Wer zahlt die Wohngebäudeversicherung im Falle einer Trennung?
Grundsätzlich ist der im Grundbuch eingetragene Ehepartner Eigentümer des Wohngebäudes und somit laut Gesetz der Versicherungsnehmer. Sind beide Ehepartner als Miteigentümer eingetragen, bleibt die Versicherung auch nach der Scheidung erhalten. Erst nach einer Übertragung des Wohngebäudes auf einen neuen Eigentümer (mit Eintragung im Grundbuch) bzw. auf einen der geschiedenen Ehepartner kann die Wohngebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer übergehen.
Spezielle Regelungen für den Trennungsfall
Zieht der ehemalige Ehepartner im Zuge einer Ehescheidung aus dem Wohngebäude aus, ist dieser prinzipiell nicht mehr dazu verpflichtet, die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung zu zahlen. Im Schadenfall ist der ausgezogene Ehepartner jedoch ebenfalls betroffen.
Der im Haus verbliebene Partner kann unliebsame Überraschungen vermeiden, indem vertraglich vereinbart wird, dass keiner der beiden Partner berechtigt ist, Erklärungen für den anderen abzugeben. Der Versicherer ist dann dazu verpflichtet, Zahlungsrückstände an beide Hausbesitzer zu melden.
Was passiert mit der Hausratsversicherung?
In der Regel müssen die Ehepartner im Fall einer Trennung auch den Hausrat aufteilen. Die Hausratsversicherung bezieht sich auf den Versicherungsnehmer und diejenigen Einrichtungsgegenstände, die von diesem versichert wurden.
Bei einer Trennung ist also die Frage wichtig, wohin der Versicherungsnehmer mit den versicherten Gegenständen zieht. Zieht der Versicherte beispielsweise mit einem Teil seiner Einrichtung aus dem Wohngebäude aus, benötigt der Partner, der in der alten Wohnung zurückbleibt, eine eigene Hausratsversicherung.