Kann die Wohngebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt werden?

Laut § 2 Abs. 13 der Betriebskostenverordnung kann die Umlage einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die für den Schutz des Wohngebäudes samt seiner Bewohner und Besucher verantwortlich ist, dann erfolgen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Nicht umgelegt werden können Kosten für Versicherungen, die das persönliche Risiko des Vermieters abdecken.

Was passiert, wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht?

Verursacht der Mieter den Schaden selbst, muss in diesem Falle sowohl zwischen den einzelnen Versicherungen als auch zwischen dem Grad des Verschuldens unterschieden werden.

Mieter muss – wenn überhaupt – nur im Falle grober Fahrlässigkeit zahlen

Deckt eine Versicherung, wie beispielsweise die Wohngebäudeversicherung, Schäden des Vermieters ab, die der Mieter im Rahmen der Nebenkosten anteilig zahlt, so muss der Mieter nur im Falle einer groben Fahrlässigkeit für die Schäden aufkommen. Ausnahme: Der Versicherer leistet auch bei grober Fahrlässigkeit gemäß den Versicherungsbedingungen, was bei sehr guten Versicherungsverträgen der Fall ist.

Was heißt „grobe Fahrlässigkeit“?

Laut Definition handelt jemand grob fahrlässig, wenn er oder sie die „verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt“. Grob fahrlässiges Handeln liegt also zum Beispiel vor, wenn ein Mieter beispielsweise den Zuleitungsschlauch seiner Waschmaschine nicht ordnungsgemäß angebracht hat. Kommt es daraufhin zum Wasserschaden, weil der Schlauch vom Wasserhahn abrutscht, liegt grobe Fahrlässigkeit vor.