlage befand, keine Maßnahme zur Frostsicherung wie Heizung, Frostwächter und eine entsprechende Isolierung gesorgt hatte.

Aus Sicht des OLG handelte es sich um einen ganz besonderen Fall, da der Versicherungsnehmer für längere Zeit jegliche Sicherungsmaßnahmen unterlassen hatte. deshalb das Erforderliche in besonders hohem Maße missachtet hatte. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens bei den winterlichen Temperaturen war besonders hoch. Die Richter entschieden das der Grad der groben Fahrlässigkeit besonders hoch war und kamen deshalb zu dem Urteil, dass der Versicherer keine Entschädigung schuldet.

Aus diesem Urteil wird ersichtlich, wie wichtig es sein kann, dass man einen Versicherungsvertrag abschliesst, wo der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet.

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